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6 K 131/10•FG Hamburg 6. Senat, 2012-02-27, 6 K 131/10
6 K 131/10Steuergericht / 6. Abteilung27.02.2012
1. Die Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG setzt keine bestimmte Mindestdauer für den Einsatz eines Handelsschiffes im internationalen Verkehr voraus(Rn.32) . 2. "Erstjahr" i. S. d. § 5a Abs. 3 EStG a. F. ist das Jahr, in dem das Schiff erstmals überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen ist und in dem das Schiff - tatsächlich - überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im internationalen Verkehr eingesetzt wird; allein der Abschluss eines Schiffsbauvertrags führt noch nicht zum Anlaufen der Antragfrist nach § 5a Abs. 3 EStG a. F.(Rn.38) (Rn.41) (Rn.48) .
Entscheidungsdatum: 2012-02-27
Aktenzeichen: 6 K 131/10
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0227.6K131.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG setzt keine bestimmte Mindestdauer für den Einsatz eines Handelsschiffes im internationalen Verkehr voraus(Rn.32) .
"Erstjahr" i. S. d. § 5a Abs. 3 EStG a. F. ist das Jahr, in dem das Schiff erstmals überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen ist und in dem das Schiff - tatsächlich - überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im internationalen Verkehr eingesetzt wird; allein der Abschluss eines Schiffsbauvertrags führt noch nicht zum Anlaufen der Antragfrist nach § 5a Abs. 3 EStG a. F.(Rn.38) (Rn.41) (Rn.48) .
Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 10/12).
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