LG Hamburg 7. Zivilkammer, 2012-04-19, 307 S 21/12

307 S 21/12Kantonsgericht19.04.2012

Regest

1. Wird ein Kanzleiraum "für Büronutzung inkl. eingerichteter Kommunikationsmittel" entgeltlich überlassen, so liegt ein Mischmietvertrag mit dem Schwerpunkt der Raummiete vor, nicht jedoch ein Dienstvertrag.(Rn.2) 2. Wird nicht ausdrücklich eine Regelung für die Kündigungsfrist getroffen, muss eine ergänzende Vertragsauslegung erfolgen, die zur analogen Anwendung des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB führt.(Rn.5) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Blankenese, 11. November 2011, 532 C 147/11, Urteil

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 7. Zivilkammer — 307 S 21/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-04-19

Aktenzeichen: 307 S 21/12

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:0419.307S21.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 535 BGB, § 573c Abs 1 S 1 BGB, § 580a BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Wird ein Kanzleiraum "für Büronutzung inkl. eingerichteter Kommunikationsmittel" entgeltlich überlassen, so liegt ein Mischmietvertrag mit dem Schwerpunkt der Raummiete vor, nicht jedoch ein Dienstvertrag.(Rn.2)

  2. Wird nicht ausdrücklich eine Regelung für die Kündigungsfrist getroffen, muss eine ergänzende Vertragsauslegung erfolgen, die zur analogen Anwendung des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB führt.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg-Blankenese, 11. November 2011, 532 C 147/11, Urteil

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 11. November 2011 – Geschäftsnummer 532 C 147/11 – wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1 Die zulässige Berufung hat letztlich in der Sache keinen Erfolg.

2 Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte zur Zahlung des "Nutzungsentgelts" für die Monate Februar und März 2011 aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen "Vereinbarung" vom 15. März 2003 (Anlage K 1) in Höhe von insgesamt € 3.000,00 verurteilt. Zutreffend hat das Amtsgericht den durch diese "Vereinbarung" begründeten Bürogemeinschaftsvertrag rechtlich als Mischmietvertrag mit dem Schwerpunkt der Raummiete eingeordnet, zumal auch gerade dieser Schwerpunkt in der relativ knappen schriftlichen "Vereinbarung" geregelt ist.

3 Gleichwohl waren und sind sich die Parteien darüber einig, dass neben der Raumüberlassung durch die Angestellten des Klägers auch für die Beklagte Dienstleistungen erbracht werden sollten. Ebenso wie das Amtsgericht sieht die Kammer darin aber keinen Umstand, der die Einqualifizierung des Bürogemeinschaftsvertrages als Dienstvertrag charakterisieren würde.

4 Vorliegend kommt indes bei dem Bürogemeinschaftsvertrag zwischen Anwälten die Besonderheit hinzu, dass im Hinblick auf die relativ enge räumliche Nähe und wegen der Tätigkeiten der beiden Parteien als Anwälte für ein räumliches "Nebeneinander" der Parteien eine nicht unerhebliche Vertrauensbasis erforderlich ist, so dass bei deren Wegfall die Kündigungsfrist des § 580 a Abs. 2 BGB im Interesse beider Parteien unangemessen wäre.

5 Unstreitig und ersichtlich haben beide Parteien beim Abschluss der Vereinbarung vom 15. März 2003 an den Fall der Trennung nicht gedacht und deswegen auch nicht geregelt, obwohl im Interesse beider Parteien hierüber eine Regelung hätte getroffen werden sollen, wenn man beim Abschluss der Vereinbarung hieran gedacht hätte.

6 Es liegt deswegen eine Regelungslücke vor, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu schließen ist.

7 Die Frist des § 621 Ziffer 3. BGB ist insoweit nicht sachgerecht, weil sie im Interesse des Klägers insbesondere im Hinblick auf eine Nachfolgerbeschaffung unangemessen kurz wäre.

8 Im Interesse der beiderseitigen Interessen erachtet die Kammer vor dem aufgezeigten Hintergrund eine dreimonatige Kündigungsfrist gemäß § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB analog als angemessen.

9 Damit ist durch die Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 2010 (Anlage K 2) der Vertrag vom 31. März 2012 beendet worden. Gleichwohl ändert dieser Umstand am Ergebnis der angefochtenen Entscheidung nichts, da vorliegend das "Nutzungsentgelt" lediglich bis zum 31. März 2012 geltend gemacht wird.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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