LG Hamburg 18. Zivilkammer, 2010-12-15, 318 S 185/09

318 S 185/09Kantonsgericht15.12.2010

Regest

1. Für die Begründung eines Sondernutzungsrechts muss die zugrunde liegende Vereinbarung hinsichtlich der konkreten Größe und der konkreten Lage der betroffenen Fläche hinreichend bestimmt sein (vergleiche OLG Saarbrücken, 20. April 2004, 5 W 208/03, ZMR 2005, 981).(Rn.70) 2. Ein Beseitigungsanspruch scheitert, wenn es dem Berechtigten verwehrt ist, den jeweils anderen hinsichtlich des Grenzbereichs der jeweiligen (vermeintlichen) Sondernutzungsrechte auf Beseitigung in Anspruch zu nehmen, ohne sichere Kenntnis davon zu haben, ob und in welcher Lage und Größe diese Rechte bestehen sollen.(Rn.78) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 8. September 2010, 318 S 185/09, Versäumnisurteil vorgehend AG Hamburg-Wandsbek, 22. Oktober 2009, 740 C 68/09, Urteil

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 18. Zivilkammer — 318 S 185/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-12-15

Aktenzeichen: 318 S 185/09

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2010:1215.318S185.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 242 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, § 10 WoEigG, § 13 WoEigG, § 15 WoEigG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Für die Begründung eines Sondernutzungsrechts muss die zugrunde liegende Vereinbarung hinsichtlich der konkreten Größe und der konkreten Lage der betroffenen Fläche hinreichend bestimmt sein (vergleiche OLG Saarbrücken, 20. April 2004, 5 W 208/03, ZMR 2005, 981).(Rn.70)

  2. Ein Beseitigungsanspruch scheitert, wenn es dem Berechtigten verwehrt ist, den jeweils anderen hinsichtlich des Grenzbereichs der jeweiligen (vermeintlichen) Sondernutzungsrechte auf Beseitigung in Anspruch zu nehmen, ohne sichere Kenntnis davon zu haben, ob und in welcher Lage und Größe diese Rechte bestehen sollen.(Rn.78)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 8. September 2010, 318 S 185/09, Versäumnisurteil vorgehend AG Hamburg-Wandsbek, 22. Oktober 2009, 740 C 68/09, Urteil

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 8. September 2010 bleibt aufrecht erhalten, soweit damit die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 22. Oktober 2009 – 740 C 68/09 – zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen, soweit also damit das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 22. Oktober 2009 – 740 C 68/09 – auch hinsichtlich der Kosten abgeändert worden ist, wird das Versäumnisurteil der Kammer vom 8. September 2010 aufgehoben und die Anschlussberufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen. Die Kläger und der Beklagte tragen die Kosten der Berufungsinstanz jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Säumnis der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8. September 2010 entstanden sind; diese tragen die Kläger.

Gründe

I.

1 Die Klägerin und der Beklagte bilden die WEG J. Straße XXX / XXXb in XXXXX H. (J.). Die Klägerin zu 1) ist die Tochter des Beklagten, der Kläger zu 2) dessen Schwiegersohn. Die vormalige Beklagte zu 1), die Mutter der Klägerin zu 1) bzw. die Ehefrau des Beklagten, ist am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt. Die Kläger und der Beklagte streiten in dieser Instanz um die Entfernung eines Zauns nebst Bepflanzung nahe dem Eingangspodest der Kläger, die Freiräumung bzw. Herausgabe von Flächen auf dem hinteren Grundstücksteil, die Beseitigung eines Sichtschutzes sowie eines auf der gemeinschaftlichen Zufahrt befindlichen Hausnummernschildes.

2 Der Beklagte war ursprünglich Alleineigentümer des Grundstücks J. Straße XXX. Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 27. Oktober 2000 übertrug er seiner Tochter, der Klägerin zu 1), das hälftige Miteigentum daran (vgl. Entwurf, Anlage K1, Bl. 15 BA). Durch notariellen Überlassungsvertrag vom 26. Juni 2002 (UR-Nr. XXXX/2002 des Hamburgischen Notars P.) übertrug die Klägerin zu 1) anschließend das hälftige Miteigentum an ihrem Miteigentumsanteil auf den Kläger zu 2) (vgl. dazu Bl. 59 BA).

