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4 K 24/11•FG Hamburg 4. Senat, 2012-04-27, 4 K 24/11
4 K 24/11Steuergericht / 4. Abteilung27.04.2012
Homöopatische Arzneimittel in Form von Urtinkturen und Dilutionen, die weder auf der Verpackung noch an anderer Stelle einen Hinweis auf die spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptome, bei denen dieses Erzeugnis verwendet werden soll, enthalten, können nicht als Arzneiware in die Position 3004 eingereiht werden(Rn.17) (Rn.20) (Rn.24) .
Entscheidungsdatum: 2012-04-27
Aktenzeichen: 4 K 24/11
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0427.4K24.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Pos 3003 KN, Pos 1302 KN, Pos 2208 KN, Kap 30 ZusAnm KN, Art 12 ZK ... mehr
Rechtskraft: ja
Homöopatische Arzneimittel in Form von Urtinkturen und Dilutionen, die weder auf der Verpackung noch an anderer Stelle einen Hinweis auf die spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptome, bei denen dieses Erzeugnis verwendet werden soll, enthalten, können nicht als Arzneiware in die Position 3004 eingereiht werden(Rn.17) (Rn.20) (Rn.24) .
1 Die Klägerin begehrt die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte.
2 Die in ... ... ansässige Klägerin beantragte am 19.03.2009 die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften für diverse homöopathische Urtinkturen und Dilutionen, die zur Ausfuhr nach Deutschland bestimmt waren. Einreihungsvorschläge unterbreitete die Klägerin dabei zunächst nicht. Auf den Aufklebern, die jeweils an den Behältnissen angebracht waren, fand sich u. a. ein Hinweis auf den Namen des Erzeugnisses und die empfohlene Dosierung. Weiter heißt es: "Homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation". Die Klägerin verfügt über eine Erlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz zur Herstellung und zur Einfuhr der Erzeugnisse.
3 Daraufhin erließ der Beklagte nach Begutachtung durch das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung am 25.08.2009, 28.08.2009, 03.09.2009, 11.09.2009, 14.09.2009, 17.09.2009, 25.09.2009 und 28.09.2009 insgesamt 84 verbindliche Zolltarifauskünfte, mit denen die Urtinkturen in die Unterposition 13021980 (Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge) und die Dilutionen in die Unterposition 22089069 (andere alkoholhaltige Getränke) eingereiht wurden. Zur Begründung wurde auf die zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 30 Bezug genommen. Es handele sich nicht um eine homöopathische Arzneizubereitung in diesem Sinne, da Angaben auf dem Etikett, die Verpackung oder einem Beipackzettel zu spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptomen fehlten. In Bezug auf die Urtinkturen hieß es weiter, Pflanzenauszüge, auch zusammengesetzt, gehörten zur Position 1302. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Sachakte des Beklagten verwiesen.
4 Gegen die verbindlichen Zolltarifauskünfte legte die Klägerin Einspruch ein. Sie meinte, die Waren seien als pharmazeutische Erzeugnisse in die Position 3004 einzureihen. Es handele sich um Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 26 des Arzneimittelgesetzes. Den Arzneimittelstatus könnten die Zollbehörden nicht aberkennen. Es gehöre zum Wesen der Homöopathie, weitgehend auf die Angabe von Indikationen zu verzichten. Aufgrund des breiten Wirkungsspektrums von Homöopathika und des Umstandes, dass die Homöopathie eine streng individualisierte Therapiemethode sei, würden Angaben zur Indikation keinen Sinn machen.
5 Mit Schreiben vom 20.10.2009 und vom 16.11.2009 nahm das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung zu dem Einspruch Stellung. Es führte aus, es komme nicht auf die Definition in nationalen Gesetzen, sondern auf den Zolltarif und dessen Anmerkungen an. Nach der zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 30 gehöre eine Zubereitung nur dann in die Position 3004, wenn auf dem Etikett der Verpackung oder auf dem Beipackzettel bestimmte Angaben gemacht würden. Insbesondere müsse eine therapeutische Indikation angegeben werden. Daran fehle es. Da es sich bei den Dilutionen um unmittelbar trinkbare, für den menschlichen Genuss bestimmte Flüssigkeiten handele, seien sie nach Ausschluss der Position 3004 als anderes alkoholhaltige Getränke der Position 2208 zuzuordnen. Zur arzneimittelrechtlichen Einstufung der Erzeugnisse enthielten die verbindlichen Zolltarifauskünfte keine Aussage. Bei den Urtinkturen komme nur eine Einreihung in die Position 1302 in Betracht.
6 Nach Erhalt dieser Stellungnahmen ergänzte die Klägerin, die Auffassung, es handele sich nicht um Arzneimittel, widerspreche Art. 14 der Richtlinie 83/2001, wonach für die dem vereinfachen Registrierungsverfahren unterliegenden homöopathischen Arzneimittel keine besondere Heilanzeige auf dem Etikett angeben werden dürfe.
