FG Hamburg 1. Senat, 2012-04-23, 1 K 238/11

1 K 238/11Steuergericht / 1. Abteilung23.04.2012

Regest

Besteht nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU-Mitgliedsstaaten nur ein Kindergeldanspruch einer Person, so kann ein Anspruch auf Kindergeld anderer Personen bzw. ein Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes an andere Personen nicht aufgrund europäischer Vorschriften fingiert werden (Rn.28) (Rn.30) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 1. Senat — 1 K 238/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-04-23

Aktenzeichen: 1 K 238/11

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0423.1K238.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 67 S 1 EGV 883/2004, Art 68 EGV 883/2004, Art 11 Abs 1 S 1 EGV 883/2004, Art 11 Abs 3 EGV 883/2004, Art 87 Abs 8 S 1 EGV 883/2004 ... mehr

Leitsatz

Besteht nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU-Mitgliedsstaaten nur ein Kindergeldanspruch einer Person, so kann ein Anspruch auf Kindergeld anderer Personen bzw. ein Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes an andere Personen nicht aufgrund europäischer Vorschriften fingiert werden (Rn.28) (Rn.30) .

Orientierungssatz

  1. Die Vorschrift des § 64 Abs. 2 EStG setzt voraus, dass mehrere Personen nach deutschem Recht berechtigt sind (vgl. FG-Rechtsprechung) (Rn.18) .

  2. Es konnte im Rahmen der Prüfung, ob der Antragsteller allein den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt, dahin gestellt bleiben, ob der Bezug von Leistungen nach dem SGB III einer Beschäftigung gleichgestellt ist (Rn.22) .

  3. Es konnte dahin gestellt bleiben, ob Art. 11 Abs. 1 Satz 1 EGV 883/2004 als bloß allgemeine Vorschrift nicht ausschließt, dass nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen zu gewähren sind und deshalb die Prioritätsregeln des Art. 68 EGV 883/2004 anwendbar sein könnten (vgl. EuGH-Urteil vom 09.12.1992 C-119/91) (Rn.23) .

  4. Zum LS: Aus der in Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EGV 987/2009 angeordneten sog. Familienbetrachtung ist in der hier vergleichbaren Konstellation (in Deutschland erwerbstätiger EU-Ausländer, dessen Kind im Haushalt der Großmutter im EU-Ausland lebt) nicht zu fingieren, dass alle beteiligten Personen unter die deutschen Rechtsvorschriften fallen und in Deutschland wohnen (entgegen Urteil des FG Bremen vom 10.11.2011 3 K 26/11 (1); Anschluss an FG-Rechtsprechung) (Rn.30) .

  5. Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 31/12, abgegeben an 3. Senat, neues Az.: III R 62/12).

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