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4 K 95/11•FG Hamburg 4. Senat, 2011-10-27, 4 K 95/11
4 K 95/11Steuergericht / 4. Abteilung27.10.2011
Leiterplatten, die in Drucksensoren eingebaut werden, die Teil eines in einem Kraftfahrzeug eingebautes ESP-System sind und deren Funktionen darin bestehen, eine Druckmembran, die ebenfalls Teil des Drucksensors ist, mit einer konstanten, von Schwankungen und sonstigen Störungen befreiten Spannung zu versorgen, wobei sich der elektrische Widerstand der Druckmembran bei Änderung der Druckverhältnisse verändert, wodurch der Druck gemessen werden kann, und die so gemessenen Signale zu verstärken und aufzubereiten, so dass sie von einer externen Steuereinheit ausgewertet werden können, sind als Teile von Druckmessgeräten in die Position 9026 einzureihen(Rn.18) (Rn.22) .
Entscheidungsdatum: 2011-10-27
Aktenzeichen: 4 K 95/11
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:1027.4K95.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 12 ZK, Pos 8543 KN, Pos 9026 KN, Kap 90 Anm 2a KN, Kap 90 Anm 2b KN ... mehr
Rechtskraft: ja
Leiterplatten, die in Drucksensoren eingebaut werden, die Teil eines in einem Kraftfahrzeug eingebautes ESP-System sind und deren Funktionen darin bestehen, eine Druckmembran, die ebenfalls Teil des Drucksensors ist, mit einer konstanten, von Schwankungen und sonstigen Störungen befreiten Spannung zu versorgen, wobei sich der elektrische Widerstand der Druckmembran bei Änderung der Druckverhältnisse verändert, wodurch der Druck gemessen werden kann, und die so gemessenen Signale zu verstärken und aufzubereiten, so dass sie von einer externen Steuereinheit ausgewertet werden können, sind als Teile von Druckmessgeräten in die Position 9026 einzureihen(Rn.18) (Rn.22) .
1 Die Beteiligten streiten über die Frage der Tarifierung von Leiterplatten für Drucksensoren.
2 Am 28.08.2008 beantragte die Klägerin die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften für Leiterplatten für Drucksensoren 5.4 (Sachakte Bl. 26) bzw. 5.5 und 5.6 (Sachakte Bl. 46). Dabei beschrieb sie die Ware mit "gedruckte Schaltung, bestückt mit Widerständen, Kondensatoren, digitalem Verstärker und digitalem Transistor zur Verwendung/Einbau in einen Drucksensor. Der Drucksensor wiederum wird in ein Aggregat der elektronischen Stabilitätskontrolle für Kraftfahrzeuge (ESP) eingebaut", wobei die Leiterplatten für die Drucksensoren 5.5 und 5.6 zusätzlich über einen Temperatursensor verfügen. Sie schlug die Einreihung in die Codenummer 9026 9000 vor.
3 Der Antrag wurde von der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) Berlin mit dem Bemerken an die ZPLA München weitergeleitet, dass die Ware der Umwandlung und Aufbereitung von Messwerten zur Weiterleitung an ein Steuergerät diene, wobei der eigentliche Messvorgang im Sensorelement stattfinde, der eine analoge Widerstandsgröße liefere, die durch die Leiterplatte in ein analoges elektrisches Gleichspannungssignal umgewandelt werde.
4 Die Klägerin teilte mit E-Mail vom 03.11.2008 mit, im Drucksensor sitze eine Druckmembran hinter der wiederum eine Messbrücke sitze. Diese Messbrücke sei elektrisch (Bonddrähte) mit der Leiterplatte verbunden; die Leiterplatte bereite die Messwerte auf und leite diese an ein Steuergerät weiter.
