ArbG Hamburg 27. Kammer, 2011-11-30, 27 Ca 285/11

27 Ca 285/11Arbeitsgericht / Chamber 2730.11.2011

Regest

1. Die Tarifvertragsparteien können Urlaubsansprüche, die den von Art 7 Abs 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Einem tariflich angeordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung steht nach dem klaren Richtlinienrecht und der gesicherten Rechtsprechung des EuGH kein Unionsrecht entgegen.(Rn.21) 2. Es ist im Rahmen der Auslegung zu ermitteln, ob die Tarifvertragsparteien mit einer tariflichen Regelung zum Urlaubsanspruch (hier: § 84 des Manteltarifvertrags für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie in Hamburg und Schleswig-Holstein) eine von § 7 Abs 3 BUrlG abweichende eigenständige Verfallsregelung für die tarifvertraglichen Urlaubsansprüche begründen oder sie mit dieser Regelung allein einen Gleichlauf hinsichtlich der Verfallbarkeit von gesetzlichen und tariflichen Urlaubsanspruch erreichen wollten.(Rn.22) 3. Für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen unterscheidet, müssen deutliche Anhaltspunkte bestehen.(Rn.23) Der Gleichlauf der Ansprüche ist die Regel, Ausnahme ist ihr unterschiedliches rechtliches Schicksal.(Rn.24)

Gesamter Gesetzestext

ArbG Hamburg 27. Kammer — 27 Ca 285/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-11-30

Aktenzeichen: 27 Ca 285/11

ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2011:1130.27CA285.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 TVG, § 1 BUrlG, § 3 Abs 1 BUrlG, § 7 Abs 3 BUrlG, Art 7 Abs 1 EGRL 88/2003

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die Tarifvertragsparteien können Urlaubsansprüche, die den von Art 7 Abs 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Einem tariflich angeordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung steht nach dem klaren Richtlinienrecht und der gesicherten Rechtsprechung des EuGH kein Unionsrecht entgegen.(Rn.21)

  2. Es ist im Rahmen der Auslegung zu ermitteln, ob die Tarifvertragsparteien mit einer tariflichen Regelung zum Urlaubsanspruch (hier: § 84 des Manteltarifvertrags für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie in Hamburg und Schleswig-Holstein) eine von § 7 Abs 3 BUrlG abweichende eigenständige Verfallsregelung für die tarifvertraglichen Urlaubsansprüche begründen oder sie mit dieser Regelung allein einen Gleichlauf hinsichtlich der Verfallbarkeit von gesetzlichen und tariflichen Urlaubsanspruch erreichen wollten.(Rn.22)

  3. Für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen unterscheidet, müssen deutliche Anhaltspunkte bestehen.(Rn.23) Der Gleichlauf der Ansprüche ist die Regel, Ausnahme ist ihr unterschiedliches rechtliches Schicksal.(Rn.24)

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger seinen Resturlaub aus dem Jahr 2009 in der Zeit vom 05.12.2011 bis zum 16.12.2011 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Der Kläger trägt 1/3 und die Beklagte 2/3 der Kosten des Rechtsstreits.

  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.045,45 € festgesetzt.

  3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger noch ein Anspruch auf Gewährung von Resturlaub aus dem Jahre 2009 zusteht.

2 Der Kläger ist bei der Beklagten seit Mai 1990 als Tischler zu einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 3.200,00 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie in Hamburg und Schleswig-Holstein Anwendung. § 84 des Manteltarifvertrages enthält folgende Regelung:

3 „Der Urlaubsanspruch erlischt am 31. März des nachfolgenden Kalenderjahres, es sei denn, dass der Arbeitnehmer ihn vorher schriftlich oder über den Betriebsrat schriftlich oder durch Protokoll geltend gemacht hat.“

4 Der Kläger war in der Zeit vom 12.01.2009 bis zum 07.04.2010 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, wobei er in der Zeit vom 02.02.2010 bis zum 06.04.2010 im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme bei der Beklagten tätig war. Zwischen den Parteien besteht Übereinkunft dahingehend, dass dem Kläger aus Gesetz und Manteltarifvertrag ein jährlicher Urlaubsanspruch bei einer 5-Tage-Woche von jährlich 30 Tagen zusteht. Den Jahresurlaub aus dem Jahr 2010 hat der Kläger komplett erhalten. Den Urlaub aus dem Jahr 2009 erhielt der Kläger nur in einem Umfang von 20 Tagen. Er wurde durch die Personalsachbearbeiter St. und Sp. darüber informiert, dass die Beklagte im Hinblick auf 2009 allein auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch des Klägers leisten wird.

