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4 K 70/11•FG Hamburg 4. Senat, 2011-12-07, 4 K 70/11
4 K 70/11Steuergericht / 4. Abteilung07.12.2011
1. Ein Behältnis, das in der Aufzählung im ersten Teil der Position 4202 nicht ausdrücklich genannt ist, muss, um der ausdrücklichen Bezeichnung "ähnliches Behältnis" zu unterfallen, entweder besonders geformt oder im Inneren hergerichtet sein(Rn.28) . 2. Ein Behältnis ist dann besonders geformt, wenn die Formgebung einem bestimmten aufzunehmenden Gerät oder Instrument entspricht und aufgrund dessen als zur Aufnahme dieser Art von Gegenstand bestimmt ohne weiteres identifiziert werden kann(Rn.29) . 3. Für eine Einreihung in Position 4202 ist es nicht erforderlich, dass das Behältnis eigentümlich geformt ist, also eine außergewöhnliche Form aufweist oder dass es einen bzw. einen nicht nur einfachen Verschluss hat. Der Einreihung steht nicht ohne weiteres entgegen, dass die Ware in dem Sinne zweidimensional ist, als sie im Wesentlichen aus zwei gleichgroßen, übereinander gelegten und an ihren Rändern zusammengefügten flachen Materialstücken besteht oder das die Ware ansonsten von nur einfacher Machart ist(Rn.30) .
Entscheidungsdatum: 2011-12-07
Aktenzeichen: 4 K 70/11
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:1207.4K70.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Pos 4202 KN, Pos 6307 KN, Art 12 ZK, Art 12 EWGV 2913/92
Rechtskraft: ja
1 Die Beteiligten streiten über die Frage der Tarifierung einer Handytasche.
2 Am 18.05.2010 beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für eine "Tasche (aus Spinnstoffen), in Form eines Säckchens inkl. Schlaufe, zur Aufbewahrung eines Mobiltelefons" und schlug den Positionscode 4202 92 98 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Einreihung vor.
3 Am 11.06.2010 erteilte der Beklagte die streitgegenständliche verbindliche Zolltarifauskunft DE-XX-1 (Anlage K1), mit der er die Ware in die Warennummer 6307 9010 10 einreihte. Die Warenbeschreibung in Feld 7 lautet:
4 "Konfektionierte Spinnstoffware, Foto siehe Anlage,
5 | | | --- | | - in einer Verpackung aus klarsichtigem Kunststoff und einem Karton für den Einzelverkauf aufgemacht, | | - annähernd rechteckig, in den Abmessungen: ca. 12,5cm x 6,5cm | | - aus 1,2 mm dicken Gewirken aus Spinnstoffen, | | - an oberen, offenen Rand gesäumt und mit einer Zugkordel zu verschließen, | | - durch Zusammennähen konfektioniert, | | - dient laut Antrag zur Aufbewahrung eines Mobiltelefons; dient nicht zum Transport oder zur Lagerung verpackter Ware bis zum Verkauf, damit kein Sack oder Beutel zu Verpackungszwecken der Position 6305, | | - wir nach Gesamtbeschaffenheit und Verarbeitung nicht als Täschnerware vom Warenkreis der Position 4202 erfasst. |
6 "Andere konfektionierte Ware (Handytasche), aus Spinnstoff, aus Gewirken"
7 zur Begründung der Einreihung werden in Feld 9 die "Rechtsvorschriften: Anm 1 Kap 63 / Anm 7 e) ABS XI / Anm 8 a) ABS XI / AV 5 b)" angegeben.
8 Unter dem 02.07.2010, beim Beklagten eingegangen am 05.07.2010, legte die Klägerin Einspruch gegen die verbindliche Zolltarifauskunft ein. In ihrer Einspruchsbegründung machte die Klägerin unter anderem geltend, es ergebe sich aus der Art der Verpackung, dass es sich um ein Original-Zubehör für die von der Klägerin vertriebenen Mobiltelefone handele. Die Ware unterfalle dem zweiten Teil der Position 4204, weil sie den dort genannten Behältnissen, insbesondere dem Tabakbeutel ähnlich sei. Eine Einreihung in die lediglich eine Auffangposition darstellende Position 6307 KN komme daher nicht in Betracht. Auch die seinerzeit zuständige Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZLPA) Frankfurt am Main habe im Jahr 2006 vergleichbare Handytaschen aus Spinnstoffen mit einem Zugband in die Unterposition 4202 9298 zugeordnet.
