ArbG Hamburg 9. Kammer, 2012-02-07, 9 Ca 565/10

9 Ca 565/10Arbeitsgericht / Chamber 907.02.2012

Gesamter Gesetzestext

ArbG Hamburg 9. Kammer — 9 Ca 565/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-07

Aktenzeichen: 9 Ca 565/10

ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2012:0207.9CA565.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird auf € 46.520,14 festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche nach dem „equal-pay-Grundsatz“.

2 Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung.

3 Der Kläger war gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 01. Januar 2004 seit dem 08. Dezember 2003 bei der Beklagten als kaufmännischer Mitarbeiter bei einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden beschäftigt. Dem Kläger wurden neben dem Grundgehalt von der Beklagten auch Provisionen gezahlt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift verwiesen.

4 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kamen die tarifvertraglichen Regelungen zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (= CGZP) und der Interessengemeinschaft Nordbayrischer Zeitarbeitsunternehmen e. V. (= INZ) kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme zur Anwendung.

5 Der Kläger wurde nach der Einsatzmeldung vom 8. Dezember 2003 als Call-Center-Agent (Inbound) an die Fa. Ha. verliehen. Insoweit wird auf die Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 7. Oktober 2011 verwiesen.

6 Ausweislich der Lohnsteuerbescheinigung für 2007 betrug der Bruttoarbeitslohn des Klägers € 20.484,67. Insoweit wird auf die Anlage B 1 zur Klageerwiderung verwiesen.

7 Der Kläger forderte die Beklagten mit Schreiben vom 28. und 29. Dezember 2010 erfolglos zur Zahlung der Differenzvergütung auf. Insoweit wird auf die Anlagen K 2 - 3 zur Klageschrift verwiesen.

8 Der Kläger hat am 30. Dezember 2010 die vorliegende Klage erhoben und unter dem 29. April 2011 erweitert.

9 Nach dem 21. Juni 2011 richtete der Kläger das Auskunftsbegehren nach § 13 AÜG an die Firma Te., die Rechtsnachfolgerin von A. Ha..

10 Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 16. September 2011 auf Verwirkung berufen.

11 Der Kläger meint, die Beklagte könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die CGZP sei in dem gesamten in Rede stehenden Zeitraum keine tariffähige Arbeitnehmervereinigung gewesen, da sie nach ihrer Satzung keine Arbeitnehmer organisiere. Im Übrigen seien bereits im Januar 2007 erhebliche Zweifel an der Tariffähigkeit der CGZP geäußert worden. Somit hätte die Beklagte sich rechtlich beraten lassen können.

12 Der Kläger behauptet, für die entsprechenden Mitarbeiter bei der Ha., die in entsprechender Funktion als Call-Center-Agents - bei Ha. „Customer Service Professional“ genannt - mit den gleichen Aufgaben und der gleichen Qualifikation wie der Kläger betraut gewesen seien, nämlich der telefonischen Akquise von Neukunden sowie der Bearbeitung von Emails dieser geworbenen Neukunden sei von der Fa. Ha. für den Zeitraum vom 01. Januar 2007 bis einschließlich August 2008 mindestens ein Jahreszielgehalt von € 25.000,00 brutto gezahlt worden. Ab dem 01. September 2008 habe das Jahreszielgehalt € 25.500,00 brutto betragen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1 - 2 zur Klageerweiterung verwiesen.

13 Der Kläger behauptet, neben ihm seien am Standort als fest angestellte Mitarbeiter bei dem Entleiherbetrieb Ha. beziehungsweise heute Te. mit der gleichen Tätigkeit wie der Kläger, nämlich der Akquise von Neukunden sowie der Bearbeitung von E-Mails dieser Neukunden folgende Mitarbeiter beschäftigt gewesen: Frau D. St., Frau C. Ba. sowie die Herren J. Bi., F. Lu., T. Fr., A. Ba., M. An., B. Gu. und M. Ke.. Diese hätten vom 1. Januar 2007 bis zum 31. August 2008 mindestens ein Jahreszielgehalt von Euro 25.000,00 brutto und vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2010 von Euro 25.500,00 brutto erzielt.

