FG Hamburg 1. Senat, 2012-05-10, 1 K 19/11

1 K 19/11Steuergericht / 1. Abteilung10.05.2012

Regest

Besteht nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU-Mitgliedstaaten nur ein Kindergeldanspruch einer Person, so kann ein Anspruch auf Kindergeld anderer Personen bzw. ein Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes an andere Personen nicht aufgrund europäischer Vorschriften fingiert werden(Rn.33) (Rn.34) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 1. Senat — 1 K 19/11 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2012-05-10

Aktenzeichen: 1 K 19/11

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0510.1K19.11.0A

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Normen: Art 67 S 1 EGV 883/2004, Art 68 EGV 883/2004, Art 11 Abs 1 S 1 EGV 883/2004, Art 87 Abs 8 S 1 EGV 883/2004, § 64 Abs 2 S 1 EStG 2010 ... mehr

Leitsatz

Besteht nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU-Mitgliedstaaten nur ein Kindergeldanspruch einer Person, so kann ein Anspruch auf Kindergeld anderer Personen bzw. ein Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes an andere Personen nicht aufgrund europäischer Vorschriften fingiert werden(Rn.33) (Rn.34) .

Orientierungssatz

  1. Ein polnischer Staatsangehöriger, der seinen Wohnsitz im Inland hat und dessen beiden Kinder bei der Mutter in Polen leben, ist als freizügigkeitsberechtigter Ausländer kindergeldberechtigt(Rn.21) .

  2. Der Anspruch auf Kindergeld ist nicht gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen, wenn kein Anspruch auf polnische Familienleistungen besteht(Rn.26) .

  3. Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 geht der Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr 2 EStG vor(Rn.31) .

  4. Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: XI R 23/12).

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