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318 S 109/11•LG Hamburg 18. Zivilkammer, 2012-04-25, 318 S 109/11
318 S 109/11Kantonsgericht25.04.2012
1. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 5 Ziff. 2 WEG), wozu auch die Herstellung eines erstmaligen ordnungsgemäßen Zustandes des Gemeinschaftseigentums gehört, steht den Wohnungseigentümern ein Auswahlermessen zu, welche von mehreren zulässigen Maßnahmen sie ergreifen wollen.(Rn.30) 2. Werden die im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften nicht eingehalten bzw. deren Vorgaben unterschritten, liegt ein anfänglicher Baumangel vor, auch wenn die tatsächliche Ausführung des Bauvorhabens den Bauplänen und der Baubeschreibung entspricht.(Rn.33) 3. Ähnlich wie die Anfechtungsklage (§ 46 WEG) ist auch die Regelungsklage, mit der eine Beschlussfassung durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden soll (§ 21 Abs. 8 WEG), gegen die übrigen Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Klägers zu richten.(Rn.51) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Altona, 12. April 2011, 303c C 11/08, Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-04-25
Aktenzeichen: 318 S 109/11
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:0425.318S109.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 21 Abs 5 Nr 2 WoEigG, § 21 Abs 8 WoEigG, § 43 WoEigG, § 46 WoEigG
Rechtskraft: ja
Im Rahmen der ordnungsgemäßen Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 5 Ziff. 2 WEG), wozu auch die Herstellung eines erstmaligen ordnungsgemäßen Zustandes des Gemeinschaftseigentums gehört, steht den Wohnungseigentümern ein Auswahlermessen zu, welche von mehreren zulässigen Maßnahmen sie ergreifen wollen.(Rn.30)
Werden die im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften nicht eingehalten bzw. deren Vorgaben unterschritten, liegt ein anfänglicher Baumangel vor, auch wenn die tatsächliche Ausführung des Bauvorhabens den Bauplänen und der Baubeschreibung entspricht.(Rn.33)
Ähnlich wie die Anfechtungsklage (§ 46 WEG) ist auch die Regelungsklage, mit der eine Beschlussfassung durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden soll (§ 21 Abs. 8 WEG), gegen die übrigen Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Klägers zu richten.(Rn.51)
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg-Altona, 12. April 2011, 303c C 11/08, Urteil
Der auf der Eigentümerversammlung vom 28.03.2008 zu TOP 5 gefasste Beschluss Nr. 8/08 wird für ungültig erklärt, soweit er sich auf das Haus ... bezieht.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
I.
1 Die Klägerin und die Beklagten zu 1) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft ... und streiten um die Gültigkeit von Beschlüssen der Eigentümerversammlung vom 28.03.2008. Zudem begehrt die Klägerin von den Beklagten die erstmalige ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums im Bereich der nördlichen Giebelwand des Hauses ... in dem sich ihr Sondereigentum befindet, durch eine Außenwanddämmung mit einem Wärmedämmverbundsystem (im Folgenden WDVS).
2 Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
3 Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.04.2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die zu TOP 5 gefassten Beschlüsse nicht ordnungsgemäßer Verwaltung widersprächen. Zwar stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Giebelwand nicht den zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung (1980) geltenden Werten der DIN 4108 – Wärmeschutz im Hochbau entspreche, da zur Herstellung des Hintermauerwerks normalformatige Kalksandsteine der Rohdichtklasse 2.000 kg/m3 vermauert worden seien. Hieraus folge die grundsätzliche Verpflichtung der Gemeinschaft, das Gemeinschaftseigentum im Wege der erstmaligen Herstellung instandzusetzen und die Wärmebrücken zu beseitigen. Ob die konkrete Schimmelbildung durch das Nutzerverhalten verursacht worden sei, sei unerheblich. Gleichwohl seien die Beschlüsse ordnungsgemäß, da der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Ermessen eingeräumt sei und dieses nicht derart "auf Null" reduziert sei, dass nur die nach den Beschlüssen abgelehnten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung in Betracht kämen. Die Anbringung eines WDVS sei nach den Feststellungen des Sachverständigen aus wirtschaftlichen Gründen nicht geboten. Die Anbringung von Kalziumsilikatplatten führe nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen im Termin vom 01.03.2011 ebenfalls zur Einhaltung der Werte der DIN 4108 und sei mit weniger finanziellem Aufwand verbunden.
4 Die Klage sei zulässig, soweit es den Verpflichtungsantrag betreffe, weil sich die Eigentümer etwa auf der Versammlung vom 28.03.2008 mit der Frage des WDVS befasst hätten. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die konkrete, von ihr begehrte Maßnahme habe.
