FG Hamburg 4. Senat, 2011-12-16, 4 K 133/10

4 K 133/10Steuergericht / 4. Abteilung16.12.2011

Regest

Ein Zollanmelder darf nicht auf den Fortbestand einer etwaigen Einreihungspraxis für eine Ware vertrauen, wenn für eine andere, aber vergleichbare Ware bereits eine Änderung der Einreihungspraxis vorgenommen worden ist.

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 133/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-16

Aktenzeichen: 4 K 133/10

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:1216.4K133.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 220 Abs 2 Buchst b ZK, Art 220 Abs 2 Buchst b EWGV 2913/92

Leitsatz

Ein Zollanmelder darf nicht auf den Fortbestand einer etwaigen Einreihungspraxis für eine Ware vertrauen, wenn für eine andere, aber vergleichbare Ware bereits eine Änderung der Einreihungspraxis vorgenommen worden ist.

Orientierungssatz

  1. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 27/12).

  2. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wurde nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt (BFH-Beschluss vom 20.3.2012 VII B 27/12, nicht dokumentiert).

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