FG Hamburg 4. Senat, 2012-01-20, 4 K 7/11

4 K 7/11Steuergericht / 4. Abteilung20.01.2012

Regest

Von einem Zollschuldner wird verlangt, dass er sich über die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften anhand ihrer im Amtsblatt erfolgten Veröffentlichung informiert. Versäumt er dies, ist grundsätzlich von der Erkennbarkeit eines Irrtums im Sinne von Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex auszugehen. Gleichwohl kann die Erkennbarkeit zu verneinen sein, wenn die Zollstelle ihre der Zollbehandlung zugrunde gelegte irrtümliche Auffassung gegenüber dem Beteiligten durch zweimalige Auskunft - ohne rechtliche Bindungswirkung - zum Ausdruck gebracht hat(Rn.25) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 7/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-20

Aktenzeichen: 4 K 7/11

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0120.4K7.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 220 Abs 2 Buchst b ZK, Art 220 Abs 2 Buchst b EWGV 2913/92

Leitsatz

Von einem Zollschuldner wird verlangt, dass er sich über die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften anhand ihrer im Amtsblatt erfolgten Veröffentlichung informiert. Versäumt er dies, ist grundsätzlich von der Erkennbarkeit eines Irrtums im Sinne von Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex auszugehen. Gleichwohl kann die Erkennbarkeit zu verneinen sein, wenn die Zollstelle ihre der Zollbehandlung zugrunde gelegte irrtümliche Auffassung gegenüber dem Beteiligten durch zweimalige Auskunft - ohne rechtliche Bindungswirkung - zum Ausdruck gebracht hat(Rn.25) .

Orientierungssatz

  1. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 37/12).

  2. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VII R 31/12 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 22.8.2012 VII B 37/12, nicht dokumentiert).

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