5 Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 19.04.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 11.05.2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.07.2011 aufgrund des am 09.06.2011 eingegangenen Antrags mit einem am 20.07.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
6 Die Klägerin trägt vor, dass das Ermessen der Gemeinschaft "auf Null" reduziert gewesen sei. Die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes könne nicht durch die Einbringung von Kalziumsilikatplatten erreicht werden. Derartige Platten dürften nicht mit Mobiliar zugestellt werden und würden damit zu einer in der Teilungserklärung und den Bauplänen nicht vorgesehenen Einschränkung der bestimmungsgemäßen Nutzung ihres Sondereigentums führen. Die in Frage kommenden Räume (Wohn- und Schlafzimmer) seien mit je 20 m² und 15 m² relativ klein, so dass hier auch keine Ausweichmöglichkeit bestünde. Ferner hätten Kalziumsilikatplatten den unzumutbaren Nachteil, dass sie ein sog. Barackenklima erzeugten, eine höhere Wärmeleitfähigkeit besäßen, die Wandoberflächengestaltung beschränkten (da sie nicht übertapeziert werden dürften), nach drei bis fünf Jahren erneuert werden müssten und die Kosten mit € 100,-/m² (brutto) zzgl. weiterer Kosten relativ hoch lägen. Vor der Verlegung der Platten müsse der vorhandene Gipsputz entfernt und ein ebenmäßiger Kalkputz aufgebracht werden, weil eine Verlegung auf Gips nicht zulässig sei. Dies erhöhe die Kosten. Die Anarbeitung der Platten müsse extrem "plan" erfolgen, um eine Kondensation von Wasserdampf und die erneute Entstehung von Schimmel hinter den Platten zu verhindern. Zudem seien bei den Kosten der notwendige Abbau und Wiederaufbau der Möbel, deren Transport und Einlagerung sowie ihre auswärtige Unterbringung (sowie diejenige ihres zu 100 % schwerbehinderten Ehemannes) zu berücksichtigen. Bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt sei damit zu rechnen, dass der Unterschied zwischen der Nordinnenwand und den gegenüberliegenden Trennwänden im Wohnzimmer ihres Sondereigentums bei 7° C und im Schlafzimmer sogar bei 8°C liege. Normal sei ein Temperaturgefälle von Wand zu Wand von höchstens 2-3 Grad, zur Raummitte von höchstens 1-2 Grad. Die vom Sachverständigen festgestellten Temperaturunterschiede blieben wegen der schlechten Isolierung der Nordaußenwand bei niedrigen Temperaturen nicht konstant. Der mit der Erstellung eines Energiepasses beauftragte Dipl.-Ing. ... habe der Gemeinschaft eine Dämmung der Außenfassade mit einem WDVS empfohlen (Anl. Bf 1). Die dort genannten Kosten von € 200,-/m² reduzierten sich um ca. 25 %, da es sich bei der zu dämmenden Nordwand um eine fensterlose Wand handele. Zudem wäre bei der Dämmung mit einem WDVS mit erheblichen Energieeinsparungen zu rechnen und die ebenfalls von Schimmelbildung betroffenen Wohnungen Nr. ... würden ebenso geschützt und gesichert. Die Wärmebrücken bildenden Stahlträger würden abisoliert.
7 Ihr Anspruch auf erstmalige ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums erstrecke sich nicht ausschließlich auf ihre Wohnung, sondern erfasse das gesamte Gemeinschaftseigentum. Dabei müssten Stahlbetonpfeiler in der aus Ziegelmauerwerk bestehenden Außenwand zusätzlich durch eine außenliegende Wärmedämmung gegen Wärmeverlust geschützt werden, damit diese keine Wärmebrücken bildeten. Es erscheine nur schwer vorstellbar, dass die Gemeinschaft tatsächlich die Einbringung von Kalziumsilikatplatten in sämtliche Wohnungen als wünschenswert ansehen könne. Zu der von ihr beantragten Wärmedämmung der Außenwand gebe es keine wirtschaftlich vernünftige und praktikable Alternativlösung. Das Ermessen der Gemeinschaft reduziere sich daher lediglich darauf, der beantragten Instandsetzungsmaßnahme zuzustimmen oder diese abzulehnen.
8 Der Hilfsantrag berücksichtige, dass streitig sei, ob sich der Anspruch auf erstmalige ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gegen den Verband der Miteigentümer oder die einzelnen übrigen Wohnungseigentümer richte.