9 Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 16.03.2011 zurückgewiesen. In der Einspruchsentscheidung führt der Beklagte aus, es sei unstrittig, dass die Ware als Handytasche zur Aufbewahrung eines Mobiltelefons diene. Die Ware sei nicht in die Position 4202 einzureihen, denn den dort genannten Behältnissen sei gemeinsam, dass sie in der Regel unter Verwendung eines Bodenteils dreidimensional gestaltet seien, einen Verschluss aufwiesen und dort namentlich genannt würden oder den namentlich genannten Behältnissen ähnlich seien.
10 Die Handytasche sei indes zweidimensional gestaltet und deshalb keine einem Tabakbeutel ähnliche Ware. Die Handytasche sei auch keinem anderen in Position 4202 genannten Behältnis ähnlich. Der Tunnelzug mit Schnurstopper, mit dem die Handytasche ausgestattet sei, stelle keinen für die in Position 4202 aufgeführten Behältnisse typischen Verschluss dar.
11 Die von der Klägerin erwähnte verbindliche Zolltarifauskunft sei durch den Beklagten widerrufen worden.
12 Die Klägerin hat am 20. April 2011 Klage erhoben und zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren wiederholt und vertieft.
13 Die Klägerin beantragt,
14 den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen verbindlichen Zolltarifauskunft vom 11.06.2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16.03.2011 zu verpflichten, eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, in der die streitgegenständliche Handytasche in die Position 4202 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht wird.
15 Der Beklagte beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Der Beklagte bezieht sich auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass die Handytasche aufgrund ihrer einfachen Gestaltung - nicht stabil, nicht gefüttert, nicht im Sinne einer Täschnerware verarbeitet, untypischer Verschluss durch Tunnelzug mit Schnurstopper - weder im Sinne der Erläuterung zum Harmonisierten System, Position 4204, Rz. 03.3, besonders geformt noch im Inneren hergerichtet sei und damit nicht dem ersten der beiden von dieser Position erfassten Warenkreisen zuzurechnen sei. Aufgrund ihrer Gestaltung sei die Ware auch nicht etuiähnlich und lasse nicht erkennen, dass sie zur Aufbewahrung einer bestimmten Ware - hier des Mobiltelefons - vorgesehen und geeignet sei. Eine Zuordnung zu dem zweiten Warenkreis der Position 4204 scheide somit ebenfalls aus.
18 Der Senat hat die Sache mit Beschluss vom 04.11.2011 gemäß § 6 FGO dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
19 Dem Gericht liegen neben den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen ein Heftstreifen mit dem Aktenvorgang des Beklagten vor sowie drei Musterstücke, von denen die beiden schwarzen Musterstücke nebst der Verpackung nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten dem Musterstück entsprechen, das mit dem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft dem Beklagten vorgelegen worden war und nach Auskunft des Beklagten zwischenzeitlich vernichtet worden ist. Die drei Musterstücke sind im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.12.2011 in Augenschein genommen worden.
20 Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter, § 6 FGO.
21 Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.
22 Die verbindliche Zolltarifauskunft vom 11.06.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.03.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat nach Art. 12 Zollkodex einen Anspruch auf Erteilung der begehrten verbindlichen Zolltarifauskunft und auf Einreihung der Handytasche in die Position 4202 der Kombinierten Nomenklatur.
23 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).
24 Zwischen den Beteiligten besteht die Kontroverse, ob die streitgegenständlichen Handytasche in die Position 4202 einzureihen ist. Andernfalls wäre sie, was zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist, in die Position 6307, die die Klägerin für richtig hält, einzureihen.
25 Das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass es sich bei der Handytasche um ein in Position 4202 einzureihendes Behältnis handelt. Im Hinblick auf diese Streitfrage merkt das Gericht Folgendes an:
26 Die Beschreibung für Position 4202 lautet:
27 "Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststoff-Folien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen."
