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327 O 223/11•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2012-02-02, 327 O 223/11
327 O 223/11Kantonsgericht02.02.2012
1. § 3 Nr. 1 HWG ist im Blick auf die Regelung in Art. 87 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG (EG-Humanarzneimittelkodexrichtlinie) richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass eine Werbung mit einem vermeintlichen Wirkmechanismus eines Arzneimittels als „Oberbegriff" irreführend ist, wenn diese Angabe im Widerspruch zu den Angaben in der Fachinformation des entsprechenden Präparates steht.(Rn.33) 2. Wenn eine Werbung mit einem vermeintlichen Wirkmechanismus eines Arzneimittels im Widerspruch zu den Angaben in der Fachinformation des entsprechenden Präparates steht, vermögen auf Grund der im Bereich der Arzneimittelwerbung erfolgten Vollharmonisierung auch abweichende, den Werbenden bestätigende, Eingruppierungen im ATC-Code sowie in der Roten Liste eine Irreführung nicht auszuschließen.(Rn.47) 3. Auch Angaben in der Fachinformation eines Arzneimittels, aus denen hervorgeht, dass sich zwei Wirkmechanismen der Arzneimittelgruppe, zu welcher das entsprechende Präparat gehört, ausschließen, können als Indiz auch für ein korrespondierendes Verkehrsverständnis der angesprochenen Fachkreise herangezogen werden.(Rn.43) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 14. Februar 2013, 3 U 34/12
Entscheidungsdatum: 2012-02-02
Aktenzeichen: 327 O 223/11
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:0202.327O223.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 8 UWG, Art 87 Abs 2 S 2 EGRL 83/2001, § 3 Nr 1 HeilMWerbG
§ 3 Nr. 1 HWG ist im Blick auf die Regelung in Art. 87 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG (EG-Humanarzneimittelkodexrichtlinie) richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass eine Werbung mit einem vermeintlichen Wirkmechanismus eines Arzneimittels als „Oberbegriff" irreführend ist, wenn diese Angabe im Widerspruch zu den Angaben in der Fachinformation des entsprechenden Präparates steht.(Rn.33)
Wenn eine Werbung mit einem vermeintlichen Wirkmechanismus eines Arzneimittels im Widerspruch zu den Angaben in der Fachinformation des entsprechenden Präparates steht, vermögen auf Grund der im Bereich der Arzneimittelwerbung erfolgten Vollharmonisierung auch abweichende, den Werbenden bestätigende, Eingruppierungen im ATC-Code sowie in der Roten Liste eine Irreführung nicht auszuschließen.(Rn.47)
Auch Angaben in der Fachinformation eines Arzneimittels, aus denen hervorgeht, dass sich zwei Wirkmechanismen der Arzneimittelgruppe, zu welcher das entsprechende Präparat gehört, ausschließen, können als Indiz auch für ein korrespondierendes Verkehrsverständnis der angesprochenen Fachkreise herangezogen werden.(Rn.43)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 14. Februar 2013, 3 U 34/12
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 27.4.2011 wird bestätigt.
Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
1 Die Parteien sind Wettbewerber im Vertrieb von Arzneimitteln zur Behandlung der Multiplen-Sklerose (nachfolgend: MS). Das Präparat der Antragstellerin ist „B (Wirkstoff: I b - 1b)", welches im Rahmen der Basistherapie eingesetzt wird (first line). Bei dem Produkt der Antragsgegnerin handelt es sich um „G (Wirkstoff: F )", welches zur Eskalationstherapie eingesetzt wird (second line). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlagen AS 1 und AS 23 verwiesen.
2 Die Antragsgegnerin veröffentlichte am 22.3.2011 eine Pressemitteilung, in der sich verschiedene Angaben - u.a. auch Aussagen von dort zitierten Ärzten - befanden, mit denen die Wirkungen des Präparats der Antragsgegnerin als „selektive Immunmodulation" bezeichnet wurden. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Pressemitteilung der Antragsgegnerin gem. der Anlage AS 4 verwiesen.
