FG Hamburg 3. Senat, 2011-10-26, 3 K 205/10

3 K 205/10Steuergericht / 3. Abteilung26.10.2011

Regest

1. Bei drohender Vollstreckung aus einem EG-Beitreibungshilfeersuchen ist die Feststellungsklage - etwa zur Geltendmachung des Nichtvorliegens von Voraussetzungen des EG-BeitrG oder von Verstößen gegen den ordre public - zulässig, auch wenn konkrete irreparable Nachteile durch die Vollstreckung nicht drohen(Rn.52) (Rn.58) . 2. Das EG-BeitrG umfasst auch Haftungsforderungen(Rn.66) . 3. Liegen keine Verstöße gegen den ordre public vor, hat das um Beitreibung ersuchte deutsche FA kein Ermessen, ob es dem Ersuchen nachkommt, sondern muss vollstrecken, auch wenn der ausländische Bescheid im Ausland bereits vor dem Ersuchen angefochten wurde (gegen BMF)(Rn.79) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 3. Senat — 3 K 205/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-10-26

Aktenzeichen: 3 K 205/10

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:1026.3K205.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 2 Nr 7 EGBeitrG, § 4 Abs 1 EGBeitrG, § 7 Abs 3 EGBeitrG, § 40 FGO, § 41 Abs 1 FGO ... mehr

Leitsatz

  1. Bei drohender Vollstreckung aus einem EG-Beitreibungshilfeersuchen ist die Feststellungsklage - etwa zur Geltendmachung des Nichtvorliegens von Voraussetzungen des EG-BeitrG oder von Verstößen gegen den ordre public - zulässig, auch wenn konkrete irreparable Nachteile durch die Vollstreckung nicht drohen(Rn.52) (Rn.58) .

  2. Das EG-BeitrG umfasst auch Haftungsforderungen(Rn.66) .

  3. Liegen keine Verstöße gegen den ordre public vor, hat das um Beitreibung ersuchte deutsche FA kein Ermessen, ob es dem Ersuchen nachkommt, sondern muss vollstrecken, auch wenn der ausländische Bescheid im Ausland bereits vor dem Ersuchen angefochten wurde (gegen BMF)(Rn.79) .

Orientierungssatz

Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: VII R 69/11).

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