5 Der Kläger machte über den Betriebsrat am 08.11.2010 gegenüber der Beklagten den restlichen Urlaub 2009 geltend.

6 Der Kläger behauptet , bereits der Vorsitzende des Betriebsrats Herr T. und dessen Stellvertreter Herr K. hätten gegenüber dem Personalleiter der Beklagten Herrn D. in ersten Gesprächen in den Monaten April bis Juli 2010 den klägerischen Resturlaubsanspruch geltend gemacht.

7 Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm für das Jahr 2009 zunächst der tarifliche Urlaub gewährt worden sei, so dass der gesetzliche Urlaubsanspruch 2009 in einem Umfang von 10 Tagen noch offen sei. Dies ergebe sich daraus, dass der tarifvertragliche gegenüber dem gesetzlichen Urlaubsanspruch wegen der Regelung des § 84 des MTV derjenige mit der geringeren Sicherheit sei, weshalb er gemäß § 366 Abs. 2 BGB zuerst zu erfüllen sei.

8 Der gesetzliche Urlaubsanspruch könne wegen der Krankheitsphase des Klägers nicht entfallen. Dies gelte auch für den tarifvertraglichen Urlaubsanspruch, da Anhaltspunkte, die gegen einen Gleichlauf von gesetzlichen und tarifvertraglichen Urlaubsansprüchen sprechen, nicht vorliegen würden. Außerdem sei die tarifliche Verfallsklausel nicht einschlägig, da der Urlaubsanspruch des Klägers noch nicht fällig gewesen sei, womit die 6-Monatsfrist des MTV, welche auf die Fälligkeit des Anspruchs abstellt, noch gar nicht zu laufen begonnen habe.

9 Mit der am 20.06.2011 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen, durch Schriftsatz vom 29.09.2011 erweiterten und zuletzt in der Sitzung vom 26.10.2011 (Bl. 30 f. d.A.) geänderten Klage beantragt der Kläger:

10 1. festzustellen, dass dem Kläger aus dem Jahr 2009 noch ein Urlaubsanspruch im Umfang von 10 Tagen zusteht;

11 2. die Beklagte hilfsweise zu verurteilen, dem Kläger Resturlaub aus dem Jahre 2009 in der Zeit vom 05.12.2011 bis zum 16.12.2011 zu gewähren.

12 Die Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Die Beklagte ist der Ansicht , der Kläger hätte den Urlaub 2009 bis spätestens 31.03.2010 geltend machen müssen, was er unstreitig nicht getan hat. Er hätte den Urlaub 2009 auch ab dem 08.04.2010 nehmen können, so dass die Geltendmachung des Urlaubsanspruchs am 08.11.2010 verspätet gewesen sei. Das Urteil des EuGH vom 20.01.2009 (NZA 2009, S. 135 ff. – Schultz-Hoff) sei nicht einschlägig. Selbst wenn es streitig sei, ob die Beklagte den gesetzlichen Mindesturlaub für 2009 noch zu erfüllen habe, bestehe der klägerische Anspruch auf darüber hinausgehenden tariflichen Urlaub nicht mehr, da im MTV ein eigenständiges Urlaubsregime enthalten sei und der Kläger den Urlaub nicht rechtzeitig geltend gemacht habe. Ferner würden auch die tarifvertraglichen Ausschlussfristen der Geltendmachung von Urlaubsansprüchen entgegenstehen.

15 Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

16 Allein der Leistungsantrag zu 2. ist zulässig und begründet (hierzu: I.2.). Hingegen ist der Feststellungsantrag zu 1. bereits unzulässig (hierzu: I.1.)

17 Der klägerische Antrag zu 1. ist unzulässig, da für dessen Geltendmachung das notwendige besondere Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO nicht besteht. Das Feststellungsinteresse ist eine Sachurteilsvoraussetzung für die gerichtliche Entscheidung und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BAG vom 06.05.2003, NZA 2003, S. 1422). Wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit der Feststellungsklage ist ein solches besonderes Feststellungsinteresse im Grundsatz nicht gegeben, wenn eine Leistungsklage gleichen oder im Wesentlichen gleichen Inhalts erhoben werden könnte. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn durch den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden würde (BAG vom 16.12.2008, AP Nr. 33 zu § 1 TVG Vorruhestand). Mit dem Hilfsantrag zu 2., wonach ihm ab dem 05.12.2011 Erholungsurlaub gewährt werden soll, zeigt der Kläger selbst, dass eine vollstreckungsfähige Leistungsklage mit im Wesentlichen gleichen Inhalt erhoben werden kann. Dass der o.g. Ausnahmetatbestand erfüllt ist, hat der Kläger nicht vorgetragen.

