FG Hamburg 3. Senat, 2011-11-11, 3 K 192/11

3 K 192/11Steuergericht / 3. Abteilung11.11.2011

Regest

1.a) Eine Pfändungsverfügung muss den Schuldgrund nur in einer Summe bezeichnen (Rn.68) . b) Die erforderlichen näheren, den Schuldgrund konkretisierenden Angaben können dem Vollstreckungsschuldner auch in der an ihn gerichteten Mitteilung über die Pfändung gemacht werden; sie müssen nicht schon in einer Anlage zur Pfändungsverfügung aufgenommen werden (Rn.70) . 2.a) EU-Betreibungshilfe kann auch aufgrund eines nur durch E-Mail übermittelten ausländischen Vollstreckungstitels erfolgen (Rn.90) . b) An seinen früheren Bedenken, wonach eine amtliche Ausfertigung oder beglaubigte Kopie erforderlich sei, hält der Senat nicht mehr fest (Rn.90) . 3.a) Die Gültigkeit von EU-Rechtsakten, z. B. die Vereinbarkeit von Ausführungsverordnungen der Kommission mit (höherrangigen) Richtlinien des Rates, kann ein Instanzgericht zwar prüfen und bejahen, es hat jedoch keine Verwerfungskompetenz (Rn.91) . b) Eine Ungültigerklärung würde eine Vorlage zum EuGH erfordern, entgegen dem Wortlaut von Art. 267 Abs. 2 AEUV auch durch ein Instanzgericht (Rn.91) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 3. Senat — 3 K 192/11 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2011-11-11

Aktenzeichen: 3 K 192/11

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:1111.3K192.11.0A

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Normen: § 260 AO, § 309 Abs 2 S 2 AO, § 4 Abs 1 S 1 Nr 1 EGBeitrG, Art 21 Abs 1 EGV 1179/2008, Art 202 EG ... mehr

Leitsatz

1.a) Eine Pfändungsverfügung muss den Schuldgrund nur in einer Summe bezeichnen (Rn.68) .

b) Die erforderlichen näheren, den Schuldgrund konkretisierenden Angaben können dem Vollstreckungsschuldner auch in der an ihn gerichteten Mitteilung über die Pfändung gemacht werden; sie müssen nicht schon in einer Anlage zur Pfändungsverfügung aufgenommen werden (Rn.70) .

2.a) EU-Betreibungshilfe kann auch aufgrund eines nur durch E-Mail übermittelten ausländischen Vollstreckungstitels erfolgen (Rn.90) .

b) An seinen früheren Bedenken, wonach eine amtliche Ausfertigung oder beglaubigte Kopie erforderlich sei, hält der Senat nicht mehr fest (Rn.90) .

3.a) Die Gültigkeit von EU-Rechtsakten, z. B. die Vereinbarkeit von Ausführungsverordnungen der Kommission mit (höherrangigen) Richtlinien des Rates, kann ein Instanzgericht zwar prüfen und bejahen, es hat jedoch keine Verwerfungskompetenz (Rn.91) .

b) Eine Ungültigerklärung würde eine Vorlage zum EuGH erfordern, entgegen dem Wortlaut von Art. 267 Abs. 2 AEUV auch durch ein Instanzgericht (Rn.91) .

Orientierungssatz

  1. Der Inhalt der Pfändung als Verwaltungsakt kann nicht von Aktenbestandteilen der Vollstreckungsakte abhängig sein, die für die Wirksamkeit der Pfändung gar nicht bekanntgegeben werden müssen. Der Inhalt der Pfändung muss bereits aus der dem Drittschuldner zugestellten Ausfertigung der Pfändungsverfügung ersichtlich sein, eine Konkretisierung anhand zusätzlicher, (noch) nicht bekanntgegebener Aktenbestandteile scheidet aus (Rn.77) .

  2. § 309 Abs. 2 Satz 2 AO hat den notwendigen Inhalt der Pfändungsverfügung modifiziert (nämlich reduziert) (Rn.82) .

  3. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 70/11).

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