3 Zwischen den Parteien gilt die Teilungserklärung (TE) des Hamburgischen Notars P. vom 5. Juni 2001 (UR-Nr. 1492/2001, Anlage K1, Bl. 4 d.A.). Das gemeinsame Grundstück ist bebaut mit 2 Einzelhäusern („Wohnungen“); das – von der Straße aus gesehen – vordere (Nr. XXX) steht im Sondereigentum des Beklagten, das hintere in dem der Kläger (Nr. XXXb). Beide Häuser werden von den Eigentümern auch bewohnt.

4 In § 1 c) TE (Bl. 7 d.A.) heißt es: „Zu den Wohnungen gehört außerdem das alleinige Sondernutzungsrecht an der in der Anlage 2) farbig umrandeten Gartenteilflächen. Die gelb angelegte Grundstücksfläche ist gemeinschaftliche Nutzungsfläche.“ Wegen der Einzelheiten dieser „Anlage 2“ – Aufteilungsplan – wird Bezug genommen auf Bl. 12 d.A.

5 Auf dem hinteren Grundstücksteil befindet sich (links) eine nachträglich errichtete „Doppelgarage“ sowie (rechts) ein Schuppen, der auch als Schwimmbad genutzt worden ist.

6 Die Parteien stritten bereits in einem früheren Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek – Az. 715 II 107/03 – um den genauen Verlauf der Grenzen zwischen ihren Sondernutzungsrechtsflächen und der Grenzen auf dem hinteren Grundstücksteil. In diesem Zuge holte das Amtsgericht aufgrund seines Beschlusses vom 7. Februar 2005 (Bl. 147 BA) ein vermessungstechnisches Gutachten des Dipl.-Ing. W. H. vom 3. August 2005 ein (Bl. 184 BA); wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf dieses – nebst erstelltem Lageplan (Nr. 100/05-1, Bl. 187 BA) – Bezug genommen. Zu dem Gutachten nahm der Sachverständige Dipl.-Ing. H. am 3. April 2006 ergänzend Stellung (Bl. 203 BA); wegen des darin übersandten, neu erstellten Plans (Nr. 100/05-1A) wird auf Bl. 205 BA Bezug genommen. Dieses Verfahren wurde durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts vom 4. April 2007 (Bl. 234 BA) beendet.

7 Nach dem Gutachten stehen dem Beklagten an dem Grundstück Sondernutzungsrechte im Bereich (des dortigen Hauses) sowie im hinteren Bereich zu, und zwar rechtsseitig hinter der „Doppelgarage“ bzw. an der Fläche, auf dem diese teilweise errichtet worden ist (insgesamt 6 m breit und 6 m lang), sowie linksseitig hinter dem Schwimmbad-Schuppen bzw. an der Fläche, auf dem dieser teilweise steht (insgesamt 7,97 m breit und 7 m lang); diese Flächen werden im Lageplan des Gutachtens mit „1“ bezeichnet und sind dort rötlich / braun markiert. Den Klägern stehen – dort grün markierte – Sondernutzungsrechte im mittleren Bereich des Grundstücks (das dortige Haus mit Ausnahme der Südseite umgebend) sowie ebenfalls im hinteren Grundstückteil zu, und zwar zwischen der dem Beklagten links wie rechts zugewiesenen Flächen (3 m breit und 6 m lang); letztere Fläche ist linksseitig teilweise mit der „Doppelgarage“ bebaut. Diese den Klägern zugeordneten Flächen werden im Lageplan des Gutachtens mit „2“ bezeichnet. Die Grundstückszufahrt – im Plan gelb markiert – verläuft in einer Breite von etwa 3 m von der Straße aus über das Grundstück (entlang der Grundstücksgrenze) und erweitert sich hinter dem Haus der Kläger trichterförmig bis auf eine Breite von 9 m. Darauf steht auch ein Teil der in die Fläche der Kläger ragenden „Doppelgarage“.