3 Hierin erblickte die Antragstellerin eine unlautere Irreführung des angesprochenen Verkehrs, da es sich bei dem Produkt der Antragsgegnerin nicht um einen selektiven Immunmodulator handele, sondern vielmehr um ein selektives Immunsuppressivum. Entsprechendes, so die Antragstellerin, ergebe sich bereits aus der Zusammenfassung der Merkmale von G, werde unter der dortigen Ziff. 5.1 doch das Präparat der Antragsgegnerin als selektives Immunsuppressiva bezeichnet (vgl. Anlage AS 3). In den gesamten Zulassungsunterlagen von G werde ferner deutlich, dass es sich bei diesem um ein Immunsuppressivum handele, das von den Immunmodulatoren zu unterscheiden sei. So heiße es u.a. unter Ziff. 4.5 bezogen auf Wechselwirkungen wörtlich „.... immunsuppressive oder immunmodulierende Therapie...". (vgl. S. 7, S. 21 sowie S. 40 der Anlage AS 3).
4 Dieses unterschiedliche, sich gegenseitig ausschließende Verständnis von Immunsuppressiva einerseits und Immunmodulatoren andererseits spiegele sich ferner auch in den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie eV wider (vgl. Anlage AS 11). Entsprechendes ergebe sich auch aus einer Vielzahl einschlägiger Publikationen (vgl. Anlage AS 12 und AS 13). Ferner verwendeten auch Kliniken innerhalb ihrer Patienteninformationen den Begriff Immunmodulator nicht etwa als Oberbegriff für Immunsuppressiva, sondern zeigten anschaulich, dass auch hier das Verständnis dahingehend bestehe, dass sich die beiden Begriffe ausschlössen (vgl. Anlage AS 14 und AS 15). Bestätigt werde dies darüber hinaus auch durch den Internetauftritt der deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft (vgl. Anlage AS 16). Die Antragstellerin legt in diesem Zusammenhang zum Beleg ihres Vorbringens zwei eidesstattliche Versicherungen vor, in denen die dortigen Ärzte Dr. G sowie K den entsprechenden Vortrag der Antragstellerin bestätigen.
5 Gegenteiliges folge auch nicht aus dem sogenannten ATC-Code oder der Roten Liste. Dies, da die dortigen Angaben das tatsächliche Verkehrsverständnis der angesprochenen Fachkreise nicht widerspiegelten. Bei dem ATC-Code handele es sich ferner auch um eine formelle internationale Einordnung von Arzneistoffen und nicht um ein therapeutisches Klassifikationssystem (vgl. die Beschlussfassung der ATC-Arbeitsgruppe der Kuratoriums für Fragen der Klassifikation im Gesundheitswesen gem. der Anlage AS 10).
6 Die Antragsgegnerin, so die Antragstellerin, versuche durch die streitgegenständliche Werbung für ihr Arzneimittel wohl einen positiven Effekt zu erzielen, da die angesprochenen Neurologen mit immunsuppressiven Substanzen eher negative Effekte verbänden, da diese die Immunabwehr herabsetzten und daher ein komplikationsreicheres Nebenwirkungsprofil hätten.
7 Die unzutreffende werbliche Eingruppierung von G durch die Antragsgegnerin sei für Ärzte und Patienten auch deswegen so erheblich, weil es von einer entsprechenden Einordnung abhänge, ob ggf. eine Gegenanzeige im Hinblick auf die Einnahme anderer Arzneimittel vorliege.
8 Auf dieser Grundlage erwirkte die Antragstellerin - nach erfolgloser Abmahnung (vgl. Anlage AS 8 und AS 9) - die einstweilige Verfügung der Kammer vom 27.4.2011, auf die verwiesen wird, um mit der der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, geschäftlich handeln die Wirkung des Arzneimittels G als selektive Immunmodulation zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Pressemitteilung gem. der Anlage AS 4.
9 Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch verteidigt die Antragsgegnerin den Inhalt ihrer Pressemitteilung als inhaltlich zutreffend.
