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4 K 77/11•FG Hamburg 4. Senat, 2011-11-03, 4 K 77/11
4 K 77/11Steuergericht / 4. Abteilung03.11.2011
1. Bei LCD-Displays, die in Pkw eingebaut werden, um für den Fahrer ablesbar alle Navigations-, Bedien-, Video-, Bild- und Informationsdaten bildlich/grafisch darzustellen, handelt es sich um Waren der Pos. 8529 KN(Rn.20) . 2. Es ist dabei unerheblich, dass die Displays mit der sog. Headunit als Signalaufbereitungseinheit in einem gemeinsamen Gehäuse innerhalb des Pkw verbaut werden. Entscheidend ist, wie sich die Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr darstellt(Rn.23) .
Entscheidungsdatum: 2011-11-03
Aktenzeichen: 4 K 77/11
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:1103.4K77.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Pos 8529 UPos 9092 KN, EGV 957/2006, Art 12 ZK, Art 12 EWGV 2913/92, Pos 8528 UPos 5990 KN
Rechtskraft: ja
1 Die Beteiligten streiten über die Frage der Tarifierung von LCD-Displays.
2 Mit Antrag vom 19.03.2009 beantragte die Klägerin für ein von ihr eingeführtes LCD-Display die Erteilung einer Verbindlichen Zolltarifauskunft und schlug darin eine Einreihung in die Warennummer 8528 5990 20 vor. Wegen der Warenbeschreibung im Einzelnen wird auf den Antrag nebst Anlagen (Antragsheft Bl. 1 - 5) Bezug genommen.
3 Bei dem Display handelt es sich um eine Anzeigeeinheit, die in von der Klägerin hergestellte Pkw als Teil des sog. Audio-/COMAND-Systems in der Mitte des Armaturenbretts verbaut wird. In diesem Display werden alle Navigations-, Bedien-, Video-, Bild- und Informationsdaten bildlich/grafisch dargestellt. Das Display hat nach Angaben der Klägerin eine Bildschirmdiagonale von ca. 12,5 cm und arbeitet mit einer Betriebsspannung von 13 V. Das Display wird über eine LVDS-Schnittstelle bzw. mittels LVDS-Technik mit der sog. Headunit verbunden und von dieser mit den darzustellenden Daten versorgt.
4 Am 02.06.2009 erteilte der Beklagte der Klägerin die Verbindliche Zolltarifauskunft DE-1. Darin wurde die Ware in die Unterposition 8529 9092 eingereiht. In der Warenbeschreibung heißt es: Teilkomponente für LCD-Monitor aus einem 5 Zoll Farb-TFT-LCD Panel (Aktive Anzeigefläche 115,09 x 50,83 mm) mit LVDS-Deserializer, Hintergrundbeleuchtung, Microcontroller, 8-Pin MQS- und 10-Pin-LVDS-Schnittstelle in einem Einbaugehäuse aus Aluminium mit Kunststoffabdeckung und seitlichen Montagevorrichtungen, mit der für den Betrieb als Monitor erforderlichen Signalverarbeitungsbaugruppe weder verbunden, noch gemeinsam gestellt, erkennbar ausschließlich für einen LCD-Monitor von der nicht ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art bestimmt. Teil, erkennbar und ausschließlich für Geräte der Position 8528 bestimmt, nicht von den Unterpositionen 8529 1011 bis 8529 9065 erfasst - Teilkomponente für LCD-Monitor.