18 Wegen fehlenden Erfolges des Hauptantrages musste über den Hilfsantrag entschieden werden. Dieser ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht aus dem Jahr 2009 noch ein Resturlaubsanspruch in Höhe von 10 Tagen zu.

19 a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger gemäß § 3 BUrlG und § 87 MTV im Jahr 2009 ursprünglich 30 Tage Erholungsurlaub beanspruchen konnte. Ferner besteht zwischen den Parteien Einigkeit darin, dass der Kläger nach Beendigung seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit am 08.04.2010 20 Tage als Resturlaub 2009 erhalten und genommen hat, wobei die Beklagte die Tilgungsbestimmung abgegeben hat, dass sie allein auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch aus § 3 BUrlG leisten wird. Mithin ist der gesetzliche Urlaubsanspruch für das Jahr 2009 durch Erfüllung erloschen.

20 b) Der darüber hinausgehende tarifliche Urlaubsanspruch in Höhe von 10 Tagen ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gemäß § 84 MTV erloschen. Zwar sieht diese Norm der Tarifvertragsparteien vor, dass der tarifliche Urlaubsanspruch am 31.März des nachfolgenden Kalenderjahres erlischt, es sei denn, der Arbeitnehmer hat ihn vorher schriftlich, über den Betriebsrat schriftlich oder zu Protokoll geltend gemacht, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, denn der Kläger hat den Urlaub selbst am 08.11.2010 verlangt und auch die Betriebsratsmitglieder haben gemäß dem klägerischen Vortrag erst ab April 2010 den Urlaub des Klägers geltend gemacht. Allerdings ist § 84 MTV unter Eindruck der durch das Urteil des EuGH vom 20.01.2009 (NZA 2009, S. 135 ff. – Schultz-Hoff) ausgelösten Rechtsprechung zur Unverfallbarkeit des Urlaubsanspruchs bei langen Krankheitsphasen des Arbeitnehmers (vgl. BAG vom 23.03.2010, NZA 2010, S. 810 ff.; BAG vom 24.03.2009, NZA 2009, S. 538 ff.) auszulegen. Danach verfallen gesetzliche Urlaubsansprüche nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig ist.

21 Die Tarifvertragsparteien können Urlaubsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (BAG vom 23.03.2010, BeckRS 2010, 67596; vgl. zu individualvertraglichen Mehrurlaubsansprüchen: BAG vom 24.03.2009, AP Nr. 39 zu § 7 BUrlG). Die Regelungsmacht der Tarifpartner ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche gegenüber öffentlichen Arbeitgebern eintretende unmittelbare Wirkung von Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie oder die im Privatrechtsverkehr erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG beschränkt. Einem tariflich angeordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung steht nach dem klaren Richtlinienrecht und der gesicherten Rechtsprechung des EuGH kein Unionsrecht entgegen.

22 Es ist daher im Rahmen der Auslegung zu ermitteln, ob die Tarifvertragsparteien mit § 84 MTV eine von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende eigenständige Verfallsregelung für die tarifvertraglichen Urlaubsansprüche begründen oder sie mit dieser Regelung allein einen Gleichlauf hinsichtlich der Verfallbarkeit von gesetzlichen und tariflichen Urlaubsanspruch erreichen wollten.

23 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des BAG (BAG vom 06.07.2006, NZA 2007, S. 167; BAG vom 16.06.2004, AP Nr. 24 zu § 4 TVG; BAG vom 29.08.2001, AP Nr. 174 zu § 1 TVG Auslegung) den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Es ist dabei zu beachten, dass das BAG in zutreffender Weise die Auslegungsregelung aufgestellt hat, dass für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen unterscheidet, deutliche Anhaltspunkte bestehen müssen (BAG vom 23.03.2010, a.a.O.; BAG vom 24.03.2009, a.a.O.; a.A.: ArbG Berlin vom 22.04.2009, NZA-RR 2009, S. 411).

24 Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis hat das BAG hinsichtlich des Verfalls der übergesetzlichen Mehrurlaubsansprüche dahin gehend präzisiert, dass die Vertragsparteien nur ausnahmsweise vom Gesetzesrecht abweichen wollen (BAG vom 23.03.2010, a.a.O.). Für einen abweichenden, durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermittelnden übereinstimmenden Willen müssen deutliche Anhaltspunkte bestehen (BAG vom 23.03.2010, a.a.O.; BAG vom 24.03.2009, a.a.O.). Mithin ist der Gleichlauf der Ansprüche die Regel. Ausnahme ist ihr unterschiedliches rechtliches Schicksal.