5 Am 23.06.2009 erteilte der Beklagte die streitgegenständlichen verbindlichen Zolltarifauskünfte, mit denen er die Leiterplatten in die Warennummer 8543 7090 99 einreihte. Zur Warenbeschreibung heißt es in der verbindlichen Zolltarifauskunft DE ...-1: "Signalaufbereitungsplatine, aus einer mit einem digitalen Verstärker sowie weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung, zum Aufbereiten und Umwandeln der von einem Messfühler gelieferten Daten und Weiterleiten an ein Steuergerät nach Einbau in einen Drucksensor. Elektrisches Gerät mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen." In der verbindlichen Zolltarifauskunft DE ...-2 heißt es in der Warenbeschreibung ergänzend "... unter Berücksichtigung der Temperatur...".
6 Am 21.07.2009 legte die Klägerin Einspruch gegen die verbindlichen Zolltarifauskünfte ein. Sie meint, eine Einreihung in die Position 9026 ergebe sich aus Anm. 2 a) zu Kapitel 90. Teile, die sich als Waren des Kapitels 90 darstellten, seien dieser Position zuzuweisen. Die Leiterplatten hätten eine ausschließliche Funktion in den Drucksensoren und funktionierten nicht eigenständig. Drucksensoren unterfielen als Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe und Druck der Position 9026. Von dieser Position seien auch Teile für Drucksensoren erfasst.
7 Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung in München (BWZ) nahm am 01.10.2010 zum Einspruch Stellung. Die Leiterplatten bestünden aus einer mit mehreren aktiven und passiven Bauelementen beidseitig bestückten gedruckten Schaltung. Beide Leiterplatten würden in den Drucksensoren mit der hinter einer Druckmembran sitzenden Messbrücke verbunden. Zolltariflich handele es sich um Teile von Drucksensoren der Position 9026. Sie seien nicht durch Anm. 1 zu Kapitel 90 von diesem ausgenommen. Nach Anm. 2 a) zu Kapitel 90 seien Teile, die sich selbst als Waren einer Position des Kapitels 90 oder der Kapitel 84, 85 oder 90 darstellten, dieser Position ohne Rücksicht darauf zuzuweisen, für welche Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente sie bestimmt seien. Die von den Leiterplatten geleistete Funktion, die Aufbereitung der von einem externen Messfühler gelieferten analogen Widerstandswerte durch Umwandlung derselben in definierte analoge elektrische Gleichspannungssignale, werde zolltariflich von der Position 8543 erfasst. Allerdings seien nach der Erläuterung zur Position 8543 (Rz. 02.1) i. V. m. der Erläuterung zur Position 8479 (Rz. 13.0 ff.) Waren, die ihre Funktion nur ausüben könnten, wenn sie in eine größere Einheit eingebaut seien, nur dann als Geräte mit eigener Funktion einzureihen, wenn sich ihre Funktion deutlich von der Funktion des Gerätes, in das sie eingebaut werden sollten, unterscheide. Diese Voraussetzung sei bei den Leiterplatten erfüllt. Bei der Umwandlung analoger Widerstandsgrößen in ein analoges elektrisches Gleichspannungssignal handele es sich um eine eigenständige Funktion, die sich deutlich von der des Drucksensors unterscheide. Damit seien die Leiterplatten gemäß Anm. 2 a) zu Kapitel 90 als elektrische Geräte mit eigener Funktion in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen der Position 8543 und der Unterposition 8543 7090 99 zuzuweisen. Der Einwand der Klägerin, dass die Leiterplatten eine ausschließliche Funktion in Drucksensoren hätten, hierfür konstruiert seien und nicht eigenständig funktionierten, stünde dieser Einreihung nicht entgegen. Diese Argumentation ziele auf Anm. 2 b) zu Kapitel 90, die jedoch nur subsidiär gelte. Da die Leiterplatten nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale vollständiger Drucksensoren aufwiesen, komme auch eine Einreihung als unvollständige Drucksensoren in die Unterposition 9026 2020 90 nicht in Betracht.