5 Am 25.06.2009 legte die Klägerin Einspruch gegen die Verbindliche Zolltarifauskunft ein.
6 Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 05.04.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, das Gerät sei objektiv in der Lage, Bilder und Videos anzuzeigen. Für eine unmittelbare Wiedergabe von Videos müsse es aber noch mit einer entsprechenden Elektronik zur Aufbereitung der eingehenden Signale ausgestattet sein, diese Elektronik (Signalverarbeitungsbaugruppe) sei nicht Teil der Ware, sondern werde extern in der sog. Headunit verbaut. Der Einwand der Klägerin, die Demodulierung der eingehenden LVDS-Signale und die Bildaufbereitung seien bereits die interne Signalverarbeitung, sei nicht stichhaltig. Die Ware empfange Video- und Bildsignale über die Headunit bereits im LVDS-Standart. Dies erfordere eine externe Signalverarbeitung, die nach Angaben der Klägerin in der Headunit erfolge. Über die LVDS-Schnittstellen würden also bereits aufbereitete Daten- und Bildsignale an die Ware gesandt. Die in der Headunit verbaute Signalverarbeitungsbaugruppe sei kein Bestandteil der in Rede stehenden Ware. Die Ware entspreche in ihrer Funktionsweise auch nicht einem handelsüblichen PC-Monitor. Handelsübliche Monitore verfügten über einen DVI-Anschluss und könnten an beliebige Signalquellen mit DVI-Schnittstelle angeschlossen werden, das DVI-Signal werde in der im jeweiligen Monitor verbauten Signalverarbeitungselektronik weiterverarbeitet und im LVDS-Standard über die internen Schnittstellen an das im Monitor verbaute LCD-Modul übertragen. Der LVDS-Standard sei ein interner Übertragungsstandard für die digitale Bildübertragung zwischen der Signalverarbeitungselektronik und dem LCD-Panel. Die Signalverarbeitungselektronik erhalte Bildsignale von externen Bildsignalquellen, verarbeite sie und leite sie in digitaler Form im LVDS-Standard an das LCD-Modul weiter. Auch eine Einreihung als unvollständiger Monitor nach der AV 2a) komme nicht in Betracht, da die LCD-Teilkomponente nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen Monitors aufwiesen. Zu den wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen eines Monitors gehöre auch die Signalverarbeitungsbaugruppe. Vielmehr handele es sich um ein Teil eines Monitors, weil die LCD-Teilkomponente und eine noch zu ergänzende Signalelektronik die Einheit "Monitor" bildeten. Die LCD-Teilkomponente besitze keine eigene Funktion, die unmittelbar von einer Position des Kapitels 84 oder 85 erfasst werde. Die Anm. 2 a zu Abschnitt XVI sei daher nicht anwendbar. Die Einreihung müsse nach Anm. 2 b zu Abschnitt XVI erfolgen. Teile von Monitoren, die ausschließlich oder hauptsächlich für diese Geräte bestimmt seien, seien danach in die Position 8529 und dort in die Unterposition 8529 9092 einzureihen.
7 Mit ihrer am 09.05.2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, die Einreihung als vollständiger Monitor in die Codenummer 8528 5990 20 0 ergebe sich schon aus dem Verwendungszweck. Die Ware bestehe aus einem LCD-Panel, das sich zusammen mit der notwendigen Steuerungs- und Signalelektronik in einem gemeinsamen Gehäuse befinde. Über die vorhandenen Schnittstellen werde das Display mittels Kabel mit der Headunit verbunden. Es sei mit der erforderlichen Elektronik zur Darstellung der aus der Bildquelle Headunit kommenden Signale ausgestattet und somit ein Monitor im Sinne der Erläuterungen (HS) zur Position 8528 Rz. 14.0 f. Auch ein digitaler Bilderrahmen werde in die Unterposition 8528 5990 eingereiht. Der Monitor verfüge auch über die entsprechende Signalverarbeitungselektronik. Die maßgeblichen Vorschriften verlangten nicht das Vorhandensein einer internen Signalelektronik. Es sei auch nicht erforderlich, dass ein Monitor in der Lage sei, Signale aus verschiedenen externen Bildquellen anzuzeigen, vielmehr reiche es, wenn der Monitor in der Lage sei, die aus der Headunit kommenden Signale anzuzeigen. In dem Monitor befinde sich eine Signalverarbeitungselektronik dergestalt, dass das LVDS-Signal demoduliert werde. Im vorliegenden Fall erfolge die Modulation des Videosignals in der Headunit, die entsprechende Signalverarbeitung - Demodulation - erfolge dann innerhalb des Displays. Weiter würden die Signale für eine Bildschirmdarstellung aufbereitet und es finde ein displayspezifischer Farbabgleich statt. Auch werde vom Display mittels einer Fotodiode eine Helligkeitsanpassung des Bildes an die Umgebungsbedingungen geregelt. Die Funktionsweise des Displays sei mit einem Computermonitor vergleichbar. Aufgrund der besonderen Anforderungen werde im Automobilbereich auf die im Consumer-Elektronik-Bereich bekannte Signalübertragungstechnik (z. B. DVI, HDMI) verzichtet und stattdessen im LVDS-Standard übertragen. Technisch möglich wäre aber auch eine Signalversorgung mittels DVI/HDMI-Schnittstelle, dies sei allerdings technisch nachteilhaft. Sowohl beim PC-Monitor als auch beim streitgegenständlichen Display würden in der Bildquelle Informationen moduliert, die in modulierter Form von der Bildquelle zum PC-Monitor bzw. Display übertragen und dort demoduliert würden. Der Unterschied sei lediglich der Übertragungsstandard. Das streitgegenständliche Display könne auch aus einem PC kommende Videosignale verwenden, wenn dieser eine LVDS-Schnittstelle aufweise.
8 Die Klägerin beantragt,
9 den Beklagten unter Aufhebung der Verbindlichen Zolltarifauskunft DE-1 vom 02.06.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2011 zu verpflichten, eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, mit der die streitgegenständlichen LCD-Displays in die Codenummer 8528 5990 20 0 eingereiht werden.
10 Der Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Er bezieht sich zunächst auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, die LCD-Teilkomponente erhalte von der Headunit aufbereitete Bildsignale im LVDS-Standard. Dabei würden analoge Bildsignale von externen Bildsignalquellen (z. B. von einem TV-Tuner oder von einer Rückfahrkamera) an die Headunit gesandt, in der dort eingebauten Signalverarbeitungselektronik verarbeitet und über die an den Geräten vorhandenen LVDS-Schnittstellen im LVDS-Standard an die LCD-Teilkomponente weitergeleitet. Erst dann erfolge die Bildwiedergabe auf der LCD-Teilkomponente. Die LCD-Teilkomponente und die Headunit seien technisch genau aufeinander abgestimmt und bildeten zwar keine bauliche Einheit, jedoch eine Einheit von zwei getrennten Komponenten, die nicht unabhängig voneinander funktionsfähig seien. Monitore enthielten alle wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale (Signalverarbeitungselektronik und LCD-Modul) in einem Gehäuse und könnten Signale unterschiedlicher Signalquellen (z. B. DVD-Player, Computer) anzeigen. Der Einwand, die Demodulation der eingehenden LVDS-Signale und die Bildaufbereitung müssten als interne Signalverarbeitung angesehen werden, sei nicht stichhaltig. Die LCD-Teilkomponente empfange die Video- und Bildsignale bereits mittels der LVDS-Technik aufbereitet über die Headunit. Insofern erfolge die externe Signalverarbeitung in der Headunit. Im Gegensatz zu den LCD-Teilkomponenten könnten Monitore mit beliebigen externen Signalquellen mit den entsprechenden Anschlüssen verbunden werden, ohne dass eine besondere Geräteabstimmung erforderlich sei. Bei dem LVDS-Standard handele es sich um einen internen Übertragungsstandard in einem seriellen Format für die digitale Bildübertragung zwischen der Signalverarbeitungselektronik und dem LCD-Panel. Die Bildübertragung zwischen der Signalverarbeitungselektronik müsse technisch genau auf das LCD-Modul abgestimmt sein. Handelsübliche PCs mit einer LVDS-Schnittstelle für extern anzuschließende Geräte (z. B. Monitore) gebe es nicht. Das Display könne auch nicht im Sinne der AV 2a als unvollständiger Monitor der Position 8528 zugewiesen werden, weil mit der Signalverarbeitungselektronik ein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal eines Monitors fehle. Die Einreihung müsse daher nach Anm. 2 zu Abschnitt XVI erfolgen. Da die LCD-Teilkomponente keine eigene Funktion besitze, die unmittelbar von einer Position des Kapitels 84 oder 85 erfasst werde, sei die Anm. 2a zu Abschnitt XVI nicht anwendbar. In Anwendung der Anm. 2b zu Abschnitt XVI sei die Ware daher in die Position 8529 einzureihen.