10 Zunächst, so die Antragsgegnerin, handele es sich weder bei dem ATC-Code, noch bei der Hauptgruppeneinteilung der Roten Liste um eine rein formelle Einordnung - die Klassifikationssysteme seien vielmehr an der therapeutischen Realität ausgerichtet. Nach beiden Klassifikationssystemen und auch im allgemeinen Verständnis der Fachärzte seien Immunmodulatoren bzw. Immunmodulation der Oberbegriff für Immunstimulantien und Immunsuppressiva (vgl. Anlage AG 2 und AG 3). Entsprechendes ergebe sich auch aus der freien Wikipedia Enzyklopädie (vgl. Anlage AG 15).
11 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestätige auch der Assessment Report der EMA zu G ihre, der Antragsgegnerin, Auffassung. So heiße es auf S. 106 unter der Überschrift (übersetzt) „Vorgeschlagene Risikominimierung (Routine und Zusatz): „... wie auch für jegliches immunmodulierendes Arzneimittel könnte auch vor Beginn einer Therapie mit F in Betracht gezogen werden, ". Diese Passage, so die Antragsgegnerin, belege die Verwendung des Begriffs Immunmodulation als Oberbegriff für immunstimulierende und immunsupprimierende Arzneimittel.
12 Die Antragstellerin, so die Antragsgegnerin, definiere in ihrer eigenen Patientenbroschüre den Begriff Immunmodulator wie folgt: „Medikament (z.B. B -I ) zur Basistherapie der MS. Verringert die Entzündungsaktivität im Gehirn und verlangsamt den natürlichen Verlauf der Krankheit" (vgl. Anlage AG 16). Gerade dies entspreche jedoch auch der Wirkweise ihres Präparates (vgl. Anlage AG 17).
13 Während Immunsuppressiva allgemein und unspezifisch normale Funktionen des Immunsystems unterdrückten und die körpereigene Abwehr insgesamt herabsetzten, greife F gezielt an bestimmte Stellen des Immunsystems ein und verändere dort die Immunantwort. Im Gegensatz zur Immunsuppression werde bei F jedoch nicht die Funktion des Immunsystems insgesamt unterdrückt, so dass im Übrigen die lebenswichtige Schutzreaktion des Immunsystems im Gegensatz zum Einsatz von Immunsuppressiva gegeben sei.
14 Im Gegensatz zur Verringerung der Lymphozytenzahl nach Gabe zytotoxischer Substanzen wie dem Immunsuppressivum Mitoxantron sei die mit F verbundene Verminderung der Lymphozyten im peripheren Blut auch reversibel. Die Lymphozyten würden durch die Behandlung mit F d nicht aus dem Körper entfernt, sondern lediglich in funktioneller Form in den Lymphknoten zurückgehalten. Nach Beendigung einer Behandlung mit F beginne die Lymphozytenzahl im Blut zu steigen und kehre typischerweise innerhalb von ein bis zwei Monaten wieder in den Normalbereich zurück, so dass die Wirkung von F auf das Immunsystem reversibel sei. Anders als bei den Immunsuppressiva bleibe unter F die Immunkompetenz der Zellen erhalten.
15 Die vorstehend beschriebene Wirkweise und Eingruppierung von F werde im Übrigen, so die Antragsgegnerin, durch zahlreiche Untersuchungen belegt (vgl. Anlagen 18 bis 22 sowie Anlagen 24 bis 27), insbesondere auch durch die nach der Zulassung von G veröffentlichte Arbeit des Prof. Dr. W, einem der führenden MS-Forscher (vgl. Anlage AG 29). Auch dort werde G mehrfach als Immunmodulator bezeichnet.
16 Die Antragsgegnerin beantragt,
17 die einstweilige Verfügung der Kammer vom 27.4.2011 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
18 Die Antragstellerin beantragt,
19 die einstweilige Verfügung der Kammer zu bestätigen, deren Bestand sie verteidigt.
20 Sie nimmt Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, allein aus ihrer, der Antragstellerin, laienhaften Beschreibung der Wirkung der Basistherapeutika im Rahmen einer Patienteninformation lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass alle Arzneimittel, die diese Wirkung hätten, als Basistherapeutika und damit als Immunmodulatoren einzustufen seien. Eine Abgrenzung zu den Eskalationstherapeutika bzw. Immunsuppressiva sei mit dieser allgemeinen Beschreibung gerade nicht intendiert. Die Wirkung als solche besage zudem auch nichts über die Funktionsweise der Arzneimittel.