8 In seiner Stellungnahme vom 04.05.2011 ergänzte das BWZ, es handele sich bei den Leiterplatten nicht um einen integrierenden und untrennbaren Teil des Funktionsablaufs in dem Drucksensor im Sinne der Erläuterung 15.0 zur Position 8479. Die Drucksensoren bestünden aus einer Gehäusegrundplatte, auf der ein Messwertaufnehmer, ein Kontaktblock, die strittige Leiterplatte sowie Kontaktstifte aufgebracht seien. Das Ganze sei von einer Kapsel umschlossen. Der Messwertaufnehmer setze die Druckwerte in elektrische Widerstandswerte um. Damit sei der Messvorgang abgeschlossen. Die nachfolgende Umwandlung der analogen elektrischen Widerstandsgröße in ein analoges elektrisches Gleichspannungssignal durch die Leiterplatten diene nicht mehr dem Messen, sondern der Aufbereitung der erzielten Messergebnisse. Die Signalumwandlung sei von der vorausgegangenen Messung klar trennbar und gehe auch nicht in dieser Funktion auf. Der Messvorgang in den Drucksensoren könne folglich ohne die Leiterplatte durchgeführt werden. Daher seien die Leiterplatten kein integrierender und untrennbarer Teil des Funktionsablaufs der Drucksensoren und ihre Funktion (Signalumwandlung) unterscheide sich deutlich von der Funktion der Drucksensoren (Messwertaufnahme).
9 Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19.05.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung referierte der Beklagte die im Einspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahmen des BWZ.
10 Mit ihrer am 10.06.2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, die Einspruchsentscheidung gebe die technischen Zusammenhänge nicht richtig wieder. Die Messfühler lieferten keine Widerstandswerte, sondern Spannungswerte und versorgten die Messwertaufnehmer mit Spannung. Die Messwertaufnehmer setzten die Druckwerte in Spannungsänderungen um, dazu würden sie mit definierter Spannung und Strom von der Leiterplatte versorgt. Der von der Leiterplatte an den Messwert-aufnehmer abgegebene Strom sei Teil des Messvorgangs. Die Leiterplatte nehme auch keine Widerstandsgröße auf, sondern eine Spannungsgröße. Eine Signalumwandlung (Widerstand in Spannung) durch die Leiterplatte finde nicht statt. Ohne die Leiterplatte könne der Messvorgang nicht durchgeführt werden, weil der Messwertaufnehmer die Spannung von der Leiterplatte benötige und er den Messwert nicht ohne Leiterplatte an das Steuergerät übertragen könne. Die Leiterplatte sei integrierender und untrennbarer Teil des Funktionsablaufs, weil sie die elektrische Ansteuerung des Messwertaufnehmers realisiere, die Messdatenauswertung durchführe und darüber hinaus den Messwertaufnehmer zur Funktionsüberprüfung regelmäßig mit Testpulsen ansteuere. Daher seien die Leiterplatten keine Geräte mit eigener Funktion.
11 Die Klägerin beantragt,
12 den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskünfte DE ...-1 und DE ...-2 vom 23.06.2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 09.05.2011 zu verpflichten, verbindliche Zolltarifauskünfte zu erteilen, in denen die streitgegenständlichen Leiterplatten für Drucksensoren in die Position 9026 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden.