25 Als Argument für die Annahme, dass im vorliegenden Fall eine solche Ausnahme vorliegt, kann nicht angeführt werden, dass die Tarifvertragsparteien vor der Entscheidung des EuGH in der Sache Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009 (a.a.O.) davon ausgegangen seien, dass für tarifvertraglich eingeräumten Mehrurlaub stets die damaligen höchstrichterlichen Grundsätze zum Erlöschen von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen anzuwenden seien und daher bei Altverträgen der Wille der Tarifvertragsparteien grundsätzlich dahin gegangen sei, dass sich übergesetzliche Urlaubsansprüche und ihre Abgeltung nach den bisherigen Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richten (so aber: Bauer/Arnold, Anm. zu AP Nr. 39 zu § 7 BUrlG). Eine solche Argumentation würde zu einer zwischen Alt- und Neuverträgen differenzierenden Auslegung führen. Auch knüpft sie, wie das BAG zutreffend festgestellt hat (Urteil vom 23.03.2010, a.a.0.), nicht an die objektive Rechtslage, sondern an den „irrtumsanfälligen Akt der Rechtserkenntnis“ durch die höchstrichterliche Rechtsprechung an.

26 Deutliche Anhaltspunkte für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubsansprüchen unterscheidet, sind allerdings anzunehmen, wenn sich die Parteien in weiten Teilen vom gesetzlichen Urlaubsregime lösen und stattdessen eigene Regeln aufstellen. Im Fall einer solchen eigenständigen, zusammenhängenden und in sich konsistenten Regelung ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien Ansprüche nur begründen und fortbestehen lassen wollen, soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht (BAG vom 23.03.2003, a.a.O.). Die §§ 67 ff. MTV sind nicht als ein vom BUrlG abweichendes und in sich geschlossenes Regelungsregime anzusehen. So wiederholt beispielsweise § 67 S. 1 MTV die Vorschrift des § 1 BUrlG in fast identischer Weise. § 68 MTV bezieht sich auf § 8 BUrlG und enthält mit § 67 S. 2 MTV lediglich eine eigenständige Sanktionsregelung im Verletzungsfalle. Hinsichtlich der Festlegung des Urlaubszeitpunkts modifiziert § 69 S. 1 MTV die Vorschrift des § 7 Abs. 1 BUrlG allein dahingehend, dass bereits Bedürfnisse des Betriebes und nicht erst dringende Bedürfnisse zu berücksichtigen sind. § 70 MTV wiederholt wortwörtlich § 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG. Die §§ 74 ff. MTV wiederholen (z.B.: § 75b MTV zu § 5 Abs. 2 BUrlG bzw. § 76 MTV zu § 4 BUrlG) bzw. modifizieren (z.B.: § 75a MTV zu § 5 Abs. 1 BUrlG) die Regelungen der §§ 4 f. BUrlG hinsichtlich des Teilurlaubsanspruchs. Der hier maßgebliche § 84 MTV wandelt ebenfalls lediglich die gesetzliche Regelung (§ 7 Abs. 3 BUrlG) bezüglich der Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen ab. So gehen die Tarifvertragsparteien genauso wie der Gesetzgeber davon aus, dass der Urlaubsanspruch sich auf das jeweilige Kalenderjahr bezieht (§ 72 MTV und § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG). Eine Übertragbarkeit des Urlaubs auf das nächste Jahr ist grundsätzlich möglich, allerdings sehen § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG sowie § 84 MTV eine Begrenzung des Übertragungszeitraums bis zum 31.03. des Folgejahres vor. Der MTV weicht lediglich dahin gehend vom Gesetz ab, dass der Urlaub vom Arbeitnehmer bis zum 31.03. des Folgejahres nicht genommen sein muss, sondern es ausreicht, wenn er den Urlaub beantragt hat.