8 Zwischen der „Doppelgarage“ und dem Schwimmbad-Schuppen verläuft ein in dem Gutachten als „Pergola“ bezeichneter Holzzaun, der sowohl über die zur gemeinschaftlichen Nutzung ausgewiesene Zufahrtfläche (auf einer Länge von etwa 2,5 m) als auch über die ausschließlich den Klägern im Bereich ihres Hauses zugewiesene Grundstücksfläche verläuft.

9 Nach dem Gutachten ist das Podest vor dem Haus der Kläger mit einer Sondernutzungsrechtsfläche umgeben, die 2,5 m breit und 4,5 m lang ist. Der rechtsseitig von diesem Podest (nach Osten hin) zur Grenze dieser Fläche eingemessene Abstand beträgt 1,27 m.

10 Die Kläger haben geltend gemacht, dass das im Vorverfahren eingeholte Vermessungsgutachten ergeben habe, dass ihre Sondernutzungsrechtsfläche in einem Abstand von 1,27 m nach Osten (nach rechts) von ihrem Hauseingangspodest verlaufe. Direkt angrenzend an ihr Podest sei von den Beklagten ein Zaun gezogen worden, der nunmehr beseitigt werden müsse. Dies gelte auch für Anpflanzungen, die zwischen ihrem Eingangspodest und ihrer Sondernutzungsrechtsgrenze von den Beklagten erfolgt seien.

11 Die Beklagten seien gemeinsame Störer wegen der vorgenommenen Veränderungen.

12 Die Kläger haben beantragt,

13 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den von ihnen errichteten Zaun, soweit er an das Eingangspodest ihres Hauses heranreicht, zu entfernen;

14 2. sämtliche Bepflanzung in dem Bereich neben dem Eingangspodest bis zu einem Abstand von 1,27 m von dem Podest nach Osten zu entfernen.

15 Die Beklagten haben beantragt,

16 die Klage abzuweisen.

17 Sie haben geltend gemacht, dass nur der Beklagte Miteigentümer des Grundstücks sei; die Beklagte zu 1) habe die Errichtung des Zauns nebst Anpflanzung nicht veranlasst.

18 Es sei richtig, dass sich aus dem o.g. Vermessungsgutachten die im Abstand von 1,27 m zum Eingangspodest verlaufende Grenze der Sondernutzungsrechtsfläche der Kläger ergebe. Dies beruhe aber ausschließlich auf einem Fehler des beurkundenden Notars; dieser habe die Grenzen im Aufteilungsplan („Anlage 2“) nicht so eingezeichnet, wie dies seinerzeit von den Miteigentümern übereinstimmend gewollt gewesen sei. Der Eingangsbereich zum Haus der Kläger habe eigentlich eine Breite von 3 m und eine Länge von 2,5 m haben sollen (Zeugnis: Notar P.); dies ergebe sich auch aus einer schriftlichen Stellungnahme des Notars vom 19. November 2001 (Anlage B1, Bl. 32 d.A). Dieser Wille sei von den Parteien im Anschluss auch nie in Frage gestellt worden. So hätten die Kläger im Vorverfahren 715 II 107/03 u.a. selbst widerklagend beantragt festzustellen, dass die Grenze vor dem Eingangsbereich auf einer Länge von 3 m verlaufe.

19 Die Auslegung der Vertragsurkunde müsse die genannten Umstände berücksichtigen. Da der Notar das Gewollte nicht richtig eingezeichnet habe, komme der Grundsatz zur Anwendung, dass eine Falschbezeichnung nicht schade (falsa demonstratio non nocet). Daher seien sie, die Beklagten, nicht zur Beseitigung von Zaun und Pflanzen verpflichtet.