9 Die Klägerin beantragt,
10 unter Abänderung des am 12.04.2011 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Altona (Geschäfts-Nr.: 303C C 11/08)
11 1. die in der Sondereigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft ... getroffenen Beschluss zu TOP 5 (Beschluss Nr. 1/08, 3/08, 8/08 und 9/08) für nichtig, hilfsweise für unwirksam zu erklären,
12 2. die Beklagte zu 2) zu verpflichten, die nördliche Giebelwand (Nordwand) des Hauses, ... instand zu setzen, indem auf die Nordwand einschließlich bis zu einem Meter um die Ostecke herum, Richtung Schlafzimmerfenster und ebenso in der Westecke des Balkons, Richtung Balkontür, ein Wärmedämmverbundsystem (WDSV) bestehend aus drei Hauptschichten (Dämmung, Armierung und Schlussbeschichtung aus Klinker) aufgebracht wird,
13 hilfsweise, die Beklagten zu 1) zu verpflichten, die nördliche Giebelwand (Nordwand) des Hauses ... instand zu setzen, indem auf die Nordwand einschließlich bis zu einem Meter um die Ostecke herum, Richtung Schlafzimmerfenster und ebenso in der Westecke des Balkons, Richtung Balkontür, ein Wärmedämmverbundsystem (WDSV) bestehend aus drei Hauptschichten (Dämmung, Armierung und Schlussbeschichtung aus Klinker) aufgebracht wird.
14 Die Beklagten beantragen,
15 die Berufung zurückzuweisen.
16 Die Beklagten erheben gegen den Anspruch der Klägerin auf erstmalige ordnungsgemäße Herstellung des Sonder- und Gemeinschaftseigentums die Einrede der Verjährung. Sie tragen vor, dass in der Innendämmung durch Kalziumsilikatplatten nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen eine andere Möglichkeit bestehe. Der Sachverständige habe offen gelassen, ob noch weitere Möglichkeiten bestünden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen seien die Schadensbilder zu 98 % nutzungsverursacht. Vor diesem Hintergrund sei es ihnen im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessens unbenommen, eine andere als die von der Klägerin begehrte Maßnahme zu beschließen. Die von der Klägerin gemachten Einwände (Verringerung der Wohnfläche) entspreche nicht den Äußerungen des Sachverständigen. Die weiteren Einwände seien verspätet. Ebenso sei der Vortrag der Klägerin zur notwendigen Dämmung der Stahlbetonpfeiler zur Vermeidung von Wärmebrücken und der Verringerung der Vermietungsmöglichkeit und des Verkaufswertes ihres Sondereigentums verspätet. 30 Jahre seien keine Mängel an das Fassade aufgetreten, so dass die angeblich nicht ausreichende Wärmedämmung nicht ursächlich für die aufgetretenen Feuchtigkeitserscheinungen sein könne.
17 Eine Ermessenreduzierung "auf Null" in der Art und Weise, dass ein WDVS die einzige fachgerechte Ausführungsart wäre, liege nicht vor. Neben Kaiziumsilikatplatten stehe auch der Einbau von Holzfaserdämmplatten und Mineralschaumdämmplatten zur Verfügung. Die hohe Dampfdichtigkeit der Kalziumsilikatplatten sei entgegen der Darstellung der Klägerin ein Vorteil und kein Nachteil. Dass eine ordnungsgemäße Verarbeitung erfolgen müsse, sei selbstverständlich. Die Vorteile der Kalziumsilikatplatten lägen darin, dass sie einfach zu verarbeiten seien, keine zusätzliche Dampfsperre oder Dampfbremse notwendig sei, die Entstehung von Schimmel verhindert werde und die Platten robust und energiesparend seien. Etwaige von der Klägerin geschilderte Nachteile träten dahinter zurück. Das von der Klägerin geschilderte Phänomen des Barackenklimas entstehe nur, wenn andere Bauteile wie Innenwände und Geschossdecken keine Wärmepuffer mehr bildeten. Die teure Anschaffung der Kalziumsilikatplatten werde durch die günstige Verarbeitung aufgewogen.
18 Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
19 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache aber nur in geringem Umfang Erfolg.
1.
20 Etwaige Ansprüche der Klägerin auf erstmalige ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums sind nicht verjährt.
21 Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz die Einrede der Verjährung erhoben. Zwar ist die Erhebung der Verjährungseinrede erstmals in der Berufungsinstanz nicht gem. § 531 ZPO ausgeschlossen, wenn die den Verjährungseintritt begründenden Tatsachen unstreitig sind (BGH – Großer Senat – NJW 2008, 3435; Zöller-Heßler, ZPO, 29. Auflage, § 531 Rdnr. 20). Auch ist der Anspruch des Wohnungseigentümers auf erstmalige ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums nach der Rechtsprechung der Kammer nicht unverjährbar, sondern unterliegt der regelmäßigen Verjährung (vgl. Kammer, Urteil vom 30.11.2011 – 318 S 81/11).
22 Es kann dahinstehen, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch der Verjährung unterliegt und die Beklagten die Verjährungseinrede noch in der Berufungsinstanz erheben können, denn die Verjährung ist jedenfalls nicht eingetreten. Ab der Errichtung des Gebäudes im Jahr 1980 lief eine kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB a. F.). Diese wäre erst im Laufe des Jahres 2010 abgelaufen. Ab dem 01.01.2002 verkürzte sich die Verjährungsfrist auf 3 Jahre (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB).