27 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Urlaubsregelung des MTV kein eigenständiges Regelungswerk darstellt, so dass damit auch kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Tarifvertragsparteien von den gesetzlichen Regelungen abweichen wollten. Vielmehr spricht die dargelegte Tatsache, dass § 84 MTV den Arbeitnehmer gegenüber § 7 Abs. 3 BUrlG dahin gehend besser stellen will, dass der Urlaubsanspruch auch noch nach dem Ende des Übertragungszeitraums besteht, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub vor dem 31.03. geltend gemacht hat, dafür, dass die Tarifvertragsparteien zumindest im Bezug auf die Verfallbarkeit nicht zu Lasten der Arbeitnehmerschaft von den gesetzlichen Regelungen abweichen wollten. Zu einer derartigen Verschlechterung würde es aber kommen, wenn man der Auffassung der Beklagten folgen und hinsichtlich der Verfallbarkeit zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen differenzieren würde.

28 Abschließend ist festzuhalten, dass auch die Regelung des § 79 MTV nicht gegen das hier vertretene Auslegungsergebnis spricht, da diese Vorschrift allein eine Kürzung des Urlaubsanspruchs bei längerer Krankheit vorsieht und somit die Frage des Umfangs des übergesetzlichen Urlaubs betrifft. Im vorliegenden Fall geht es um die Verfallbarkeit und damit um die Frage des Erlöschens eines bereits entstandenen Urlaubsanspruchs, so dass wegen des eben beschriebenen unterschiedlichen Regelungsgehalts § 79 MTV bei der Auslegung des § 84 MTV keine Bedeutung haben kann. Mithin konnte der Kläger, der bis zum 07.04.2010 und damit bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt war, seinen tarifvertraglichen Urlaub des Jahres 2009 entgegen dem Wortlaut des § 84 MTV auch nach dem Ablauf des 31.03.2010 geltend machen, nämlich grundsätzlich bis zum 31.03.2011 (vgl. BAG vom 09.08.2011, FD ArbR 2011, 321250 [Vorabmeldung]; im Unterschied zu § 7 Abs. 3 BUrlG sieht § 84 MTV eine grundsätzliche Übertragbarkeit bis zum 31.03. des Folgejahrs vor). Dies hat der Kläger zumindest am 08.11.2010 getan.

29 c) Der klägerische Anspruch ist auch nicht aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussklausel erloschen, da eine solche Ausschlussregelung auf den tarifvertraglichen Urlaubsanspruch nicht anwendbar ist (zur Unanwendbarkeit solcher tarifvertraglichen Klauseln auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch vgl. BAG vom 20.01.2009, BeckRS 2009. 66115). § 84 MTV regelt detailliert bis wann der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen muss. Die Norm geht deshalb als speziellere Regelung der Vorschrift über die tarifliche Ausschlussfrist vor und verdrängt diese. Dass die Ausschlussfristenregelung, die auf die Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs abstellt, auf den Urlaubsanspruch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus, dass der Arbeitnehmer jeweils am ersten Arbeitstag des Jahres den vollen Urlaubsanspruch verlangen darf, wenn bereits im Vorjahr die sechsmonatige Wartezeit abgelaufen ist, womit der Urlaubsanspruch also am 01.01. des Jahres fällig wird (zur Fälligkeit vgl.: MüKo-ArbR/Düwell, § 78, Rn. 27). Würde im vorliegenden Fall die sechsmonatige Ausschlussfristenregelung anwendbar sein, wäre der Urlaubsanspruch bereits am 01.07. verfallen, obwohl der Arbeitnehmer ihn gemäß § 84 MTV bis zum 01.03. des Folgejahres verlangen könnte. Dieser Widerspruch kann nur dadurch gelöst werden, dass die Verfallsvorschrift durch die Regelung des § 84 MTV verdrängt wird.

30 d) Der Kläger begehrte die Gewährung von Erholungsurlaub für die Zeit vom 05.12. bis zum 16.12.2011. Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen den in § 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG genannten Gründen hat die Beklagte als Schuldnerin des Urlaubsanspruchs nicht geltend gemacht, so dass der Kläger die Gewährung des Erholungsurlaubes für den genannten Zeitraum verlangen kann.

II.

31 Das Teilunterliegen des Klägers hinsichtlich des Antrags zu 1. war mit 1/3 zu bewerten. Die Beklagte hat daher 2/3 und der Kläger 1/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil die Parteien in diesem Umfang unterlegen sind (§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG).

32 Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes beträgt für die im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 4 ZPO) gestellten Anträge 1.045,45 €, da bei einer Streitigkeit über die Gewährung von Urlaub das für die Dauer des Urlaubs zu zahlende Urlaubsentgelt bei der Wertfestsetzung heranzuziehen ist (vgl. ErfK/Koch, § 12 ArbGG, Rn. 22).

33 Einer Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Berufung bedarf es nicht (§ 64 Abs. 2 ArbGG).

34 Dr. Rebel

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