21 Tatsächlich, so die Antragstellerin, handele es sich bei Fingolimod um ein Immunsuppressivum, was der Inhalt der nunmehr vorliegenden Fachinformation von G explizit belege (vgl. Anlage AS 23). Entsprechendes ergebe sich auch aus dem Assessment-Report der EMA, in dem explizit auf immunsuppressive Wirkungen von F hingewiesen werde (vgl. Anlage AS 24 - dortige S. 100 und S. 104).
22 Darüber hinaus habe auch die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft im Rahmen einer „Drug Safety Mail" vom 26.1.2012 u.a. zum pharmakotherapeutischen Status von G Stellung genommen und diesbezüglich ausgeführt: „F ist ein selektives Immunsuppressivum" (vgl. Anlage AS 25).
23 Auch die von der Antragsgegnerin ins Feld geführten wissenschaftlichen Veröffentlichungen seien nicht geeignet, ein abweichendes Verkehrsverständnis zu belegen. Teilweise datierten diese vor der wissenschaftlichen Bewertung der Zulassungsstudien durch die EMA. Ferner sei es auch durchaus wahrscheinlich, dass Autoren durch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Begriffsbildung geprägt worden seien. Auch würde von den Autoren nicht immer trennscharf zwischen der Einstufung von Fingolimod in die pharmakotherapeutische Gruppe der selektiven Immunsuppressiva und der Beschreibung des Wirkmechanismus „Sphingosin-1-Phosphat-Rezeptor-Modulator" unterschieden. Das „modulierende" in der Beschreibung des Wirkmechanismus beziehe sich nicht auf das Immunsystem, sondern auf den Rezeptor.
24 Schließlich legt die Antragstellerin als Anlage AS 26 noch eine Verkehrsbefragung vor, der zufolge 97 % der dortigen befragten Ärzte in der medikamentösen Therapie zwischen Immunmodulator und Immunsuppressivum unterschieden. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlage verwiesen.
25 Hinsichtlich dieser Verkehrsbefragung führt die Antragsgegnerin aus, diese sei nicht geeignet, eine Irreführung der beteiligten Fachkreise zu entnehmen, wenn der Begriff Immunmodulator gem. den Regelungen im ATC-Code und der Roten Liste verwendet werde. Im Übrigen ergebe sich aus der Befragung, dass die befragten Ärzte keine wirkliche Vorstellung von der Verwendung der beiden in Rede stehenden Begriffe gehabt hätten. Dies, da ca. die Hälfte der Befragten beide Begriffe als gleichberechtigt nebeneinander stehend angesehen hätten, während mehr als 1/3 davon ausgegangen seien, dass die Immunmodulation eine Untergruppe der Immunsuppression sei.
26 Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.
27 Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 27.4.2011 ist zu bestätigen. Sie erweist sich auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Widerspruchsverfahren als rechtmäßig. Die werbliche Darstellung der Wirkung des Arzneimittels G als selektive Immunmodulation ist unvereinbar mit der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels (Fachinformation). Mit der Antragstellerin ist im Streitfall ferner davon auszugehen, dass das Verkehrsverständnis zumindest eines erheblichen Anteils der angesprochenen Fachkreise dahingehend ausgeprägt ist, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt der Antragsgegnerin „G " nicht um einen Immunmodulator, sondern vielmehr um ein (selektives) Immunsuppressivum handelt und sich die beiden vorstehend angeführten Wirkmechanismen voneinander unterscheiden. Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin basiert auf § 3 HWG i.V.m. §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG.
28 Im Einzelnen:
29 Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer inkriminierten Pressmitteilung ihr Produkt „G " als selektiven Immunmodulator beworben hat.