23 Die Frist begann jedoch nur dann am 01.01.2002 zu laufen, wenn die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB vorlagen (BGH NJW 2007, 1584; Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Auflage, Art. 229 § 6 EGBGB Rdnr. 6). Dies war nicht der Fall. Die Klägerin hatte vor dem in diesem Rechtsstreit eingeholten Sachverständigengutachten keine Kenntnis davon, dass das Gemeinschaftseigentum in Form des Außenmauerwerks im Bereich ihres Sondereigentums hinsichtlich des Wärmeschutzes mangelhaft war. Wie sich aus dem Protokoll der mündlichen Anhörung des Sachverständigen vor dem Amtsgericht vom 27.10.2009 ergibt, sollen die Feuchtigkeitsschäden im Sondereigentum der Klägerin ab dem Jahr 2006 aufgetreten sein. Die kurze Verjährungsfrist hätte hier also frühestens mit dem Schluss des Jahres 2006 zu laufen beginnen können. Da die Verjährungsfrist frühestens am 31.12.2009 ablaufen konnte, wurde die Verjährung durch die Klagerhebung im Jahre 2008 gem. § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB gehemmt.
2.
24 a) Gründe, warum die angefochtenen Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 28.03.2008 (TOP 5, 5.1 und 5.2) nichtig sein sollen, sind nicht ersichtlich.
25 b) Von den von der Klägerin angefochtenen Beschlüssen entspricht nur der Beschluss zu TOP 5.1 (Nr. 8/08) nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, soweit er sich auf Haus Nr. ... bezieht und ist daher insoweit für ungültig zu erklären.
26 Durch die angefochtenen Beschlüsse haben die Wohnungseigentümer die Giebelsanierung von Haus Nr. ... mit Wärmedämmung abgelehnt (TOP 5 Beschluss Nr. 1/08), die Sanierung des Giebels von Haus Nr. ... abgelehnt (TOP 5 Beschluss Nr. 3/08), die Fassadensanierung ("bei Notwendigkeit") ohne Dämmung der Giebelwandflächen als Fugensanierung/Hydrophobierung beschlossen (TOP 5.1 Beschluss Nr. 8/08) und die Fassadensanierung mit Dämmung der Giebelwandflächen mit 10 cm WDVS (Flachblenderfassade) (ca. € 220,-/m² zzgl. MwSt. einschließlich Gerüstkosten) (TOP 5.2 Beschluss Nr. 9/08) abgelehnt.
27 Die Beschlüsse widersprechen nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, weil das Ermessen der Wohnungseigentümer nicht dahin reduziert war, dass nur eine Fassadensanierung im Bereich des Giebels von Haus Nr. ... bzw. der Giebelwandflächen von Haus Nr. ... und ... mit Wärmedämmung durch ein WDVS ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte.
28 aa) Im Hinblick auf die Anfechtung der Beschlüsse zu TOP 5.1 (Nr. 8/08) und TOP 5.2 (Nr. 9/08) ist die Klage unschlüssig, soweit die Giebelwandflächen der Häuser Nr. ... und ... betroffen sind, da hierzu innerhalb der Klagebegründungsfrist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG) kein Vortrag der Klägerin erfolgt ist. Folgerichtig bezog sich die vom Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme nur auf Haus Nr. ... in der sich das Sondereigentum der Klägerin befindet (und dort nur auf die Wohnung Nr. ... der Klägerin, vgl. den Beweisbeschluss vom 25.08.2008).
29 bb) Die angefochtenen Beschlüsse entsprechen im Übrigen – mit Ausnahme des Beschlusses zu TOP 5.1 (Nr. 8/08) in Bezug auf Haus Nr. ... – den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
30 Im Rahmen der ordnungsgemäßen Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 5 Ziff. 2 WEG), wozu auf die Herstellung eines erstmaligen ordnungsgemäßen Zustandes des Gemeinschaftseigentums gehört (vgl. Bärmann-Merle, WEG, 11. Auflage, § 21 Rdnr. 96; Timme-Elzer, WEG, § 21 Rdnr. 240), steht den Wohnungseigentümern nicht nur hinsichtlich der zu treffenden Maßnahme, sondern auch hinsichtlich der einzelnen Schritte ein nicht kleinlicher Ermessensspielraum zu (Bärmann-Merle, § 21 Rdnr. 90). Den Wohnungseigentümern steht ein Auswahlermessen zu, welche von mehreren zulässigen Maßnahmen sie ergreifen wollen (Timme-Elzer, § 21 Rdnr. 164). Auch welche Maßnahmen die Wohnungseigentümer zur erstmaligen Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes des Gemeinschaftseigentums wählen, liegt in ihrem Ermessen, soweit sie dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechen (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Auflage, § 21 Rdnr. 94).