14 Der Kläger meint, da die Beklagte mit dem Kläger keine entsprechende Zielvereinbarung geschlossen habe, sei der Kläger in Anwendung des § 162 BGB so zu stellen, als ob er das volle Ziel erreicht habe, so dass ihm das volle Jahresgehalt zustehe.

15 Der Kläger behauptet, bei den von der Beklagten gezahlten Provisionen habe es sich um von Ha. geleistete Provisionen gehandelt, die die Ha.-Mitarbeiter nach einer bei Ha. geltenden Betriebsvereinbarung grundsätzlich genauso erhalten hätten. Der Kläger meint, er müsse sich die entsprechenden Provisionen daher nicht auf seinen Anspruch anrechnen lassen. Es sei vielmehr so gewesen, dass von der Beklagten vor der Auskehrung der von der Ha. zunächst an die Beklagte geleisteten Provisionen ein 25%-iger Abschlag vorgenommen worden sei. Die von Ha. gezahlten Provisionen seien um ein Drittel höher gewesen als die monatlich ausgekehrten.

16 Der Kläger meint, er habe folgende Ansprüche:

2007

17 Der Kläger behauptet, er habe im Jahr 2007 ein Arbeitseinkommen von € 14.725,00 brutto erzielt. Den bei der Fa. Ha. angestellten vergleichbaren Mitarbeitern sei ein Jahresgehalt von € 25.726,00 brutto gezahlt worden. Daher betrage die monatliche Differenz € 916,75 brutto.

