FG Hamburg 5. Senat, 2012-01-12, 5 V 295/11

5 V 295/11Steuergericht / 5. Abteilung12.01.2012

Regest

Im Rahmen eines Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 FGO ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob einem Antrag auf Erlass einer Billigkeitsmaßnahme gem. §§ 163, 227 AO stattzugeben wäre(Rn.24) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 5. Senat — 5 V 295/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-12

Aktenzeichen: 5 V 295/11

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0112.5V295.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 69 FGO, § 74 FGO, § 163 AO, § 227 AO, § 15 UStG 2005

Leitsatz

Im Rahmen eines Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 FGO ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob einem Antrag auf Erlass einer Billigkeitsmaßnahme gem. §§ 163, 227 AO stattzugeben wäre(Rn.24) .

Orientierungssatz

Das Beschwerdeverfahren wurde nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt (BFH-Beschluss vom 9.3.2012, Az. V B 28/12, nicht dokumentiert).

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