30 Vorliegend handelt es sich um Gesundheitswerbung. Überall dort, wo die Gesundheit in der Werbung ins Spiel gebracht wird, sind besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen. Dies rechtfertigt sich in erster Linie daraus, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen sowie ferner daraus, dass mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeangaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (vgl. BGH GRUR 2002, S. 182 - Das Beste jeden Morgen m.w.N.).
31 Im Bereich des HWG besteht darüber hinaus Vollharmonisierung (vgl. HansOLG GRUR 2010, S. 74 - Läusemittel).
32 Artikel 87 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 in der Fassung der Richtlinie 2004/27 ist dahin gehend auszulegen, dass er es untersagt, in einer Werbung für ein Arzneimittel bei den zu seiner Verschreibung oder Abgabe befugten Personen Aussagen zu veröffentlichen, die im Widerspruch zur Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels stehen, aber nicht gebietet, dass alle in der entsprechenden Werbung enthaltenen Aussagen in dieser Zusammenfassung enthalten oder daraus abzuleiten sein müssen. Eine solche Werbung kann Aussagen enthalten, mit denen die Angaben gemäß Art. 11 der Richtlinie ergänzt werden, sofern diese Aussagen u.a. die entsprechenden Angaben bestätigen oder in einem mit ihnen zu vereinbarenden Sinne präzisieren, ohne sie zu verfälschen (vgl. EuGH GRUR 2011, S. 732).
33 § 3 Nr. 1 HWG ist im Blick auf die Regelung in Art. 87 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG (EG-Humanarzneimittelkodexrichtlinie) richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass eine Werbung mit einem vermeintlichen Wirkmechanismus eines Arzneimittels als „Oberbegriff" irreführend ist, wenn diese Angabe im Widerspruch zu den Angaben in der Fachinformation des entsprechenden Präparates steht.
34 So liegt der Fall auch hier:
35 Die Werbung der Antragsgegnerin für ihr Präparat mit der Angabe „selektive Immunmodulation" wird dem Erfordernis der Regelung in Art. 87 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG nicht gerecht, da sie im Widerspruch zur Fachinformation von G steht, demzufolge es sich hierbei nicht um einen Immunmodulator, sondern vielmehr um ein selektives Immunsuppressivum handelt.
36 Dass es sich bei dem Produkt der Antragsgegnerin um ein Immunsuppressivum handelt, ergibt sich zunächst aus Ziffer 5.1 (Pharmakodynamische Eigenschaften) der Fachinformation von „G " (vgl. Anlage AS 23), heißt es dort doch: „Pharmakotherapeutische Gruppe: Selektive Immunsuppressiva" (Unterstreichung durch das Gericht).
37 Die immunsuppressive Wirkung des im streitgegenständlichen Präparat der Antragsgegnerin enthaltenen Wirkstoffs Fingolimod wird ferner belegt durch weitere Angaben in der Fachinformation von G, wird doch dort unter „pharmakodynamische Wirkungen" die suppressive Wirkung von F auf die sich im Blut befindlichen Lymphozyten beschrieben. Entsprechendes ergibt sich auch aus dem EMA Assessment Report zu G in Anlage AS 24, wird doch auch dort an verschiedenen Stellen auf die immunsuppressive Wirkung von F hingewiesen („immunosuppressant effect" - vgl. S. 100, letzter Absatz) sowie „immunsuppressive properties of fingolimod" (vgl. S. 104, 3. Absatz).
38 Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass auch die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft in ihrer „Drug Safety Mail" vom 26.1.2012 explizit ausgeführt hat, dass es sich bei F um ein selektives Immunsuppressivum handelt (vgl. Anlage AS 25).