7 Mit Einspruchsentscheidung vom ... 2011 wies der Beklagte die Einsprüche zurück. Die Erzeugnisse seien keine Arzneimittel im Sinne der Position 3004, weil von den in der Anm. 1 zu Kapitel 30 festgelegten Voraussetzungen nur die Buchstaben c) und d) erfüllt seien. Die nach Buchstabe a) geforderte therapeutische Indikation werde jedoch nicht angegeben. Bei den Urtinkturen handele es sich um Pflanzenauszüge. Bei den Dilutionen handele es sich um trinkbare, für den menschlichen Genuss bestimmte andere alkoholhaltige Getränke. Die Normen des gemeinsamen Zolltarifs seien solche des Gemeinschaftsrechts und hätten übernationalen Charakter. Die zollrechtliche Definition sei auch für die Frage der Entstehung von Branntweinsteuer unerheblich, nach dem BranntwMonG handele es sich um Arzneimittel, die von der Besteuerung ausgenommen seien.
8 Mit einer weiteren Einspruchsentscheidung vom ... 2011 wurde ein Einspruch gegen eine eine Urtinktur betreffende verbindliche Zolltarifauskunft vom 23.07.2009 wegen Versäumung der Einspruchsfrist zurückgewiesen.
9 Mit ihrer am ... 2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, die vom Beklagten geforderten Voraussetzungen könnten von homöopathischen Arzneimitteln nicht erfüllt werden, da die Angabe einer Indikation nach § 10 Abs. 4 Ziff. 9 des Arzneimittelgesetzes nicht vorgeschrieben sei. Nach zollrechtlichen Vorschriften würde daher eine Voraussetzung aufgestellt, die in Deutschland einen Verstoß gegen geltendes Recht darstellen würde.
10 Die Klägerin beantragt,
11 den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 25.08.2009, 28.08.2009, 03.09.2009, 11.09.2009, 14.09.2009, 1709.2009, 25.09.2009 und 28.09.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... 2011 zu verpflichten, verbindliche Zolltarifauskünfte zu erteilen, mit denen die Urtinkturen und die Dilutionen in die Position 3004 eingereiht werden.
12 Der Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Er nimmt auf die Einspruchsbegründung Bezug. Ergänzend trägt er vor, es werde nicht in Frage stellt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Erzeugnissen um homöopathische Arzneimittelzubereitungen i. S. d. § 4 Abs. 26 des Arzneimittelgesetzes handele. Daraus folge jedoch nicht, dass auch Arzneiwaren im Sinne der Position 3004 vorlägen. Es sei im Übrigen nicht zutreffend, dass homöopathische Arzneimitteln stets keine Angabe der Indikation enthielten. Es sei zu unterscheiden zwischen registrierten homöopathischen Zubereitungen ohne therapeutische Indikation und zulassungspflichtigen homöopathischen Zubereitungen, deren Anwendungsgebiete zwingend benannt werden müssten.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.
16 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
I.
17 Die streitgegenständlichen verbindlichen Zolltarifauskünfte sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat nach Art. 12 Zollkodex keinen Anspruch auf die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften, mit denen die Urtinkturen und Dilutionen als Arzneiwaren in die Position 3004 eingereiht werden.
18 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).
19 Zu Recht hat der Beklagte die Urtinkturen in die Unterposition 13021980 und die Dilutionen in die Unterposition 22089069 eingereiht.
20 In die von der Klägerin angenommene Position 3004 gehören ausweislich der Warenbeschreibung Arzneiwaren, die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf. Was zolltariflich unter Arzneiwaren im Sinne der Position 3004 zu verstehen ist, ergibt sich aus den zusätzlichen Anmerkungen zu Kapitel 30. Nach deren Ziff. 1 gehören zur Position 3004 homöopathische Arzneizubereitungen - um die es sich bei den streitgegenständlichen Urtinkturen und Dilutionen unstreitig handelt -, wenn auf dem Etikett, der Verpackung oder dem Beipackzettel u. a. Angaben zu den spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptomen, bei denen diese Erzeugnisse verwendet werden sollen, gemacht werden. Derartige Angaben werden in Bezug auf die streitgegenständlichen Urtinkturen und Dilutionen - wiederum unstreitig - nicht gemacht. Die Verbindlichkeit der zusätzlichen Anmerkung hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 22.12.2005 (VII B 62/05) ausdrücklich bestätigt. Insoweit scheidet eine Einreihung in die Position 3004 aus.
21 Der Verweis auf das nationale Arzneimittelrecht rechtfertigt keine andere Betrachtung. Selbst wenn es sich - wovon auch der Beklagte ausgeht - um Arzneimittel gemäß § 4 Abs. 26 des Arzneimittelgesetzes (AMG) handelt, besagt dies für die zolltarifrechtliche Einreihung nichts. Einreihungen, die auf der Grundlage des Zolltarifs vorzunehmen sind, haben sich (rein) am Wortlaut der Positionen (Warenbeschreibungen) und den dazu ergangenen Anmerkungen zu orientieren, Definitionen in nationalen Gesetzen sind in diesem Zusammenhang ohne Relevanz, dies ergibt sich schon aus dem überregionalen Charakter des Zolltarif als Norm des Unionsrechts, das in allen Mitgliedstaaten gleich auszulegen ist und dessen Anwendung in allen Mitgliedstaaten - unabhängig vom nationalen Recht - zum gleichen Einreihungsergebnis führen muss (vgl. BFH, Urteil vom 09.12.1975, VII R 65/73).