28 In den Erläuterungen zum Harmonisierten System ist ausgeführt, dass zu dieser Position nur die ausdrücklich namentlich genannten Waren und ähnliche Behältnisse gehören (Randziffer 01.0.), dass diese Behältnisse starr oder mit einer starren Unterlage versehen sein oder weich und ohne Unterlage sein können (Randziffer 02.0) und dass die Bezeichnung "ähnliche Behältnisse" im ersten Teil besonders geformte oder im Inneren hergerichtete Behältnisse umfasst (Randziffer 03.3, Satz 2), und dass diese Bezeichnung im zweiten Teil der Position "Brieftaschen, Visitenkartentaschen, Etuis für Federhalter oder Fahrkarten, Nadeltaschen, Schlüsseltaschen, Zigarren- oder Pfeifenetuis, Werkzeug- oder Schmuckrollen, Schuhtaschen, Bürstenetuis usw." umfasst (Randziffer 04.2).
29 Auf dieser rechtlichen Grundlage ist die streitgegenständliche Handytasche ein den im ersten Teil aufgezählten Behältnissen "ähnliches Behältnis". Unerheblich ist, dass sie im Inneren nicht hergerichtet ist, denn es reicht unter Berücksichtigung der zitierten Erläuterung aus, dass sie besonders geformt ist. Das Merkmal der besonderen Formung ist nicht näher definiert und bedarf einer Auslegung. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist ein Behältnis bereits dann besondere geformt, wenn seine Formgebung einem bestimmten Gegenstand bzw. bestimmten Gegenständen entspricht. Ein Behältnis ist indes nicht (nur) dann besonders geformt, wenn es eigentümlich geformt ist, also eine außergewöhnliche Form aufweist. Die Handytasche ist - unstreitig - so geformt, dass sie die entsprechenden, von der Klägerin angebotenen Mobiltelefone passgenau aufnehmen kann. Dass derartige Telefone selbst zwar eine bestimmte, aber keine im Sinne von "eigentümlich" besondere Form haben und infolgedessen die Form der Handytasche es auch ohne weiteres zuließe, andere Gegenstände, die eine gleiche oder ähnliche Form eines flachen Quaders mit entsprechenden Abmessungen haben, in ihr aufzubewahren oder zu transportieren, ist unerheblich. Auch für die namentlich in Position 4042 genannten Etuis ist es denkbar, dass sie für andere als die genannten Gegenstände verwendet werden. Entscheidend ist nach Auffassung des Gerichts insofern, dass die Formgebung des Behältnisses in dem Sinne besonders ist, dass sie einem bestimmten aufzunehmenden Gerät oder Instrument entspricht und aufgrund dessen als zur Aufnahme dieser Art von Gegenstand bestimmt identifiziert werden kann. Das ist bei der vorliegenden Handytasche der Fall. Nach Überzeugung des Gerichts ist die Tasche ohne weiteres und nicht nur durch den erkennenden Richter, sondern von jedem durchschnittlichen Betrachter als Handytasche zu erkennen und zwar bereits aufgrund ihrer spezifischen Formgebung und nicht etwa nur aufgrund besonderer Verpackung oder Beschriftung oder besonderer, außerhalb der Formgebung liegender Ausstattungsdetails, die hier mit Ausnahme des Tunnelzugs, der kein Spezifikum von Handytaschen ist, ohnehin nicht vorhanden sind.
30 Dass die Handytasche in dem vom Beklagten verstandenen Sinne zweidimensional ist, als sie im Wesentlichen aus zwei gleichgroßen, übereinander gelegten und an ihren Rändern zusammengefügten Stoffstücken besteht und also von einfacher Machart ist, steht der Einreihung unter Position 4202 nicht entgegen. Denn auch andere, in diesem ersten Teil ausdrücklich genannte Behältnisse können von dieser Art sein, so etwa Brillenetuis und Blockflötenetuis.