20 Mit seiner am 15. September 2009 erhobenen Widerklage (Bl. 49 d.A.) hat der Beklagte von den Klägern begehrt, im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Flächen bzw. ihm zur Sondernutzung zugewiesene Flächen frei zu räumen und an ihn herauszugeben sowie ein auf der gemeinschaftlichen Zufahrt errichtetes Hausnummernschild zu beseitigen.

21 Er hat dazu geltend gemacht, dass die Fläche zwischen der „Doppelgarage“ und dem Schwimmbad-Schuppen, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehe, mit einem Zaun abgetrennt worden sei. Dieser sei in dem Lageplan des Gutachters auch eingezeichnet und werde dort mit „Pergola“ bezeichnet. Die Kläger würden auf der besagten Fläche dauerhaft Sachen abstellen und sich so ein Sondernutzungsrecht an dieser anmaßen. Der Zaun („Pergola“) sei also zu entfernen und die Fläche von den Klägern zu räumen.

22 Auch an der Fläche links von dem Schwimmbad-Schuppen stehe ihm, dem Beklagten, ein Sondernutzungsrecht zu. Auch diese Fläche werde von den Klägern widerrechtlich zur Lagerung von Gegenständen genutzt und sei zu räumen und an ihn herauszugeben.

23 Ihm, dem Beklagten, sei ferner in der linken Grundstücksecke – hinter der dortigen „Doppelgarage“ – ein Sondernutzungsrecht eingeräumt worden, und zwar auf einer Fläche von 6 m x 6 m. Bis auf einen kleinen, 0,63 m breiten Streifen hinter der Garage könne er diese Fläche ausschließlich nutzen. Die Kläger hätten jedoch diesen Teil des Grundstücks abgetrennt und ihn damit widerrechtlich von der Nutzung ausgeschlossen.

24 Direkt an den Fenstern des Schwimmbad-Schuppens sei von den Klägern ein hölzerner, etwa 1,8 m hoher Sichtschutzzaun errichtet worden. Dies stelle eine bauliche Veränderung dar, die seiner Zustimmung bedurft hätte. Der Zaun stelle eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung dar, weil jetzt kein Tageslicht mehr in das Schwimmbad gelange.

25 Letztlich sei von den Klägern auf der gemeinschaftlichen Grundstückszufahrt ein überdimensioniert großer Pfeiler mit der Hausnummer „XXX b“ aufgestellt worden (vgl. Lichtbilder, Anlage B2, Bl. 53 d.A.). Dieser sei hässlich und füge sich nicht in die Anlage ein. Ferner lenke er von seiner eigenen Hausnummer ab, die sich an einer Steinmauer rechts von der Zufahrt befinde. Die Kläger könnten dafür die Mauer links der Zufahrt nutzen.

26 Der Beklagte hat im Wege seiner Widerklage beantragt,

27 die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen,

28 1. die in der Wohnungseigentumsanlage J. Straße XXX / XXX B im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Grundstücksfläche zwischen der Doppelgarage und dem Schuppen frei zu räumen und frei zugänglich zu machen;

29 2. die von der Straße aus gesehen links neben dem Schuppen mit dem Schwimmbad befindliche Grundstücksfläche, an der ihm ein Sondernutzungsrecht eingeräumt wurde, geräumt an ihn herauszugeben;

30 3. die von der Straße aus gesehen rechts hinter der Doppelgarage befindliche Grundstücksfläche, an der ihm ein Sondernutzungsrecht eingeräumt wurde, geräumt an ihn herauszugeben;

31 4. den direkt an die Fenster des Schwimmbad-Schuppens reichenden Sichtschutzzaun zu beseitigen;

32 5. den auf der gemeinschaftlichen Zufahrt errichteten Pfeiler mit der Hausnummer XXX B zu beseitigen.

33 Die Kläger haben beantragt,

34 die Widerklage abzuweisen.