31 Zwar war das Ermessen der Eigentümer auf Null reduziert, den Wärmeschutz im Bereich der Wohnung Nr. ... der Klägerin zu verbessern. Dies galt aber nicht auch hinsichtlich der Ausführung durch Außendämmung der Nordfassade des Hauses Nr. ... mit einem WDVS.
32 (1) Zu Recht ist das Amtsgericht aufgrund der von ihm eingeholten Sachverständigengutachten davon ausgegangen, dass grundsätzlich ein Anspruch der Klägerin auf erstmalige ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums im Bereich der Wärmedämmung des Giebelmauerwerks des Hauses Nr. ... besteht, weil die Mindestwerte nach DIN 4108 rechnerisch nicht erreicht werden. Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Fassade nicht den erforderlichen Mindestwärmeschutz nach der im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes im Jahre 1980 geltenden DIN 4108 – Wärmeschutz im Hochbau bietet.
33 Der planmäßige Zustand wird durch die Teilungserklärung und den Aufteilungsplan, aber auch durch Baupläne und die Baubeschreibung bestimmt (Bärmann-Merle, § 21 Rdnr. 96). Werden die im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften nicht eingehalten bzw. deren Vorgaben unterschritten, liegt ein anfänglicher Baumangel vor, auch wenn die tatsächliche Ausführung des Bauvorhabens den Bauplänen und der Baubeschreibung entspricht.
34 Die Baubeschreibung des Gebäudes enthält folgende Angaben: "In den Vollgeschossen 37,5 cm dick, bestehend aus 24 cm Hintermauerung aus Kalksandsteinen MG II und 11,5 cm Verblendmauerwerk wir vor beschrieben." Dem entspricht die tatsächliche Ausführung. Gleichwohl werden die nach der 1980 geltenden Fassung der DIN 4108 einzuhaltenden Mindestwerte im Bereich des Sondereigentums der Klägerin teilweise unterschritten.
35 Der Sachverständige ... hat in seinem ersten Gutachten vom 31.05.2009 ausgeführt, dass die im Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung geltenden Anforderungen an den rechnerischen Nachweis des Mindestwärmeschutzes der Außenwände gem. DIN 4108 nur dann erfüllt seien, wenn das KS-Hintermauerwerk mit Kalksandlochsteinen (KSL 1,4) und nicht mit Kalksandvollsteinen (KSL 1,8) ausgeführt worden sei. Im zweiten Gutachten vom 17.09.2010 hat der Sachverständige hierzu festgestellt, dass zur Herstellung des Hintermauerwerks normalformatige Kalksandvollsteine (KSV) der Rohdichtklasse 2.000 kg/m3 gem. DIN 4108 vermauert wurden. Aufgrund dessen konnte der rechnerische Nachweis der Erfüllung des Mindestwärmeschutzes gemäß DIN 4108 für den Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung nicht erbracht werden.
36 Der Sachverständige hat allerdings aufgrund der von ihm vorgenommenen Messungen von Außen- und Wandtemperatur weiter ausgeführt, dass das Außenmauerwerk zum weit überwiegenden Teil diejenigen bauphysikalischen Eigenschaften aufweist, die bei Einhaltung der im Bauzeitpunkt normierten Wärmeschutzanforderungen zu erwarten gewesen seien. Unter Zugrundelegung des sog. "Schimmelpilzkriteriums" (DIN 4108, Teil 2 (März 2001)), d. h. eines bei heutigen Neubauten mit deutlich erhöhten Wärmeschutzanforderungen zur sicheren Pilzbefallvermeidung einzuhaltenden Temperaturfaktors, hat der Sachverständige festgestellt, dass die Temperaturfaktoren für den Regelquerschnitt der Nordwand in der Wohnung der Klägerin ausreichend seien und dem Standard eines 1980 errichteten Gebäudes entsprächen. Dies bedeute, dass im Rahmen sachgerechter Wohnnutzung und den sich dabei einstellenden üblichen Raumklimaten von Aufenthaltsräumen keine Schimmelpilzschäden zu erwarten seien. Dies gelte auch, wenn an den Außenwänden im Bereich des Regelquerschnitts Bilder aufgehängt oder kompaktes Mobiliar vorgestellt würde. Die erhobenen Werte für den oberen und mittleren Außeneckenbereich entsprächen exakt den Erwartungswerten, so dass am Gebäudestandort Hamburg mit den hier erfahrungsgemäß auftretenden Außentemperaruten während der kälteren Jahreszeiten (Heizperiode) bei sachgerechter Wohnnutzung nicht mit oberflächentauwasserbedingten Schimmelschäden gerechnet werden müsse. Lediglich für einen der geschädigten Wärmebrückenbereiche in der Wohnung der Klägerin (untere Außenwandecken) würden diejenigen wärmeschutztechnischen Eigenschaften geringfügig unterschritten, die bei Einhaltung der im Bauzeitpunkt in der DIN 4108 normierten Anforderungen für Außenwand-Regelquerschnitte erreichbar gewesen wären.