18 | | | | --- | --- | | Januar 2008 | | | Jahreszielgehalt von € 25.000,00 : 12 | € 2.083,00 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.270,08 | | | € 812,92 | | Februar 2008 | | | Jahreszielgehalt von € 25.000,00 : 12 | € 2.083,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 110,25 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.255,56 | | | € 937,69 | | März 2008 | | | Jahreszielgehalt von € 25.000,00 : 12 | € 2.083,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 141,75 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.303,80 | | | € 926,95 | | April 2008 | | | Jahreszielgehalt von € 25.000,00 : 12 | € 2.083,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 251,88 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.287,45 | | | € 1.047,34 | | Mai 2008 | | | Jahreszielgehalt von € 25.000,00 : 12 | € 2.083,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 177,25 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.255,78 | | | € 1.034,47 | | | | | Juni 2008 | | | Jahreszielgehalt von € 25.000,00 : 12 | € 2.083,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 90,38 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.209,75 | | | € 963,63 | | | | | Juli 2008 | | | Jahreszielgehalt von € 25.000,00 : 12 | € 2.083,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 316,75 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.499,73 | | | € 900,02 | | August 2008 | | | Jahreszielgehalt von € 25.000,00 : 12 | € 2.083,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 36,80 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.293,69 | | | € 836,11 | | September 2008 | | | Jahreszielgehalt von € 25.500,00 : 12 | € 2.125,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 289,44 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.305,60 | | | € 1.169,84 | | Oktober 2008 | | | Jahreszielgehalt von € 25.500,00 : 12 | € 2.125,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 43,50 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.359,98 | | | € 808,52 | | November 2008 | | | Jahreszielgehalt von € 25.500,00 : 12 | € 2.125,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 88,71 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.324,46 | | | € 889,25 | | Dezember 2008 | | | Jahreszielgehalt von € 25.500,00 : 12 | € 2.125,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 58,57 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.337,31 | | | € 836,44 | | | | | Januar 2009 | | | Jahreszielgehalt von € 25.500,00 : 12 | € 2.125,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 21,11 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.383,82 | | | € 752,29 | | Februar 2009 | | | Jahreszielgehalt von € 25.500,00 : 12 | € 2.125,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 12,00 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.235,03 | | | € 961,97 | | März 2009 | | | Jahreszielgehalt von € 25.500,00 : 12 | € 2.125,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 25,50 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.291,27 | | | € 865,23 | | April 2009 | | | Jahreszielgehalt von € 25.500,00 : 12 | € 2.125,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 227,20 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.361,07 | | | € 991,13 | | Mai 2009 | | | Jahreszielgehalt von € 25.500,00 : 12 | € 2.125,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 25,35 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.205,27 | | | € 949,08 | | Juni 2009 | | | Jahreszielgehalt von € 25.500,00 : 12 | € 2.125,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 187,80 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.361,61 | | | € 951,25 | | Juli 2009 | | | Jahreszielgehalt von € 25.500,00 : 12 | € 2.125,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 556,50 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.457,55 | | | € 1.223,95 | | | | | August 2009 | | | Jahreszielgehalt von € 25.500,00 : 12 | € 2.125,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 327,78 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.279,55 | | | € 1.173,23 | | September 2009 | | | Jahreszielgehalt von € 25.500,00 : 12 | € 2.125,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 650,92 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.411,44 | | | € 1.364,48 | | Oktober 2009 | | | Jahreszielgehalt von € 25.500,00 : 12 | € 2.125,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 331,82 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.399,44 | | | € 1.057,38 | | November 2009 | | | Jahreszielgehalt von € 25.500,00 : 12 | € 2.125,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 354,17 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.345,06 | | | € 1.134,11 | | Dezember 2009 | | | Jahreszielgehalt von € 25.500,00 : 12 | € 2.125,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 354,13 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.439,07 | | | € 1.040,06 | | Januar 2010 | | | Jahreszielgehalt von € 25.500,00 : 12 | € 2.125,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 65,80 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.319,14 | | | € 871,66 | | Februar 2010 | | | Jahreszielgehalt von € 25.500,00 : 12 | € 2.125,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 310,40 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.279,95 | | | € 1.155,45 | | | | | März 2010 | | | Jahreszielgehalt von € 25.500,00 : 12 | € 2.125,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 284,72 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.433,31 | | | € 1.036,42 | | April 2010 | | | Jahreszielgehalt von € 25.500,00 : 12 | € 2.125,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 326,08 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.303,72 | | | € 1.147,36 | | Mai 2010 | | | Jahreszielgehalt von € 25.500,00 : 12 | € 2.125,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 219,75 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.283,45 | | | € 1.061,30 | | Juni 2010 | | | Jahreszielgehalt von € 25.500,00 : 12 | € 2.125,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 393,34 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.400,36 | | | € 1.017,71 | | Juli 2010 | | | Jahreszielgehalt von € 25.500,00 : 12 | € 2.125,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 252,29 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.373,76 | | | € 1.003,53 | | August 2010 | | | Jahreszielgehalt von € 25.500,00 : 12 | € 2.125,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € ??? | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.442,53 | | | € 682,47 | | September 2010 | | | Jahreszielgehalt von € 25.500,00 : 12 | € 2.125,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 226,34 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.401,59 | | | € 949,75 | | | | | Oktober 2010 | | | Jahreszielgehalt von € 25.500,00 : 12 | € 2.125,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 279,90 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.383,59 | | | € 1.081,31 | | November 2010 | | | Jahreszielgehalt von € 25.500,00 : 12 | € 2.125,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 98,35 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.356,30 | | | € 867,05 | | Dezember 2010 | | | Jahreszielgehalt von € 25.500,00 : 12 | € 2.125,00 | | zuzüglich einbehaltener Provision (brutto) | € 42,25 | | abzüglich gezahlter brutto | € 1.430,61 | | | € 752,64 |

19 Der Kläger beantragt,

20 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 11.001,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz

21 auf € 916,75 brutto seit dem 16. Februar 2007, auf € 916,75 brutto seit dem 16. März 2007, auf € 916,75 brutto seit dem 16. April 2007, auf € 916,75 brutto seit dem 16. Mai 2007, auf € 916,75 brutto seit dem 16. Juni 2007, auf € 916,75 brutto seit dem 16. Juli 2007, auf € 916,75 brutto seit dem 16. August 2007, auf € 916,75 brutto seit dem 16. September 2007, auf € 916,75 brutto seit dem 16. Oktober 2007, auf € 916,75 brutto seit dem 16. November 2007, auf € 916,75 brutto seit dem 16. Dezember 2007, auf € 916,75 brutto seit dem 16. Januar 2008 zu zahlen;

22 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

23 a) € 812,92 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2008,

  1. b) € 973,69 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2008,
  2. c) € 926,95 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2008,
  3. d) € 1.047,34 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2008,
  4. e) € 1.034,47 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2008,
  5. f) € 963,63 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2008,
  6. g) € 900,02 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2008,
  7. h) € 836,11 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2008,
  8. i) € 1.169,84 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2008,
  9. j) € 808,52 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2008,
  10. k) € 889,25 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2008,
  11. l) € 836,44 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2009 zu zahlen;

24 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

25 a) € 752,29 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2009,

  1. b) € 961,97 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2009,
  2. c) € 865,23 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2009,
  3. d) € 991,13 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2009,
  4. e) € 949,08 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2009,
  5. f) € 951,25 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2009,

26 g) € 1.223,95 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2009,

  1. h) € 1.173,23 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2009,
  2. i) € 1.364,48 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2009,
  3. j) € 1.057,38 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2009,
  4. k) € 1.134,11 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2009,
  5. l) € 1.040,06 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2010 zu zahlen;

27 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

28 a) € 871,66 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2010,

  1. b) € 1.155,45 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2010,
  2. c) € 1.036,42 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2010,
  3. d) € 1.147,36 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2010,
  4. e) € 1.283,45 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2010,
  5. f) € 1.017,71 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2010,
  6. g) € 1.003,53 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2010,
  7. h) € 682,47 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2010,
  8. i) € 956,75 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2010,
  9. j) € 1.081,31 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2010,
  10. k) € 867,05 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2010,
  11. l) € 752,64 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2011 zu zahlen.

29 Die Beklagte beantragt,

30 die Klage abzuweisen.

31 Die Beklagte meint, sie könne sich auf einen Vertrauensschutz für die Vergangenheit mindestens bis zur Veröffentlichung der Pressemitteilung der Entscheidung des BAG vom 14. Dezember 2010 (Az.: 1 ABR 19/10) berufen.

32 Die Beklagte meint, der Kläger habe die Voraussetzungen für Ansprüche aus dem “Equal pay”-Grundsatz gemäß § 10 Abs. 4 AÜG nicht vorgetragen.

33 Die Beklagte meint, es sei zu erwägen, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschlussverfahrens über die Frage, ob die CGZP während des in der Vergangenheit liegenden Zeitraums tariffähig gewesen sei, auszusetzen.

34 Die Beklagte meint, es sei ungeklärt, ob eine etwaige Nichtigkeit der einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen nicht von Anfang an, sondern erst mit Wirkung für die Zukunft anzunehmen sei, denn das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sei in Vollzug gesetzt worden. Eine rückwirkende Nichtigkeitsfolge würde und müsste - ggf. auch zu Lasten der Arbeitnehmer - dazu führen, dass sämtliche wechselseitig auf der Grundlage des betreffenden Tarifvertrages ausgetauschten Leistungen überprüft und ggf. rückabgewickelt werden müssten.

35 Die Beklagte meint, eine andere Betrachtung würde zu erheblichen Nachteilen bei neu gegründeten oder aus Tarifgemeinschaften abgespaltenen Gewerkschaften führen, weil die Rechtslage für die Arbeitgeber und deren Verbände, die Tarifverträge mit diesen Gewerkschaften schließen würden, letztlich lange Zeit unsicher bliebe. Dies könnte dazu führen, dass Tarifabschlüsse nur noch oder weit überwiegend mit altbekannten Gewerkschaften abgeschlossen würden. Dies stelle faktisch einen Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie dar, der durch eine Anerkennung der lediglich zukunftsgerichteten Nichtigkeitsfolge vermieden werde.