13 Der Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Zur Begründung referiert er die Einspruchsentscheidung und stellt im Hinblick auf die Klagebegründung noch einmal die Funktionsweise des Drucksensors dar: Die Drucksensoren bestünden aus dem Messwertaufnehmer, der seinerseits aus einer Druckmembran und einer dahinterliegenden Messbrücke bestehe, einem Kontaktblock, einer Leiterplatte und Kontaktstiften. Bei Änderung des Drucks auf die Druckmembran werde die über die streitgegenständliche Leiterplatte geführte Spannung von der Messbrücke in eine zur Druckänderung proportionale Spannungsänderung umgewandelt und der Leiterplatte zur Verfügung gestellt. Der Messwertaufnehmer liefere also Spannungswerte (und keine Widerstandswerte). Die Leiterplatte bereite die Spannungssignale derart auf, dass sie von einem externen Steuergerät ausgewertet werden könnten. Das externe Steuergerät generiere dann daraus entsprechende Steuerungssignale für die elektronische Stabilitätskontrolle. Die Funktion der Leiterplatte bestehe also innerhalb des Drucksensors darin, die von der Messbrücke kommenden Messwerte (Spannungsgrößen) so aufzubereiten, dass sie von einem externen nachgeschalteten Steuergerät ausgewertet werden könnten. Die Leiterplatten seien keine integrierenden und untrennbaren Teile von Drucksensoren, da der Messevorgang dadurch abgeschlossen werde, dass die Drucksensoren den Druck erfassten und in ein eindeutiges elektrisches Messsignal (Spannungsgröße) umsetzten. Die Leiterplatten bereiteten ihrerseits die so gelieferten Messsignale in einer Form auf, dass sie von dem nachgeschalteten Steuergerät ausgewertet werden könnten. Die Leiterplatten führten selbst keine Messdatenauswertung durch und übten eine eigene Funktion (Signalaufbereitung) aus, die sich deutlich von der Funktion der Drucksensoren (Messen) unterscheide. Weitere technische Hilfsfunktionen wie ggf. Stromzuführung, Funktionsüberprüfung oder Temperaturmessung seien tarifrechtlich ohne Bedeutung.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2011, sowie die Sachakte des Beklagten Bezug genommen.
17 Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.
I.
18 Die Verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 23.6.2009 sind in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.05.2011 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat nach Art. 12 Zollkodex einen Anspruch auf Erteilung der begehrten verbindlichen Zolltarifauskünfte und auf Einreihung der Leiterplatten für Drucksensoren in die Position 9026 der Kombinierten Nomenklatur.
19 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom ß9.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/9 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).
20 Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der streitgegenständlichen Leiterplatten sprechen nach Überzeugung des Gerichts für die Einreihung als Teile von Geräten zur Messung von Druck in die Position 9026.
21 Zwischen den Beteiligten im Streit ist die Frage, ob die streitgegenständlichen Leiterplatten in die Position 9026 oder die Position 8543 einzureihen sind. Die Position 9026, die die Klägerin für richtig hält, beschreibt unter anderem Teile von Geräten zum Messen von Druck. Die Position 8543, von der der Beklagte ausgeht, beschreibt elektrische Geräte mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen.
22 Der Senat ist nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung der Auffassung, dass es sich bei den Leiterplatten um Teile von Geräten zum Messen von Druck handelt. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei den streitgegenständlichen Leiterplatten um Teile von Drucksensoren der Position 9026 handelt. Die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits vertreten indes konträre Auffassung hinsichtlich der Frage, ob die Leiterplatten als Teile von Geräten des Kapitels 90 unter die Anm. 2 a) des Kapitels 90 der Kombinierten Nomenklatur zu subsumieren sind, wobei insoweit übereinstimmend alleine eine Zuweisung unter die Position 8543 in Betracht kommt. Im Hinblick auf diese Streitfrage merkt der Senat Folgendes an:
23 Nach Anm. 2 a) zu Kapitel 90 sind Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 oder des Kapitels 84, 85 oder 91 (ausgenommen sind bestimmte hier nicht einschlägige Positionen) darstellen, dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente sie bestimmt sind. Dies bedeutet, dass ein Teil einer Ware des Kapitels 90 gleichwohl in eines der Kapitel 84, 85 oder 91 einzureihen ist, wenn dieses Teil selbst eine Ware im Sinne der Kapitel 84, 85 oder 91 darstellt. Die streitgegenständlichen Leiterplatten stellen indes keine Ware im Sinne der Kapitel 84, 85 oder 91 dar, wobei hier allein das Kapitel 85 und die Position 8543 in Betracht kommt. Der Position 8543 unterfallen elektrische Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen. Nach den Erläuterungen zu Nr. 02.1 der Position 8543 müssen die zu dieser Position gehörenden elektrische Maschinen, Apparate und Geräte eine eigene Funktion besitzen, wobei die einführenden Bestimmungen in den Erläuterungen zu Position 8479 über Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion sinngemäß auf Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8543 anzuwenden sind. Nach den Erläuterungen (HS) zu Position 8479 Rz. 13.0 ff. sind mechanische Vorrichtungen als Geräte mit eigener Funktion anzusehen, wenn sie ihre Funktion nur dann ausüben können, wenn sie an eine andere Maschine, einen anderen Apparat oder ein anderes mechanisches Gerät angebaut oder in eine größere Einheit eingebaut sind, sofern ihre Funktion sich deutlich von der Funktion der Maschine, des Apparates, des mechanischen Geräts oder der Einheit unterscheidet, an die sie angebaut bzw. in die sie eingebaut werden sollen (1., Rz. 14.0) und sie nicht als integrierender und untrennbarer Teil des Funktionsablaufs in der Maschine, im Apparat, im mechanischen Gerät oder in der Einheit anzusehen sind (2., Rz. 15.0). Die streitgegenständlichen Leiterplatten stellen sich als integrierende und untrennbare Teile der Drucksensoren dar, in die sie eingebaut werden. Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen, um in diesem Sinne als Gerät mit eigener Funktion angesehen werden zu können.