39 Dass es sich - entgegen dem anders lautenden Vorbringen der Antragsgegnerin - bei Immunsuppressiva und Immunmodulatoren um Arzneimittel unterschiedlicher Wirkweise handelt, folgt wiederum bereits schon aus der Fachinformation von „G a" selbst. So heißt es unter der dortigen Ziffer 4.5 (Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und sonstige Wechselwirkungen:) „Die gleichzeitige Anwendung antineoplastischer, immunsuppressiver oder immunmodellierender Therapien sollte nicht erfolgen...". Im Ergebnis ist somit schon der Fachinformation des Präparates der Antragsgegnerin zu entnehmen, dass es sich sowohl bei einer immunsuppressiven Therapie (mithin unter Gabe eines Immunsuppressivums), als auch bei einer immunmodulierenden Therapie (mithin unter Gabe eines Immunmodulators) um unterschiedliche Therapien handelt, die voneinander abzugrenzen sind. Entsprechende Angaben finden sich auch im Anhang 2 der Zulassungsunterlagen, heißt es dort doch: „Die gleichzeitige Gabe von Immunsuppressiva oder immunmodellierenden Arzneimitteln sollte vermieden werden" (vgl. Anlage AS 3, S. 21). Schließlich heißt es auch in der Gebrauchsinformation von „G ": „Arzneimittel, die das Immunsystem unterdrücken oder modulieren" (vgl. Anlage AS 3, S. 40 - Unterstreichungen jeweils durch das Gericht). Schließlich ergibt sich auch aus den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie eine entsprechende Unterscheidung (vgl. Anlage AS 11, S. 14).
40 Bei der Bewerbung einer immunmodulierenden Wirkweise ihres Präparates handelt es sich auch nicht um eine bestätigende oder präzisierende Angabe im Sinne der angeführten Rechtsprechung des EuGH, sondern vielmehr um eine solche, die die Angaben in der Fachinformation verfälscht, was das Verbot rechtfertigt.
41 Mit der Antragstellerin ist darüber hinaus auch weiterhin davon auszugehen, dass das Verständnis zumindest eines relevanten Teils der angesprochenen Fachkreise dahingeht, dass es sich bei dem Präparat der Antragsgegnerin nicht um einen Immunmodulator, sondern vielmehr um ein Immunsuppressivum handelt, welches von ersterem zu unterscheiden ist. Hiervon ausgehend erweist sich die inkriminierte Werbung bzw. deren Auffassung durch die angesprochenen Fachkreise zumindest als mehrdeutig. Bei unbewusster Mehrdeutigkeit muss der Anpreisende jedoch auch die ungünstige Auslegung gegen sich gelten lassen, was das Verbot ebenfalls rechtfertigt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5 UWG, Rdnr. 2.100 m.w.N.).
42 Dass auch und gerade zumindest ein (relevanter) Anteil des angesprochenen Verkehrs in einer Immunmodulation und einer Immunsuppression zwei unterschiedliche Wirkweisen von MS Präparaten sieht, hat die Antragstellerin durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen Dr. G und K in Anlagen AS 20 sowie AS 21 glaubhaft gemacht.
43 Darüber hinaus können auch Angaben in der Fachinformation eines Arzneimittels, aus denen hervorgeht, dass sich zwei Wirkmechanismen der Arzneimittelgruppe, zu welcher das entsprechende Präparat gehört, ausschließen, als Indiz auch für ein korrespondierendes Verkehrsverständnis der angesprochenen Fachkreise herangezogen werden. Diesbezüglich wird auf obige Ausführungen verwiesen.
44 In diesem Zusammenhang wird ergänzend auf die von der Antragstellerin als Anlagen AS 13 bis AS 17 vorgelegten vielfältigen Publikation verwiesen, aus denen sich ebenfalls ergibt, dass es sich nach Auffassung relevanter Teile des angesprochenen Verkehrs bei Immunsuppressiva einerseits und Immunmodulatoren andererseits um zwei voneinander zu unterscheidenden Wirkmechanismen im Rahmen der Behandlung von MS handelt.
45 Inwieweit auch die von der Antragstellerin als Anlage AS 26 vorgelegte Verkehrsbefragung das von ihr vorgetragene Verkehrsverständnis zu stützen geeignet ist, oder ob die seitens der Antragsgegnerin hiergegen erhobenen Beanstandungen greifen, kann daher im Ergebnis dahingestellt bleiben.