35 Sie haben geltend gemacht, dass zwischen den Parteien bisher unstreitig gewesen sei, dass sie ihr Holzmaterial auf der – gemeinschaftlichen – Fläche zwischen Garage und Schuppen bis an die „Pergola“ hätten lagern können, was sie auch getan hätten. Bislang sei die tatsächliche Grenze ihrer Sondernutzungsrechtsfläche auf dem hinteren Grundstücksteil nicht eingemessen; dies habe zunächst zu erfolgen. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, dass ihnen, den Klägern, ein Stellplatz in der Garage gehöre.

36 Der Antrag auf Beseitigung des Sichtschutzzauns sei unbegründet, weil über dessen Entfernung bereits im Vorverfahren 715 II 107/03 rechtskräftig entschieden worden sei.

37 Wegen der Entfernung des Hausnummernschildes seien sie nach der „Hausnummernerteilung“ vom 30. März 2001 (Anlage K2, Bl. 62/64 d.A.) verpflichtet, eine beleuchtete Hausnummer von der Straße aus sichtbar anzubringen. Das sei hier auch geschehen.

38 Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Oktober 2009 (Bl. 66 d.A.) abgewiesen und die Kläger auf die Widerklage hin – unter deren Abweisung im Übrigen – als Gesamtschuldner verurteilt, den Pfeiler nebst Hausnummer zu beseitigen.

39 Es hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:

40 Das Sondernutzungsrecht der Kläger werde durch den beanstandeten Zaun nicht verletzt. Mangels etwaiger Maßangaben in der Anlage 2 zur Teilungserklärung komme es für die Bestimmung der tatsächlichen Grenzen auf deren zeichnerische Ermittlung an, wie es in dem Vorverfahren 715 II 107/03 geschehen sei. Aus dem dortigen Gutachten ergebe sich, dass sich vor dem Hauseingang der Kläger eine rechteckige und 4,5 m x 2,5 m große Sondernutzungsrechtsfläche befinde. Die Teilungserklärung schließe jedoch die Wirksamkeit abweichender, auch mündlicher Vereinbarungen der Eigentümer über die Aufteilung der Sondernutzungsrechtsflächen nicht aus. Dies folge etwa – in an sich formfreier, aber für den Rechtsnachfolger nicht bindender Form – aus § 15 WEG. Das Gericht sei aufgrund der Umstände davon überzeugt, dass die Parteien hier eine Größe der streitbehafteten Fläche von (lediglich) 2,5 m x 3 m vereinbart hätten. Nicht nur die Beklagten, sondern auch die Kläger selbst seien in der Vergangenheit von einer Breite ihrer Sondernutzungsrechtsfläche in ihrem Eingangsbereich von 3 m ausgegangen. Dies ergebe sich aus ihrem Widerklageantrag zu 2) in dem o.g. Vorverfahren; diese Länge sei seinerzeit auch außer Streit gewesen. Erst das Gutachten habe eine tatsächliche Breite von 4,5 m hervorgebracht, was auch für die Kläger neu gewesen sei. Daher seien sich die Parteien zuvor über eine Breite von lediglich 3 m einig geworden.

41 Ob Zaun und Bepflanzung, die sich danach auf der Sondernutzungsrechtsfläche des Beklagten – vormals des Beklagten zu 2) – befänden, zulässig seien, richte sich demnach nach den §§ 22 Abs. 1 S. 2 bzw. 13 Abs. 2, 15 Abs. 3 WEG. Maßgeblich sei, ob eine Beeinträchtigung im Sinne von § 14 Ziff. 1 WEG vorliege. Vorliegend seien die Gartenflächen ohne spezielle Widmung versehen; nach § 3 Abs. 2 TE dürfen die Berechtigten die ihnen zugeordneten Flächen allein gärtnerisch gestalten, wobei ein einheitlicher Gesamteindruck der Anlage erhalten bleiben müsse. Hier sei eine recht große Gestaltungsfreiheit anzunehmen. Diese schließe (auch aus Gründen der Wahrung der Privatheit) ein, dass auch eine Einfriedung vorgenommen werden könne – wie hier durch einen niedrigen Zaun. Von der Bepflanzung gehe keine nachteilige Wirkung aus.