24 Der Senat geht dabei davon aus, dass die Drucksensoren jeweils - neben weiteren Bauteilen - maßgeblich aus dem Messwertaufnehmer (bestehend aus einer Druckmembran - für die mechanische Erfassung des Drucks - und einer Messbrücke - für die Umsetzung in ein elektrisches Messsignal -) und der streitgegenständlichen Leiterplatte bestehen. Die Messbrücke leitet dabei Spannungssignale an die Leiterplatte, die ihrerseits diese Spannungssignale derart verstärkt und aufbereitet, dass sie von einem externen Steuergerät ausgewertet werden können. Darüber hinaus hat die Leiterplatte, wie insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2011 deutlich wurde, weitere Funktionen, die zwar im Sinne der Anm. 3 zu Abschnitt XVI nicht die Hauptfunktion der Leiterplatte darstellen mögen, die aber nur in ihrer Gesamtschau die Beurteilung der Funktionalität der Ware ermöglichen. Die Leiterplatte hat auch die Funktion, die Druckmembran mit einer definierten, konstanten Spannung zu versorgen, die für den Messvorgang zwingend erforderlich ist. Dabei reduziert sich ihre Funktion nicht auf die schlichte Energieversorgung. Vielmehr wird die Spannung von der Steuereinheit über die Leiterplatte zur Druckmembran geleitet, wobei der Leiterplatte die wesentliche Aufgabe zukommt, Spannungsschwankungen auszugleichen, die in einem Kraftfahrzeug zwangsläufig auftreten, wenn etwa durch das Einschalten des Lichts oder die Betätigung der Hupe Strom verbraucht wird, und sonstige elektromagnetische Störungen herauszufiltern. Schließlich sendet die Leiterplatte Testpulse, um das einwandfreie Funktionieren der Druckmessung laufend zu überprüfen.
25 Diese Funktionen der Leiterplatte mögen sich im Sinne der Erläuterung 14.0 zur Position 8479 zwar von der Funktion des Drucksensors unterscheiden, sie lassen die Leiterplatte indes in ihrer Gesamtschau im Sinne der Erläuterung 15.0 zur Position 8479 als integrierenden und untrennbaren Teil des Drucksensors, in den sie eingebaut werden, erscheinen. Damit handelt es sich nicht um eine Maschine, einen Apparat oder ein Gerät mit eigener Funktion im Sinne der Erläuterung 02.1 zu Position 8543 und damit nicht um eine Ware des Kapitels 85.
