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2 K 64/11•FG Hamburg 2. Senat, 2011-09-20, 2 K 64/11
2 K 64/11Steuergericht / 2. Abteilung20.09.2011
1. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens steht ungeachtet ihres zeitlichen Zusammenfallens nicht in dem für die Annahme einer Veräußerung im Rahmen der Aufgabe des Betriebes erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe, wenn sie sich als Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit des Unternehmens darstellt (Rn.27) . 2. Ein Anzeichen dafür, dass bereits bei Erwerb eines Grundstücks eine Verkaufsabsicht vorgelegen hat, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb, Bebauung und Verkauf. Dabei ist unerheblich, dass die eigentliche Absicht auf eine andere Nutzung gerichtet und eine Veräußerungsabsicht lediglich bedingt vorhanden war (Rn.28) .
Entscheidungsdatum: 2011-09-20
Aktenzeichen: 2 K 64/11
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:0920.2K64.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 Abs 1 GewStG 2002, § 15 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 16 EStG 2002, § 34 EStG 2002, § 7 GewStG 2002 ... mehr
Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens steht ungeachtet ihres zeitlichen Zusammenfallens nicht in dem für die Annahme einer Veräußerung im Rahmen der Aufgabe des Betriebes erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe, wenn sie sich als Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit des Unternehmens darstellt (Rn.27) .
Ein Anzeichen dafür, dass bereits bei Erwerb eines Grundstücks eine Verkaufsabsicht vorgelegen hat, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb, Bebauung und Verkauf. Dabei ist unerheblich, dass die eigentliche Absicht auf eine andere Nutzung gerichtet und eine Veräußerungsabsicht lediglich bedingt vorhanden war (Rn.28) .
Zu LS 1: (Hier: Verkauf des einzigen Grundstücks einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die zu einer Unternehmensgruppe gehörte, die sich mit Projektentwicklung von Immobiliengrundstücken befasste; am Veräußerungsgewinn war nur die Kommanditistin (natürliche Person) beteiligt.)
Zu LS 2: (Hier: Grundstücksveräußerung im Jahr des Erwerbs, geringe Kapitalausstattung, Objektverkauf "auf ersten Zuruf", sofortige Liquidation der Gesellschaft nach Veräußerung, Bilanzierung im Umlaufvermögen).
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: IV B 146/11).
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 30.5.2012 IV B 146/11, nicht dokumentiert).
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