42 Die Widerklage sei nur teilweise begründet. Der Beklagte – zu 2) – könne lediglich die Beseitigung des Pfostens mit der Hausnummer verlangen, und zwar gemäß den §§ 13 Abs. 2, 14 Nr. 3, 22 Abs. 1 WEG. Der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Kläger sei für den Beklagten nachteilig. Der – freistehende – Pfeiler falle stark ins Auge und wirke provisorisch. Es handele sich dabei um eine unübliche Art der Gestaltung. Die Einheitlichkeit der Anbringung der Hausnummern, welche für den Beklagten an der Steinmauer an der Einfahrt angebracht sei, sei vorliegend nicht gewahrt.

43 Der Beklagte könne aber die Räumung der Flächen – Anträge zu 1) bis 3) – nicht verlangen. Maßstab sei insoweit § 15 Abs. 2 WEG. Die Aufteilung der Flächen zwischen der „Doppelgarage“ und dem Schwimmbad-Schuppen, die einerseits zur gemeinschaftlichen Nutzung (Zufahrt) und andererseits zur ausschließlichen Nutzung durch die Kläger ausgewiesen sind, verfolge nach den tatsächlichen Gegebenheiten keinen sinnvollen Zweck. Durch die nicht plangemäß errichtete Garage sei es dazu gekommen, dass nunmehr ein Teil der Fläche der gemeinsamen Grundstückszufahrt in Anspruch genommen werde, nicht aber die eigentlich dafür vorgesehene, zur alleinigen Nutzung durch den Beklagten ausgewiesene Fläche im linken hinteren Grundstücksteil. Die Aufteilung der Flächen im Plan („Anlage 2“) habe ihren Regelungszweck verfehlt. Gleiches gelte für den Schuppen, der nach dem Gutachten mit einem Großteil seiner Grundfläche auf dem den Klägern zugewiesenen Grundstücksteil (rund um ihr Haus) stehe. Aus der „Anlage 2“ zur TE gehe hervor, dass nur die gemeinsame, zur Garage hin erweiterte Zufahrt Gemeinschaftsfläche habe sein sollen; außerhalb dieses Bereichs habe das gesamte Restgrundstück einer Sondernutzung unterliegen sollen. Durch die trichterförmige Erweiterung der Zufahrt vor der Garage werde der Regelungszweck aufgrund der planwidrigen Errichtung der Garage aber ebenfalls teilweise verfehlt. Eine „komplizierte Stückelung“ einzelner Fläche sei nach der „Anlage 2“ jedoch nicht gewollt gewesen.

44 Die Fläche zwischen Garage und Schuppen sei flickenteppichartig aufgeteilt und die Gemeinschaftfläche sei weder praktikabel noch sinnvoll aufgeteilt worden. Gleiches gelte für die Fläche hinter der Garage; denn dort sei die Garage nicht errichtet worden.

45 Das Festhalten an den zeichnerisch ermittelten Sondernutzungsrechtsflächen sei den Interessen der Gemeinschaft nicht förderlich und erscheine auch nicht schutzwürdig. Demnach könne nach § 10 Abs. 2 S. 3 WEG eine Anpassung der TE verlangt werden, da ein Festhalten an der bestehenden Lage unbillig erscheine. Ein Anpassungsbedarf liege auch wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor, § 313 BGB. Nach alledem liege in dem Räumungsbegehren des Beklagten ein nach § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung; ihn treffe eine Mitwirkungspflicht an der Änderung der TE. Es sei treuwidrig, die Räumung der Flächen zu verlangen, ohne dieser Pflicht nachzukommen. Überdies sei vorliegend mit einer Freiräumung auch keiner der Parteien gedient. Dadurch werde auch keiner eigenmächtigen Vereinnahmung von Gemeinschaftseigentum durch die Kläger Vorschub geleistet, weil die Kläger weder erst jetzt mit der Ablagerung von Gegenständen begonnen hätten noch der Beklagte – zu 2) – auf die Flächen angewiesen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Ablagerungen störend seien.