37 Die Kammer kann an dieser Stelle offen lassen, ob überhaupt von einem nicht ordnungsgemäßen Zustand des Gemeinschaftseigentums auszugehen wäre, wenn das Außenmauerwerk zwar rechnerisch nicht die Mindestanforderungen der DIN 4108 zum Errichtungszeitpunkt erreicht hätte, aber die tatsächlich gemessenen Temperaturwerte denjenigen entsprochen hätten, die bei einer DIN-gerecht errichteten Außenwand zu erwarten gewesen wären und bei sachgerechter Nutzung und in Hamburg üblicher Außentemperaturen die Schimmelpilzbildung nicht erwarten lassen. Denn jedenfalls in den unteren Außenecken des Sondereigentums der Klägerin ist das Gemeinschaftseigentum nicht nur rechnerisch, sondern auch bezüglich der tatsächlich gemessenen Werte hinsichtlich der Wärmedämmung nicht ausreichend. Gleichwohl haben die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Auswirkungen für die Frage, ob und inwieweit das Ermessen der Wohnungseigentümer im Hinblick auf eine Wärmedämmung mit einem WDVS reduziert ist. Denn es macht einen gravierenden Unterschied, ob das Außenmauerwerk auf gesamter Fläche oder nur in einzelnen lokal begrenzten Bereichen nicht den zu erwartenden Mindestwärmeschutz bietet und ob die die Werte erheblich oder wie hier nur geringfügig unterschritten werden.
38 Aufgrund dessen war das Ermessen der Wohnungseigentümer dahingehend reduziert, dass eine Verbesserung der Wärmedämmung hätte beschlossen werden müssen, die zu einer Einhaltung der im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN 4108 führte (das "ob"). Aus diesem Grund widersprach es ordnungsgemäßer Verwaltung, dass die Wohnungseigentümer zu TOP 5.1 Nr. 8/08 eine Fassadensanierung ohne jede Dämmung beschlossen haben. Da unter einer Dämmung sowohl Maßnahmen von außen, etwa durch Anbringung eines WDVS, als auch Maßnahmen von innen, etwa durch Anbringen von Kalziumsilikatplatten, zu verstehen sind, haben die Wohnungseigentümer durch die Beschlussfassung jegliche Verbesserung der Dämmung – gleich in welcher Form – abgelehnt. Der Beschluss ist daher, jedoch allein bezogen auf Haus Nr. ... für ungültig zu erklären.
39 (2) Im Hinblick auf das "wie" einer Verbesserung der Wärmedämmung war das Ermessen der Wohnungseigentümer nicht auf Null reduziert, die Dämmung mit einem WDVS zu beschließen. Die Kammer verkennt nicht, dass es sich bei der Fassadendämmung mit einem WDVS um ein gängiges und erprobtes Verfahren zur Wärmedämmung handelt, was sich bereits daraus ergibt, dass unter bestimmten Voraussetzungen öffentliche Förderungen für solche Maßnahmen bestehen. Jedoch entspricht auch die Verbesserung der Wärmedämmung durch die innenseitige Dämmung ordnungsgemäßer Verwaltung.
40 Unter Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung fallen alle Maßnahmen, die im Interesse aller Wohnungseigentümer auf die Erhaltung, Verbesserung oder dem der Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden Gebrauchs gerichtet sind. Eine Maßnahme erfolgt im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, wenn sie bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nützlich ist. Dies ist der Fall, wenn sich die Maßnahme bei einer an den konkreten Bedürfnissen und Möglichkeiten ausgerichteten Kosten-Nutzen-Analyse und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft im Einzelfall als vertretbar erweist (Bärmann-Merle, § 21 Rdnr. 26 und 27).
41 Der Sachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung am 01.03.2011 vor dem Amtsgericht erklärt, dass es neben der Anbringung eines WDSV noch eine andere Möglichkeit zur Verbesserung der Wärmedämmung gebe, die mit weniger Aufwand verbunden wäre, und auf eine bauphysikalische Innendämmung, etwa durch Kalziumsilikatplatten, verwiesen. Derartige Platten bildeten eine gute Möglichkeit, um derartige Schäden zu vermeiden, wie sie hier aufgetreten seien. Durch derartige Platten könne individuell bezogen auf einzelne Schadensbereiche eine Lösung gefunden werden. So sei es denkbar, derartige Platten nur in den Eckbereichen mit einem Abstand von bis zu etwa 50 cm in den Raum hinein von der Ecke aus gesehen aufzubringen. Es gebe bei den Platten allerdings auch Nachteile, da die Innenoberfläche nur mit bestimmten Anstrichen behandelt werden könne.
