FG Hamburg 4. Senat, 2012-01-10, 4 V 288/11

4 V 288/11Steuergericht / 4. Abteilung10.01.2012

Regest

1. Aus welchen Titeln vollstreckt wird, ist für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit im § 151 Abs. 2 FGO erschöpfend geregelt (im Anschluss an BFH, Beschluss vom 30.01.1973, VII B 128/71)(Rn.30) . 2. Der abschließende Katalog des § 151 Abs. 2 FGO erfasst zwar auch unanfechtbare AdV-Beschlüsse, nicht aber Entscheidungen gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist(Rn.30) . 3. Im Anwendungsbereich der FGO können auch andere Entscheidungen als Endurteile, z. B. beschwerdefähige AdV-Beschlüsse, für vorläufig vollstreckbar erklärt werden(Rn.30) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 4. Senat — 4 V 288/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-10

Aktenzeichen: 4 V 288/11

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0110.4V288.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 151 Abs 1 FGO, § 151 Abs 2 FGO, § 151 Abs 3 FGO, § 155 FGO, § 704 ZPO ... mehr

Leitsatz

  1. Aus welchen Titeln vollstreckt wird, ist für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit im § 151 Abs. 2 FGO erschöpfend geregelt (im Anschluss an BFH, Beschluss vom 30.01.1973, VII B 128/71)(Rn.30) .

  2. Der abschließende Katalog des § 151 Abs. 2 FGO erfasst zwar auch unanfechtbare AdV-Beschlüsse, nicht aber Entscheidungen gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist(Rn.30) .

  3. Im Anwendungsbereich der FGO können auch andere Entscheidungen als Endurteile, z. B. beschwerdefähige AdV-Beschlüsse, für vorläufig vollstreckbar erklärt werden(Rn.30) .

Orientierungssatz

  1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob dem Bund für den Erlass der mit dem Kernbrennstoffsteuergesetz eingeführten "neue(n) Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoffen" eine Gesetzgebungskompetenz zusteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf den Inhalt des Beschlusses vom 16.09.2011 (4 V 133/11) Bezug(Rn.18) .

  2. Beschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: VII B 22/12).

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