36 Die Beklagte meint, etwaige Ansprüche des Klägers seien durch die Ausschlussfristen verfallen. Ungeachtet der Frage, ob die Fristen wirksam vereinbart worden seien oder nicht, würden die Regelungen dafür sprechen, dass die Parteien wechselseitig darauf vertrauen konnten, dass nach Ablauf einer angemessenen Zeit keine Ansprüche mehr hinsichtlich der Vergütung gestellt würden.

37 Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

38 Die Klage ist unbegründet.

39 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Vergütungsansprüche nach dem „equal-pay-Grundsatz“ gemäß § 10 Abs. 4 AÜG für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010.

40 Der Leiharbeitnehmer kann vom Entleiher gemäß § 10 Abs. 4 AÜG während der Zeit der Überlassung an einen Entleiher die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen, wenn die vereinbarten Bedingungen nach § 9 Nr. 2 AÜG unwirksam sind. Die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen obliegt dem Anspruchsteller (BAG, Urteil vom 23. März 2011 – 5 AZR 7/10 – NZA 2011, 850 ff.).

41 Diesen Anforderungen wird der Kläger nicht gerecht. Seine Klage erweist sich als unschlüssig. Der Kläger behauptet, für die entsprechenden Mitarbeiter bei dem Entleiher, der Firma Ha., die in entsprechender Funktion als Call-Center-Agent – bei der Fa. Ha. „Customer Service Professional“ genannt, die mit gleichen Aufgaben und der gleichen Qualifikation wie der Kläger betraut gewesen seien, nämlich der telefonischen Akquise von Neukunden sowie der Bearbeitung von E-Mails dieser geworbenen Neukunden, sei von der Firma Ha. für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis einschließlich 31. August 2008 ein Jahreszielgehalt von € 25.000,00 brutto gezahlt worden. Ab dem 1. September 2008 habe das Jahreszielgehalt € 25.500,00 brutto betragen, wenn hinsichtlich eines 10%-igen variablen Gehaltsbestandteils eine 100%-ige Zielerreichung vorgelegen habe. Neben dem Kläger seien am Standort als fest angestellte Mitarbeiter bei dem Entleiherbetrieb Ha. mit der gleichen Tätigkeit wie der Kläger, nämlich der Akquise von Neukunden sowie der Bearbeitung von E-Mails dieser Neukunden folgende Mitarbeiter beschäftigt gewesen: Frau D. St., Frau C. Ba. sowie die Herren J. Bi., F. Lu., T. Fr., A. Ba., M. An., B. Gu. und M. Ke. beschäftigt gewesen. Der Kläger reichte insoweit zum Teil geschwärzte Arbeitsverträge von Mitarbeitern der Firma Ha. zur Akte.

42 Der Kläger hat nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend substantiiert dargelegt, warum er mit den von ihm aufgeführten Mitarbeitern vergleichbar war. Der Kläger war laut schriftlichem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 1. Januar 2004 seit dem 8. Dezember 2003 als kaufmännischer Mitarbeiter bei einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden beschäftigt. Laut Einsatzmeldung vom 8. Dezember 2003 wurde er als Call-Center-Agent (Inbound) an die Firma Ha. verliehen. Der Kläger hat zwar behauptet, er sei in entsprechender Funktion als Call-Center-Agent mit den von ihm angeführten Mitarbeitern vergleichbar gewesen, die bei der Firma Ha. als „Customer Service Professional“ beschäftigt sind/waren. Sie seien mit der telefonischen Akquise von Neukunden sowie der Bearbeitung von E-Mails dieser geworbenen Neukunden beschäftigt gewesen. Damit hat der Kläger nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend substantiiert dargelegt, welche Tätigkeiten er im Zeitraum von 2007 bis 2010 im Einzelnen erbracht hat und welche Tätigkeiten im Einzelnen die von ihm angeführten bei der Firma Ha. beschäftigten Mitarbeiter ausgeübt haben. So hat der Kläger keinen konkreten Vortrag dazu geliefert, wie die Tätigkeit des Klägers und der von ihm angeführten vergleichbaren Mitarbeiter im Einzelnen ausgesehen hat. Die Behauptung des Klägers ist zu pauschal, um einer Beweisaufnahme zugänglich zu sein.