42 Die Klägerin bestreitet nicht, dass die Erlangung eines der DIN 4108 in der im Jahr 1980 geltenden Fassung entsprechenden Mindestwärmeschutzes durch innenseitig angebrachte Kalziumsilikatplatten grundsätzlich möglich ist. Sie hat darüber hinaus nicht dargetan, dass die Innendämmung ihres Sondereigentums mit Kalziumsilikatplatten mit derartig massiven Nachteilen verbunden wäre, dass eine Verbesserung der Wärmedämmung durch dieses Verfahren nicht in Betracht komme und dass auch alle anderen möglichen Verfahren zur Verbesserung der Wärmedämmung mit derart gravierenden Nachteilen verbunden wären, dass nur die von ihr erstrebte Dämmung von außen mit einem WDVS als einzige Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde.
43 Die Klägerin ist mit ihrem Vortrag in der Berufungsinstanz zu unzumutbaren Nachteilen bei Dämmung mit Kalziumsilikatplatten nicht gem. § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Denn die Frage nach alternativen Dämmungsmöglichkeiten war nicht Gegenstand der Beweisbeschlüsse des Amtsgerichts und der beiden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen, sondern wurde erstmals in der zweiten mündlichen Anhörung des Sachverständigen vom 01.03.2011 durch eine Nachfrage des WEG-Verwalters thematisiert. Das Amtsgericht hat die Parteien im Termin vom 01.03.2011 nicht darauf hingewiesen, dass es die Aussage des Sachverständigen zur alternativen Dämmungsmethoden für erheblich halte.
44 Die Klägerin hat die Voraussetzungen für eine Ermessensreduktion auf Null im Hinblick auf die Fassadendämmung durch ein WDVS schon deshalb nicht dargetan, weil sie der Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 14.03.2012 nicht bestritten hat, die Wärmedämmung könne neben Kalziumsilikatplatten auch durch Holzfaserdämmplatten oder Mineralschaumplatten von innen erfolgen. Die Klägerin hat zu dem Schriftsatz der Beklagten bis zum 28.03.2012, dem Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprach, keine Stellungnahme eingereicht.
45 Unabhängig davon erscheinen die von der Klägerin behaupteten unzumutbaren Nachteile als nicht derart gravierend, dass ein vernünftiger Wohnungseigentümer die Dämmung mit Kalziumsilikatplatten nicht in Betracht ziehen würde. Die Behauptung, dass die Kalziumsilikatplatten nicht mit Mobiliar zugestellt werden dürften, ist ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt. Gründe dafür nennt die Klägerin nicht. Dies gilt auch für die angeblich geringe Haltbarkeit der Platten von nur 3 bis 5 Jahren. Da eine Dämmung nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nur in bestimmten Bereichen der unteren Außenwandecken erforderlich ist, greift auch der Einwand der Klägerin nicht, dass keine Stellmöglichkeiten für Möbel vorhanden seien. Vielmehr ermöglicht es diese Art der Dämmung, in konkret betroffenen Fassadenbereichen eine Verbesserung der Wärmedämmung zu erreichen. Dass und warum Kalziumsilikatplatten bei den relativ kleinen betroffenen Räumen im Sondereigentum der Klägerin ein sog. Barackenklima erzeugen sollen, zumal wenn sie nur in den unteren Außenwandecken angebracht werden, erscheint der Kammer ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die anderen Bauteile wie Innenwände und Geschossdecken keine ausreichenden Wärmepuffer mehr bilden würden, wenn die Kalziumsilikatplatten zur Innendämmung verwendet würden.
46 Der weitere Vortrag der Klägerin, die Platten besäßen eine höhere Wärmeleitfähigkeit, ist unverständlich, da der Bezugspunkt für diesen Vergleich nicht mitgeteilt wird und die Platten nach Aussage des Sachverständigen gerade der Wärmedämmung dienen. Dass die Platten nicht übertapeziert und nur mit bestimmten Farben gestrichen werden dürfen, stellt zwar einen gewissen Nachteil für die Klägerin dar, führt aber nicht zur Unzumutbarkeit, da Dekorationsmöglichkeiten bestehen. Dass bei dem Einbau der Platten auf eine sorgfältige Ausführung zu achten ist und ggfs. der bisherige Putzbelag durch einen anderen Putzbelag ersetzt werden muss, macht die Maßnahme gegenüber der Anbringung eines WDVS nicht wirtschaftlich völlig unvernünftig, zumal ein WDVS mit relativ hohen Kosten verbunden ist, die auf der Eigentümerversammlung mit rund € 220,-/m² beziffert wurden. Dies gilt auch, wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass sich die angegebenen Kosten für das WDVS von € 220,-/m² reduzieren, da es sich bei der zu dämmenden Nordwand der Fassade um eine fensterlose Wand handelt, und dass sich die Kosten für die Kalziumsilikatplatten von € 100,-/m² zzgl. weiterer Kosten für Vorbereitungsarbeiten belaufen.