31 Der Auffassung des Beklagten, dass die in Position 4202 genannten Behältnisse ausnahmslos solche sind, die über einen Verschluss nicht nur einfacher Art verfügen und deswegen das Vorhandensein eines solchen Verschlusses Voraussetzung für die Einreihung "ähnlicher Behältnisse" ist, kann nicht gefolgt werden. Ein solches Kriterium kann in die Aufzählung des Positionswortlauts nicht hineingelesen werden. So gibt es etwa Brillenetuis, die in Position 4202 ausdrücklich genannt sind, in sehr verschiedenen Ausführungen und zu den herkömmlichen Brillenetuis gehören auch solche, in die die Brille bloß hineingeschoben wird, ohne dass das Etui überhaupt mit einem Verschluss versehen ist. Solche Brillenetuis sind in ihrer Gestaltung teilweise sogar noch weniger aufwendig gefertigt als die streitgegenständliche Handytasche, so dass die eher einfache Gestaltungsart der Handytasche kein Umstand ist, der einer Einreihung in Position 4202 entgegensteht. Dass der Beklagte - im Rahmen der mündlichen Verhandlung - vorgetragen hat, dass derartige Brillenetuis bzw. solche Brillenetuis, die in ihrer Machart der streitgegenständlichen Handytasche entsprechen, ebenfalls nicht in Position 4202 eingereiht würden, ist nicht erheblich. Denn maßgeblich ist nicht eine etwa bestehende Einreihungspraxis der Zollverwaltung, sondern der Wortlaut der Position der Kombinierten Nomenklatur.
32 Im Übrigen dürfte die Handytasche, wenn ihre besondere Formung gemäß Erläuterung zum Harmonisierten System, Randziffer 03.3 verneint würde und damit eine Zuordnung zum ersten Teil der Position 4202 nicht möglich wäre, als den Behältnissen im zweiten Teil der Positionsbeschreibung ähnlich zu qualifizieren sein. Insoweit dürfte es ausreichen, dass die Positionsbeschreibung u. a. Kartentaschen nennt und die Handytasche als Teil des nicht abgeschlossenen Katalogs von "ähnlichen Behältnissen" gemäß Randziffer 04.2 der Erläuterungen zum Harmonisierten System angesehen werden kann. Dieser Katalog enthält etwa auch Etuis für Fahrkarten, Nadeltaschen, Visitenkartentaschen. Diese Taschen und Etuis bedürfen keiner besonders aufwendigen Gestaltung, sondern können ebenso eher einfach gemacht sein wie die streitgegenständliche Handytasche. Dass die Handytasche die im zweiten Warenkreis vorausgesetzte stoffliche Qualität aufweist, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig.
33 Soweit der Beklagte aus Gründen einer Abgrenzung zwischen der Position 4202 von der Position 6307 - "Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung" - für Waren der Position 4202 ein bestimmtes Gestaltungsniveau verlangt, kann ihm nicht gefolgt werden. Für die Einreihung kommt es entscheidend auf den Wortlaut der Positionen an. Etwaige Überschneidungen von Positionsbeschreibungen werden grundsätzlich nur durch Kollisionsregeln gelöst, nicht aber durch ihre eine einschränkende Auslegung. Dass ein Abgrenzungserfordernis im Sinne des Beklagten besteht und in welchem konkreten Umfang, kann nämlich dem - für die Einreihung maßgeblichen - Wortlaut einer gegebenenfalls einzuschränkenden Tarifposition selbst nicht entnommen werden. Im konkreten Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei der Position 6307 im Verhältnis zur Position 4202 um eine Auffangposition handelt. Denn in den zur Einreihung berücksichtigungsfähigen Erläuterungen zum Harmonisierten System heißt es unter Abschnitt XI (Randziffer 107.0, letzter Satz), dem die Position 6307 unterfällt, dass konfektionierte Spinnstoffwaren mit Ausnahme der zu anderen Abschnitten gehörenden Waren zu den Kapiteln des Abschnitts XI gehören. Die restriktive Auslegung einer Positionsbeschreibung im Hinblick darauf, dass neben ihr noch ein bloßer Auffangtatbestand vorhanden ist, wäre nicht regelkonform.
34 Da, wie dargelegt, die Handytasche bereits in Position 4202 eingereiht werden kann, kommt eine Einreihung unter die Position 6307 nicht mehr in Betracht, weil es sich dabei um eine Auffangposition handelt.
35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 151 Abs. 3, § 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
37 Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor; die Entscheidung beruht auf einer Sachverhaltswürdigung durch das Gericht.
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