43 Ausweislich der vorgelegten zum Teil geschwärzten Arbeitsverträge der Firma Ha., war zum Einen eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche vereinbart, während der Kläger laut seinem Arbeitsvertrag lediglich verpflichtet war, 37,5 Stunden pro Woche arbeiten. Zum Anderen wurde seitens der Firma Ha. ein Jahreszielgehalt mit einem 10%-igen variablen Gehaltsbestandteil vereinbart. Inwieweit die bei dem Entleihbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer tatsächlich ein Jahreszielgehalt mit einer 100%-igen Zielerreichung erhalten haben, wird seitens des Klägers nicht vorgetragen. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, welche Voraussetzungen für eine 100%-ige Zielerreichung vorgegeben waren und inwieweit der Kläger diese erfüllt hätte.

44 Auch im Übrigen erweist sich der Klagvortrag als unschlüssig. So trug der Kläger mit seiner Klage vom 30. Dezember 2010 vor, dass die bei der Firma Ha. beschäftigten Mitarbeiter ein Arbeitseinkommen in Höhe von € 25.726,00 erhalten hätten, während der Kläger im Jahr 2007 ein Arbeitseinkommen von € 14.725,00 brutto erzielt habe. Ausweislich der Lohnsteuerbescheinigung für 2007 betrug jedoch der Bruttoarbeitslohn des Klägers € 20.484,67. Des Weiteren hat der Kläger mit seiner Klageerweiterung vom 29. April 2011 die Vergütungsansprüche für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 geltend gemacht. Insoweit ist zum Einen nicht ersichtlich, und nicht durch Vorlage von Gehaltsabrechnungen dargelegt, dass der Kläger tatsächlich lediglich die von ihm angegebenen Bruttobeträge erhalten hat. Unstreitig ist, dass dem Kläger neben dem Grundgehalt von der Beklagten auch Provisionen gezahlt wurden. Insoweit behauptete der Kläger, es habe sich hierbei um von der Firma Ha. geleistete Provision gehandelt, die die Ha.-Mitarbeiter nach einer bei Ha. geltenden Betriebsvereinbarung grundsätzlich genauso erhalten hätten. Der Kläger meint, er müsse sich die entsprechenden Provisionen daher nicht auf seinen Anspruch anrechnen lassen. Es sei vielmehr so gewesen, dass von der Beklagten vor der Auskehrung der von der Ha. zunächst an die Beklagte geleisteten Provisionen ein 25%-iger Abschlag vorgenommen worden sei. Die von Ha. gezahlten Provisionen seien um 1/3 höher gewesen, als die monatlich ausgekehrten. Dieser Vortrag ist unverständlich und für die Kammer nicht nachvollziehbar. Trotz der Auflage des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Juni 2011 welche konkreten Entgeltzahlungen an den Kläger in den Jahren 2007 bis 2010 geleistet worden sind, wurden keine weiteren Erklärungen geliefert.

45 Die vom Kläger angebotenen Beweismittel waren einer Beweisaufnahme nicht zugänglich, da die Durchführung einer Beweisaufnahme eine unzulässige Ausforschung dargestellt hätte. Der Kläger hätte detailliert darlegen müssen, ob die von ihnen behaupteten vergleichbaren Mitarbeiter hinsichtlich Qualifikation und Tätigkeit tatsächlich mit ihm vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers gewesen seien, die zu denselben Bedingungen, bei gleicher Arbeitszeit, bei Erreichung gewisser Zielvorgaben, insgesamt ein höheres Entgelt als er selbst erzielt hätten.

46 2. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO.

47 3. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes richtet sich nach § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO.

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