47 Dass sich durch die vollflächige Dämmung der Nordfassade mit einem WDVS eine höhere Einsparung an Heizkosten erzielen als mit einer ggfs. nur partiellen Innendämmung, liegt zwar nahe, reduziert das Ermessen der Wohnungseigentümer aber nicht auf Null. Die Klägerin hat lediglich Anspruch auf eine erstmalige ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums und damit die Einhaltung des Mindestwärmeschutzes nach der DIN 4108 in der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Fassung. Dagegen kann die Klägerin nicht die Herstellung einer Wärmedämmung nach heutigem Standard erzwingen, mögen dafür auch gute Gründe sprechen. Von daher beruft sich die Klägerin ohne Erfolg auf das Temperaturgefälle zwischen der Innenseite der Außenwand und Innenwänden und die für sie und ihren zu 100 % schwerbehinderten Ehemann entstehenden Beschwerlichkeiten bei der innenseitigen Anbringung von Kalziumsilikatplatten.
48 Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen selbst in den unteren Außenwandecken, wo nach den Temperaturmessungen ungünstigere Werte herrschten als bei einer DIN-gerecht gedämmten Wand des Errichtungsjahrs 1980 zu erwarten, die Werte nur geringfügig unterschritten werden. Der Sachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht am 01.03.2011 erklärt, dass 98 % der im Sondereigentum der Klägerin vorhandenen Schadensbilder nutzungsverursacht seien und lediglich zu 2 % auf Mängeln der Wärmedämmung beruhten. Aufgrund dessen hat die Kammer Zweifel, ob Schimmelpilzbildung bei ordnungsgemäßem Heiz- und Lüftungsverhalten der Klägerin überhaupt im Sondereigentum der Klägerin aufgetreten wäre.
49 Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass sich ihr Anspruch auf erstmalige ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums nicht nur auf ihre Wohnung erstrecke. Dies trifft zwar grundsätzlich zu. Allerdings hat der Sachverständige keine konkreten Feststellungen außerhalb der Wohnung Nr. ... der Klägerin getroffen, dass das Gebäude in anderen Bereichen in tatsächlicher Hinsicht nicht diejenigen bauphysikalischen Eigenschaften aufweist, die bei Einhaltung der Bauzeitpunkt normierten Wärmeschutzanforderungen zu erwarten waren. Dass der Wärmeschutz rechnerisch (d. h. theoretisch) wegen der für das Hintermauerwerk verwendeten Kalksandvollsteine nicht der DIN 4108 in der im Jahre 1980 geltenden Fassung entsprach und dies zumindest im gesamten Gebäude Nr. ... so sein dürfte, reicht allein nicht aus.
3.
50 a) Der Leistungsantrag ist entsprechend den obigen Ausführungen ebenfalls unbegründet, da die Klägerin gem. § 21 Abs. 4 und 8 WEG keinen Anspruch darauf hat, dass das Gericht gerade die von ihr begehrte konkreten Maßnahme der Wärmedämmung anordnet. Die Klage des Wohnungseigentümers auf eine konkrete Maßnahme nach § 21 Abs. 4 WEG kann nur Erfolg haben, wenn exakt die verlangte Maßnahme allein ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (Timmer-Elzer, § 21 Rdnr. 127). Dies ist – wie bereits ausgeführt – im Hinblick auf die Fassadendämmung mit einem WDVS nicht der Fall.
51 b) Im Übrigen wäre die Beklagte zu 2) auch nicht passiv legitimiert für den Antrag. Die Klägerin erstrebt die Ersetzung einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer durch gerichtliche Entscheidung (§ 21 Abs. 8 WEG) (vgl. dazu Bärmann-Merle, § 21 Rdnr. 55). Diese Klage ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten (Bärmann-Merle, a. a. O.). Ähnlich wie die Anfechtungsklage (§ 46 WEG) ist auch die Regelungsklage, mit der eine Beschlussfassung durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden soll, gegen die übrigen Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Klägers zu richten (Bärmann-Klein, § 43 Rdnr. 128). Daher hätte der Leistungsantrag nur mit dem Hilfsantrag Erfolg haben können. Entgegen der Berufungsbegründung heißt es in der dort genannten Kommentarstelle bei Bärmann-Merle, § 21 Rdnr. 45 nicht, dass der Verband in Anspruch zu nehmen sei. Auch im Rahmen von § 21 Abs. 4 WEG entspricht es der gefestigten Rechtsprechung der Kammer, dass der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung gegen die übrigen Wohnungseigentümer und nicht gegen den teilrechtsfähigen Verband zu richten ist (vgl. Urteil der Kammer vom 31.08.2011 – 318 S 258/10).
4.
52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da die in der Beantragung gänzlicher Klagabweisung liegende Zuvielforderung der Beklagten verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat.
53 Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil die Kammer die Revision gegen das Urteil nicht zulässt und die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 62 Abs. 2 WEG gesetzlich ausgeschlossen ist.
54 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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