46 Auch die Beseitigung der Sichtschutzwand könne der Beklagte nicht verlangen. Diese stelle zwar eine bauliche Veränderung dar, beeinträchtige den Beklagten aber nicht über das in § 14 Ziff. 1 WEG bestimmte Maß hinaus. Hier sei ein Bedürfnis der Kläger anzuerkennen, ihre Sondernutzungsfläche gegen den Schuppen durch eine Einfriedigung abzugrenzen; dies diene der Schaffung und Sicherstellung von Privatheit. Auch aus den vorhandenen Zeichnungen ergebe sich eine Beeinträchtigung hier nicht.

47 Gegen dieses Urteil, den Klägern zugestellt am 28. Oktober 2009 (Bl. 79 d.A.), haben diese mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. November 2009 Berufung eingelegt – Eingang bei Gericht am 6. November 2009 (Bl. 89 d.A.) – und diese mit selben Schriftsatz auch begründet. Den Beklagten wurde das angefochtene Urteil des Amtsgerichts am 26. Oktober 2009 zugestellt (Bl. 85 d.A.). Mit Schriftsatz vom 26. November 2009 – Eingang bei Gericht am selben Tag per Telefax (Bl. 94 d.A.) – hat der Bevollmächtigte des Beklagten für diesen (vgl. Bl. 96 d.A.) ebenfalls Berufung eingelegt. Mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 28. Dezember 2009 – Eingang bei Gericht am 29. Dezember 2009, einem Dienstag, per Telefax (Bl. 98 d.A.) – ist diese begründet worden.

48 Die Kläger machen geltend, dass in dem Vorverfahren 715 II 107/03 keineswegs unstreitig gewesen sei, dass die Sondernutzungsrechtsfläche vor ihrem Eingangspodest lediglich in einer Breite von 3 m verlaufe; das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass dieser Vorschlag lediglich im Rahmen von Vergleichsverhandlungen gemacht worden sei. Sie, die Kläger, hielten daran fest, dass ihnen der Bereich im Abstand von 1,27 m Richtung Osten (vor dem Hauseingang stehend rechts) zur alleinigen Nutzung zustehe. Im Übrigen sei in der „Anlage 2“ auch kein Podest eingezeichnet worden; vielmehr reiche ihre Sondernutzungsrechtsfläche darin bis fast an die Hausmitte heran.

49 Ferner sei die durch das Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtung, das Hausnummernschild zu entfernen, zu Unrecht erfolgt. Es bestehe eine öffentlichrechtliche Pflicht, eine Hausnummer zu installieren. Etwaige Vorgaben ergäben sich aus dem Bescheid vom 30. März 2001. Es bestehe für sie keine andere Möglichkeit, als die Hausnummer auf einem Pfeiler zu befestigen, der am Rand der Grundstückszufahrt stehe. Das sei zwischen den Parteien auch so vereinbart worden, was sich dadurch zeige, dass das Kabel für die Beleuchtung der Nummer entsprechend verlegt worden sei.

50 Mit ihrer Berufung haben die Kläger beantragt, (1) das Urteil des Amtsgerichts vom 22. Oktober 2009 abzuändern und gemäß ihren Anträgen aus I. Instanz zu erkennen sowie die Widerklage insoweit abzuweisen, als sie auf die Entfernung des Hausnummernschildes gerichtet ist, hilfsweise ihnen eine im Gemeinschaftseigentum stehende Stelle aufzugeben, an welcher die Hausnummer entsprechend den öffentlichen Vorschriften anzubringen ist sowie (2) die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte hat mit seiner Berufung ursprünglich beantragt, (1) das Urteil des Amtsgerichts vom 22. Oktober 2009 abzuändern und gemäß seinen Anträgen aus der Widerklage zu den Ziffern 1 bis 4 zu erkennen sowie (2) die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2010 hat die Kammer auf Antrag des Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen mit dem Inhalt, dass die Berufung der Kläger zurückgewiesen und das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung des Beklagten gemäß seinen Anträgen aus erster Instanz abgeändert worden ist (s. Bl. 134 d.A.). Dieses Urteil ist den Klägern am 21. September 2010 (Bl. 135 d.A.) zugestellt worden, woraufhin diese dagegen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. September 2010 – Eingang bei Gericht am 30. September 2010 (Bl. 137 d.A.) – Einspruch eingelegt haben.

