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6 K 150/10•FG Hamburg 6. Senat, 2011-12-12, 6 K 150/10
6 K 150/10Steuergericht / 6. Abteilung12.12.2011
1. Wird das Einspruchsverfahren gegen einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Einspruchsführers unterbrochen und erlässt das Finanzamt nach Verfahrensaufnahme durch den Insolvenzverwalter eine Einspruchsentscheidung mit feststellendem Inhalt entsprechend § 251 Abs. 3 AO, kann der Insolvenzverwalter hiergegen die Anfechtungsklage erheben(Rn.41) (Rn.45) . 2. Wird ein Seeschiff von einer Ein-Schiffs-Gesellschaft vor seiner Indienststellung veräußert und entfaltet die Gesellschaft keine weiteren Tätigkeiten, unterliegt der Veräußerungsgewinn nicht der Gewerbesteuer, wenn Gegenstand des Unternehmens der Einsatz des Schiffes im Seeverkehr war; denn dann wurde keine werbende Tätigkeit ausgeübt und der Betrieb noch während der Vorbereitungsphase eingestellt(Rn.49) (Rn.50) . 3. Anders verhält es sich, wenn die Veräußerung von Anfang an beabsichtigt war. Hierfür ist, in Anlehnung an die zum gewerblichen Grundstückshandel in Ein-Objekt-Fällen entwickelten Grundsätze, eine unbedingte Veräußerungsabsicht erforderlich(Rn.51) . 4. Für das Vorliegen einer derartigen Absicht trägt das Finanzamt die Feststellungslast, und zwar auch dann, wenn die veräußernde Gesellschaft eine GmbH & Co. KG ist(Rn.56) . 5. Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: IV B 11/12).
Entscheidungsdatum: 2011-12-12
Aktenzeichen: 6 K 150/10
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:1212.6K150.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 Abs 1 GewStG, § 15 Abs 2 EStG, § 15 Abs 3 Nr 2 EStG, § 251 Abs 3 AO
Wird das Einspruchsverfahren gegen einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Einspruchsführers unterbrochen und erlässt das Finanzamt nach Verfahrensaufnahme durch den Insolvenzverwalter eine Einspruchsentscheidung mit feststellendem Inhalt entsprechend § 251 Abs. 3 AO, kann der Insolvenzverwalter hiergegen die Anfechtungsklage erheben(Rn.41) (Rn.45) .
Wird ein Seeschiff von einer Ein-Schiffs-Gesellschaft vor seiner Indienststellung veräußert und entfaltet die Gesellschaft keine weiteren Tätigkeiten, unterliegt der Veräußerungsgewinn nicht der Gewerbesteuer, wenn Gegenstand des Unternehmens der Einsatz des Schiffes im Seeverkehr war; denn dann wurde keine werbende Tätigkeit ausgeübt und der Betrieb noch während der Vorbereitungsphase eingestellt(Rn.49) (Rn.50) .
Anders verhält es sich, wenn die Veräußerung von Anfang an beabsichtigt war. Hierfür ist, in Anlehnung an die zum gewerblichen Grundstückshandel in Ein-Objekt-Fällen entwickelten Grundsätze, eine unbedingte Veräußerungsabsicht erforderlich(Rn.51) .
Für das Vorliegen einer derartigen Absicht trägt das Finanzamt die Feststellungslast, und zwar auch dann, wenn die veräußernde Gesellschaft eine GmbH & Co. KG ist(Rn.56) .
Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: IV B 11/12).
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