22 Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob das nationale Recht möglicherweise dem Unionsrecht widerspricht, stellt sich hier nicht, weil das nationale Recht (namentlich das Arzneimittelgesetz) im Streitfall nicht zur Anwendung gelangt.
23 Weiter kann sich die Klägerin nicht auf die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.11.2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel stützen. Diese Richtlinie besagt keineswegs, dass homöopathische Arzneimittel keinen Hinweis auf die medizinische Indikation enthalten dürfen. In Art 14 regelt die Richtlinie (nur), dass einem besonderen vereinfachten Registrierungsverfahren nur homöopathische Arzneimittel ohne eine besondere Heilanzeige auf dem Etikett oder in den Informationen zu diesem Arzneimittel unterliegen können. Dies besagt nur, dass homöopathische Arzneimittel mit einer besonderen Heilanzeige auf dem Etikett etc. einem vereinfachten Registrierungsverfahren nicht unterliegen können. Die Richtlinie differenziert zwischen homöopathischen Arzneimitteln mit und solchen ohne eine ausgewiesene besondere Heilanzeige. Homöopathische Arzneimittel, die einen Hinweis auf eine besondere Heilanzeige auf dem Etikett oder in den Informationen zu diesem Arzneimittel enthalten, unterliegen nicht dem vereinfachten Registrierungsverfahren, sondern bedürfen gemäß Art. 16 der Richtlinie der Genehmigung. Dies ergibt sich so auch aus den Begründungserwägungen 21 und 25 der Richtlinie. Homöopathische Arzneimittel im Sinne des Art. 16 der Richtlinie mit einem Hinweis auf die medizinische Indikation können dann auch - sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen - als Arzneiwaren der Position 3004 angesehen werden.
24 Das Gericht erkennt auch keinen Widerspruch zwischen den zusätzlichen Anmerkungen zu Kapitel 30 und den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1777/2001 der Kommission vom 07.09.2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarifs (VO Nr. 1777/2001). Die VO Nr. 1777/2001 dient, wie sich aus den Erwägungsgründen ergibt, der Differenzierung zwischen u. a. pflanzlichen Arzneizubereitungen, die in der Human-medizin zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken verwendet werden (Kapitel 30) und anderen Zubereitungen für diätische Zwecke, Ernährungszwecke oder als Nahrungsergänzungsmittel (Kapitel 21) und erwähnt homöopathische Arzneimittel, ohne diese eindeutig einer der Fallgruppen zuzuweisen (3. Erwägungsgrund). Wie im Einzelnen die Abgrenzung zwischen diesen Fallgruppen vorzunehmen ist, gibt die VO Nr. 1777/2001 nicht abschließend vor. Die Auflistung möglicher Inhaltsstoffe erfolgt nur beispielhaft. Insofern bleibt Auslegungsspielraum, der über die Anmerkungen zu den jeweiligen Kapiteln ausgefüllt werden kann. Der 5. Erwägungsgrund der VO Nr. 1777/2001 sieht dementsprechend auch ausdrücklich vor, das Unterscheidungskriterien aufgrund überprüfbarer technischer Spezifikationen festgelegt werden können und zählt - wiederum nur beispielhaft - Angaben auf dem Etikett, der Verpackung oder dem Beipackzettel zum Vorhandensein von Wirkstoffen, Angaben zur Dosierung und Art der Anwendung auf. Letztlich können homöopathische Arzneimittel zolltarifliche also nur dann als Arzneiwaren der Position 3004 angesehen werden, wenn sie eine medizinische Indikation angeben, andernfalls sind sie je nach ihrer individuellen Beschaffenheit z. B. als Zubereitungen für besondere Ernährungszwecke oder zur Nahrungsergänzung oder - wie im Streitfall - als Pflanzensaft und Pflanzenauszug oder anderes alkoholhaltiges Getränk einzureihen. Diese Differenzierung, die sich insbesondere aus den in der zusätzlichen Anmerkung zu Kapitel 30 festgelegten Unterscheidungskriterien ergibt, mag weder zwingend noch besonders naheliegend erscheinen, sie bewegt sich jedoch noch im Rahmen der Vorgaben durch die VO Nr. 1777/2001 und ist insoweit nicht zu beanstanden.
25 Von daher erscheint die vom Beklagten vorgenommene Tarifierung als sachgerecht. Bei den Urtinkturen handelt es sich um mit Alkohol hergestellte Pflanzenextrakte, dann kommt eine Zuweisung als andere Pflanzenauszüge in die Unterposition 13021980 ohne weiteres in Betracht. Entsprechend verhält es sich bei den Dilutionen, bei denen es sich um verdünnte Urtinkturen handelt. Angesichts des Alkoholgehalts von stets mehr als 30 % kommt eine Zuweisung als andere alkoholhaltige Getränke in die Unterposition 22089069 ohne weiteres in Betracht.
II.
26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
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