FG Hamburg 4. Senat, 2012-01-25, 4 K 195/10

4 K 195/10Steuergericht / 4. Abteilung25.01.2012

Regest

1. Werden mit einem Schiff, das von einem gemeinnützigen Verein gemietet worden ist, Fahrten gegen Entgelt durchgeführt, liegt jedenfalls dann private nichtgewerbliche Schifffahrt vor, wenn der Tätigkeitsbereich des Mieters nicht klar von dem des gemeinnützigen Vereins getrennt ist(Rn.36) (Rn.40) . 2. Zur Leichtfertigkeit einer Steuerverkürzung(Rn.44) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 195/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-25

Aktenzeichen: 4 K 195/10

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0125.4K195.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 169 Abs 2 S 2 AO, § 378 AO, § 21 Abs 1 EnergieStG, § 27 Abs 1 Nr 1 EnergieStG, § 60 Abs 3 EnergieStV ... mehr

Leitsatz

  1. Werden mit einem Schiff, das von einem gemeinnützigen Verein gemietet worden ist, Fahrten gegen Entgelt durchgeführt, liegt jedenfalls dann private nichtgewerbliche Schifffahrt vor, wenn der Tätigkeitsbereich des Mieters nicht klar von dem des gemeinnützigen Vereins getrennt ist(Rn.36) (Rn.40) .

  2. Zur Leichtfertigkeit einer Steuerverkürzung(Rn.44) .

Orientierungssatz

  1. Eine die Festsetzungsfrist verlängernde leichtfertige Steuerverkürzung ist gegeben, wenn die Mieterin eines einem gemeinnützigen Verein gehörenden Schiffes nicht ordnungsgemäß versteuertes Gasöl im Tank des Schiffes bunkert, obwohl dem Geschäftsführer der Mieterin, der gleichzeitig der Vorsitzende des Eigentümervereins ist, die grundsätzlich bestehende Energiesteuerpflicht der Schifffahrt bekannt sein muss(Rn.45) .

  2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 44/12).

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