26 Die Leiterplatte übt Funktionen aus, die sich als Teil des Messvorgangs darstellen. Nach der Darstellung der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2011, denen die Vertreterin des Beklagten und die Vertreter des BWZ nicht entgegengetreten sind, erfolgt die Messung der Druckverhältnisse in der Weise, dass über die Leiterplatte eine Spannung an die Druckmem-bran gelegt wird. Bei Änderung der Druckverhältnisse verändert sich der elektrische Widerstand der Druckmembran, wodurch der Druck gemessen werden kann. Nur wenn die über die Leiterplatte zur Verfügung gestellte definierte Spannung konstant und frei von Störungen und Schwankungen ist, lässt sich ein präzises Messergebnis erzielen. Insofern ist die Zufuhr der Spannung bereits Teil des Messvorgangs, die nicht anders als über die Leiterplatte sichergestellt werden kann. Nur sie gewährleistet mit ihrer technischen Ausstattung die Konstanz des Spannungsflusses. Um Störungen dieses konstanten Spannungsflusses zu vermeiden, ist es, wie die Vertreter der Klägerin ebenfalls unwidersprochen dargelegt haben, auch zwingend, dass die Leiterplatte in unmittelbarer Nähe zur Druckmembran im Drucksensor verbaut wird, da andernfalls die Gefahr von Störungen durch sonstige Strahlung etwa von Mobiltelefonen bestünde. Die durch das Messen des elektrischen Widerstandes gewonnenen Ergebnisse können nur dann von der Steuereinheit verarbeitet werden, wenn sie verstärkt und aufbereitet werden, wofür wiederum die Leiterplatte zuständig ist. Sie ist daher untrennbarer Teil des Gerätes zum Messen von Druck und daher in die Position 9026 einzureihen. Diese Überlegung wird bestätigt durch das in der Erläuterung 17.0 zur Position 8479 dargestellte Beispiel, wonach ein für einen Kolbenverbrennungsmotor bestimmter Vergaser keine eigene Funktion hat, weil er mit seiner Funktion in der Funktion des Motors aufgeht, von der die Funktion des Vergasers nicht zu trennen ist. Der Sachverhalt im Streitfall ist vergleichbar. Die Funktion der Leiterplatte geht in der Funktion des Drucksensors auf. So wie der Kolbenverbrennungsmotor nicht ohne Vergaser funktionieren kann, kann der Drucksensor nicht ohne die Leiterplatte funktionieren, weil er für seine Funkion - das Messen von Druck - ein konstantes Spannungssignal benötigt, das ihm nur durch die spezielle Funktion der Leiterplatte zur Verfügung gestellt werden kann.
27 Der Senat sieht nicht, dass in Anwendung der Anm. 3 zu Abschnitt XVI lediglich die Hauptfunktion der Leiterplatte - so man die denn in der Spannungsumwandlung sieht - in die Betrachtung eingestellt werden dürfte. Zwar ist nach dieser Bestimmung bei Waren, die mehrere Funktionen ausüben, für die Einreihung auf die Hauptfunktion abzustellen, hier geht es jedoch nicht um einen Abgleich mit den Warenbeschreibungen bestimmter Positionen oder Unterpositionen, sondern um die Subsumtion unter die Voraussetzung "integrierender und untrennbare Teil des Funktionsablaufs" im Sinne der Erläuterung 15.0 zur Position 8479. In diesem Kontext hält es der Senat für geboten, auf den Funktionsablauf des Geräts (hier in dem Drucksensor) insgesamt abzustellen, was zur Folge hat, sämtliche Funktionen, die die Leiterplatte beinhaltet, in den Blick zu nehmen.
28 Greift Anm. 2 a) zu Kapitel 90 demzufolge nicht, kommt die subsidiär geltende Anm. 2 b) zu Kapitel 90 zum Tragen. Danach sind Teile in die gleiche Position wie das Gerät einzureihen, wenn zu erkennen ist, dass sie ausschließlich oder hauptsächlich für ein bestimmtes Gerät bestimmt sind. Da es sich bei den Drucksensoren nach übereinstimmender und zutreffender Auffassung der Beteiligten um Waren der Position 9026 handelt, wären die Leiterplatten in dieselbe Position einzureihen, wenn erkennbar ist, dass sie ausschließlich für Drucksensoren bestimmt sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist zu bejahen. Die Leiterplatten werden ausschließlich für die Verwendung in den Drucksensoren eingeführt, aufgrund ihrer technischen Konfiguration sind sie ausschließlich für diesen Verwendungszweck bestimmt. Aufgrund ihrer Größe und Beschaffenheit hält der Senat diese Zweckbestimmung auch für erkennbar.
II.
29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
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