13 Im Erörterungstermin vom 03.11.2011 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll des Erörterungstermins vom 03.11.2011, sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.
15 Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.
16 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
I.
17 Die verbindliche Zolltarifauskunft vom 02.06.2009 ist in Gestalt der Ein-spruchsentscheidung vom 05.04.2011 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat nach Art. 12 Zollkodex keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten verbindlichen Zolltarifauskunft und auf Einreihung der LCD-Displays in die Codenummer 8528 5990 20 0.
18 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).
19 Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der streitgegenständlichen Displays sprechen nach Überzeugung des Gerichts für die Einreihung in die Unterposition 8529 9092.
20 Bei den streitgegenständlichen Displays handelt es sich für sich genommen nicht um Monitore der Position 8528 bzw. Farb-Videomonitore mit Flüssigkristallanzeige (LCD) der Warennummer 8528 5990 20 0, sondern um Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt, im Sinne der Position 8529, Unterposition 8529 9092 (andere).
21 Bei der streitgegenständlichen Ware handelt es sich unstreitig um Displays (Bildschirme), die in Pkw eingebaut werden, um für den Fahrer ablesbar alle Navigations-, Bedien-, Video-, Bild- und Informationsdaten bildlich/grafisch darzustellen. Mit den dafür erforderlichen Signalen wird das Display von einer sog. Headunit versorgt, die ihrerseits mit den verschiedenen Signalgebern verbunden ist, wie z. B. einem GPS-Empfänger, dem Radiotuner oder theoretisch auch einer Rückfahrkamera. Die von der Headunit empfangenen Signale werden dort in den LVDS-Standard umgewandelt und nach erfolgter Umwandlung an das Display weitergeleitet. Die Headunit ist für den Betrieb des Displays zwingend erforderlich, weil es die von den Signalgebern ausgehenden Signale ohne die von der Headunit vorgenommene Umwandlung nicht verarbeiten könnte. Erst die Verbindung von Display und Headunit stellt einen Monitor im Sinne der Position 8528 dar, insoweit handelt es sich bei dem Display um ein Teil eines Monitors der Position 8528.
22 Was zolltariflich unter einem Monitor zu verstehen ist, ergibt sich aus den Erläuterungen (HS) zu Position 8528. So heißt es dort in Rz. 06.0, dass Monitore in der Lage sein können, Signale unterschiedlicher Quellen anzuzeigen. Das streitgegenständliche Display ist jedoch nicht in der Lage, ein Signal aus einer der im Pkw vorgesehenen Quellen (z. B. GPS-Empfänger, Radiotuner oder theoretisch Rückfahrkamera) anzuzeigen, da es die von dort ausgehenden Signale nicht darstellen kann. Hierzu bedarf es der Headunit als Signalaufbereitungseinheit, um die Signale in einen von dem Display verwertbaren Standard umzuwandeln. Aus Rz. 15.0 der Erläuterung (HS) zur Position 8528 ergibt sich, dass Monitore im Sinne der Unterposition 8528 5990 direkt mit der Videokamera oder dem Videoaufzeichnungsgerät verbunden sind. Daraus lässt sich ersehen, dass der Monitor in der Lage sein muss, die z. B. von der Videokamera gesendeten Signale zu verarbeiten. Daran fehlt es den streitgegenständlichen Displays jedoch, wie bereits dargelegt wurde. Dass Monitore gerade nicht nur aus dem Bildschirm bestehen, sondern auch weitere Vorrichtungen für die Signaleverarbeitung enthalten müssen, ergibt sich auch aus der Rz. 15.0 der Erläuterung (HS) zur Position 8528, in der es heißt, "Monitore können eine Kathodenstrahlröhre oder einen Flachbildschirm (...) enthalten", danach ist der Bildschirm also nur Teil eines Monitors. In Rz. 16.0 der Erläuterung (HS) zur Position 8528 heißt es weiter, dass der Monitor für den Empfang kodierter Signale mit einer Dekodierungseinrichtung versehen sein muss, er muss also - auch wenn es im Streitfall nicht um die Dekodierung von Signalen geht - in der Lage sein, die eingehenden Signale selbst so zu bearbeiten, dass sie angezeigt werden können. Hieran fehlt es im Streitfall, weil die Bearbeitung in der externen Headunit stattfindet. Für die hier vertretene Auffassung spricht auch die Verordnung (EG) Nr. 957/2006 vom 28.6.2006. Mit dieser Verordnung wird ein LCD-Modul in Form einer Flüssigkristallanzeige mit aktiver Matrix mit Hintergrundbeleuchtung, Invertern und gedruckten Schaltungen mit Kontrollelektronik nur für die Pixel-Adressierung, das sonst keine anderen elektronischen Komponenten (wie z. B. eine Stromversorgung, einen Videokonverter, einen Scaler, einen Tuner etc.) oder Schnittstellen für den Anschluss an andere Geräte enthält, in die Position 8529 eingereiht. Mit der insoweit eingereihten Ware ist das streitgegenständliche Display insofern vergleichbar, als es auch keine "anderen elektrischen Komponenten", die für die Aufbereitung und Umwandlung der eingehenden Signale erforderlich sind, enthält. Dass, was die Klägerin betont, im Display gleichwohl eine Signalverarbeitung stattfindet, da die eingehenden Signale demoduliert und für die Bildschirmdarstellung aufbereitet werden und zudem ein Farbabgleich sowie eine Helligkeitsanpassung des Bildes erfolgt, ändert nichts daran, dass ein für die Qualifizierung als Monitor wesentlicher einreihungserheblicher Signalverarbeitungsschritt - nämlich die Umwandlung in den für das Display lesbaren LVDS-Standard - gerade nicht innerhalb des Displays erfolgt. Dass die streitgegenständlichen Displays mit der Headunit in einem gemeinsamen Gehäuse innerhalb des Pkw verbaut werden, ist unerheblich. Entscheidend ist, wie sich die Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr darstellt. Die Klägerin führt lediglich die Displays ein.
23 Handelt es sich somit bei den Displays nicht um einen Monitor, sondern um ein Teil eines Monitors, ist die Einreihung - da ein Fall der Anm. 1 ersichtlich nicht gegeben ist - nach Anm. 2 zu Abschnitt XVI vorzunehmen. Anm. 2a zu Abschnitt XVI findet keine Anwendung, da sich die Displays für sich genommen nicht als Waren einer Position der Kapitel 84 oder 85 darstellen. Nach der dann anzuwenden Anm. 2b zu Abschnitt XVI sind andere Teile, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder, soweit zutreffend, u. a. der Position 8529 zuzuweisen. Da die Displays erkennbar ausschließlich für Monitore der Position 8528 bestimmt sind, greift diese Zuweisungsregelung mit der Folge, dass sie in die Position 8529, die Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt, erfasst, einzureihen sind.
24 Schließlich kommt es nicht in Betracht, die Displays als unvollständige Monitore im Sinne der AV 2a anzusehen. Danach gilt jede Anführung einer Ware in einer Position auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Zu den wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen eines Monitors der Position 8528 gehört die Fähigkeit, von den vorgesehenen Signalquellen ausgegebene Signale empfangen und verarbeiten zu können. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die streitgegenständlichen Displays über dieses Merkmal nicht verfügen.
II.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
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