46 Soweit die Antragsgegnerin die Rechtmäßigkeit ihrer Werbung zunächst unter Hinweis auf Angaben im ATC-Code und in der roten Liste verteidigt hat (vgl. Anlagen AG 2 und AG 3), vermag dies ein anderweitiges Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Zwar werden dort jeweils „selektive Immunsuppressiva" und „Immunstimulanzien" als Untergruppen der Immunmodulatoren angegeben - allerdings handelt es sich bei dem ATC-System lediglich um eine formelle internationale Einordnung von Arzneistoffen und nicht um ein therapeutisches Klassifikationssystem (vgl. die Beschlussfassung der Arbeitsgruppe ATC/DDD des Kuratoriums für Fragen der Klassifikation im Gesundheitswesen in Anlage AS 10). Die Antragstellerin hat darüber hinaus durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen Dr. G und K (vgl. Anlagen AS 20 und AS 21) glaubhaft gemacht, dass die vorstehend angeführten Klassifikationen zumindestens für einen relevanten Teil der angesprochenen Ärzte keine Relevanz haben und mithin im Ergebnis ein abweichendes Verkehrsverständnis nicht zu belegen vermögen.
47 Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass im Fall, dass eine Werbung mit einem vermeintlichen Wirkmechanismus eines Arzneimittels im Widerspruch zu den Angaben in der Fachinformation des entsprechenden Präparates steht, auf Grund der im Bereich der Arzneimittelwerbung erfolgten Vollharmonisierung auch abweichende, den Werbenden bestätigende, Eingruppierungen im ATC-Code sowie in der Roten Liste eine Irreführung nicht auszuschließen vermögen.
48 Auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf das Wirkprinzip von „G " vermag ihrem Widerspruch nicht zum Erfolg zu verhelfen.
49 Ihr Vorbringen, bei dem in „G " enthaltenen Wirkstoff „F " handele es sich nicht um ein „klassischen Immunsuppressiva" kann durchaus als zutreffend unterstellt werden. Gleichwohl vermag auch dies ein anderweitiges Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Selbst wenn man nämlich mit der Antragsgegnerin davon ausgehen wollte, dass die durch die Gabe von Fingolimod verbundene Verminderung der Lymphozyten im Blut reversibel ist (im Gegensatz zu dem „klassischen Immunsuppressivum Mitoxantron"; vgl. Anlagen AG 24 und AG 25), erfolgt gleichwohl eine Unterdrückung der normalen Funktion des Immunsystems - mithin eine Suppression. Dies gilt gleichermaßen unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Antragsgegnerin, dass unter Gabe von Fingolimod lediglich nur eine bestimmte Subzellenpopulation im Lymphknoten festgehalten wird (vgl. Anlage AG 26). Allein dies belegt allenfalls nur, dass es sich bei dem in Rede stehenden Präparat der Antragsgegnerin nicht um ein Präparat handelt, welches gleich einem „klassisches Immunsuppressivum" (wie z.B. Mitoxantron) das Immunsystem insgesamt unterdrückt und Zellen gezielt zerstört, sondern vielmehr um ein „selektives" Immunsuppressivum handelt, welches die vorstehend skizzierte punktuelle und reversible Wirkweise aufweist. Allein eine abweichende Wirkweise im Rahmen der suppressiven Wirkung vermag die Bezeichnung als Immunmodulator und bereits die Existenz eines entsprechenden Verkehrsverständnisses der Fachkreise hingegen nicht zu rechtfertigen.
50 Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass unter Berücksichtigung der seitens der Antragstellerin vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel auch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Publikationen ein anderweitiges Ergebnis nicht zu begründen vermögen. Zum einen beziehen sie sich teilweise lediglich auf die bereits beschriebene Wirkweise von F (so beispielsweise Anlage AG 19, AG 24 und AG 25), zum anderen kann durchaus zu Gunsten der Antragsgegnerin unterstellt werden, dass F von Teilen der Fachkreise als Immunmodulator angesehen wird (vgl. insoweit beispielhaft die Ausführungen von W in Anlage AG 29). Da das entsprechende Verkehrsverständnis bzgl. der Einstufung von F zumindest nicht eindeutig ist, muss sich die Antragsgegnerin jedoch auch die für sie ungünstige Auslegung gegen sich gelten lassen, was das Verbot rechtfertigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführen verwiesen.
51 Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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