51 Die Kläger beantragen nunmehr,

52 1. das Versäumnisurteil vom 8. September 2010 aufzuheben und

53 2. gemäß Schriftsatz vom 4. November 2009 nach den erstinstanzlichen Klaganträgen zu erkennen und die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen.

54 Der Beklagte beantragt,

55 das Versäumnisurteil vom 8. September 2010 aufrecht zu erhalten.

56 Er macht geltend, dass die Annahme des Amtsgerichts, er könne die Freiräumung und Herausgabe der hinteren Grundstücksfläche wegen § 242 BGB nicht verlangen, fehlerhaft sei. Zwar sei das Grundstück im hinteren Bereich unstreitig anders aufgeteilt worden, als sich die Parteien dies vorgestellt hätten. Es sei aber Aufgabe des Gerichts zu bestimmen, in welcher Form die Flächen zu nutzen seien, weil sie, die Parteien, sich über die Nutzung nicht verständigen könnten. Auch sei es nicht richtig, dass er, der Beklagte, keine konstruktiven Anstrengungen unternommen habe, die Situation sinnvoll und gerecht zu regeln. Die Deutungsversuche des Amtsgerichts, welche Zwecke die streitbefangenen Flächen haben sollten, lägen neben der Sache. Die „Doppelgarage“ sei eigenmächtig von den Klägern errichtet worden, und zwar anstatt einer zunächst geplanten Einzelgarage und vor dem Sandwall der hinteren Grundstücksgrenze. Ihm, dem Beklagten, sei es überdies derzeit nicht möglich, auf seine hintere, rechts gelegene Fläche zu gelangen, weil die Kläger den Weg dorthin mit einem Zaun versperrt hätten; er betreibe dort ein Treibhaus nebst Räucherofen und lagere Holz.

57 Wegen des Sichtschutzzauns sei das Amtsgericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Es sei nicht zutreffend, dass dieser bereits seit einigen Jahren stehe. Die Kläger hätten diesen Zaun, der sich zunächst in einer Entfernung von ca. 1 m von dem Schwimmbad-Schuppen gefunden habe, nach Einholung des Vermessungsgutachtens im Dezember 2007 direkt an die Schwimmbadfenster versetzt. Deshalb gelange nun kein Tageslicht mehr in das Schwimmbad; der Zaun sei daher zu entfernen.

58 Hinsichtlich des Eingangspodests sei den Klägern entgegen zu halten, dass diese selbst in dem Verfahren 715 II 107/03 beantragt hätten festzustellen, dass die Grundstücksgrenze entlang dem Eingangsbereich ihres Hauses auf einer Länge von 3 m verlaufe (vgl. Anlage B3, Bl. 112 d.A.). Es bestehe überdies für die Kläger hier auch keine Verpflichtung, das Hausnummernschild auf der Gemeinschaftsfläche anzubringen.

59 Die Kammer hat Beweis erhoben durch eine Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter als beauftragten Richter. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme vom 15. März 2010 wird Bezug genommen auf das Protokoll von diesem Tag (Bl. 123 d.A.).

60 Die Kammer hat die Akte zum amtsgerichtlichen Verfahren 715 II 107/03 zu Informationszwecken beigezogen.

61 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

62 Der zulässige Einspruch der Kläger gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 8. September 2010 hat den Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand, § 342 ZPO. Die Kammer hat nach § 343 ZPO wie folgt zu entscheiden: Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.

63 Die Berufung der Kläger ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Auch die Berufung der Beklagten ist – als Anschlussberufung – zulässig, aber unbegründet. Daher ist das Versäumnisurteil vom 8. September 2010 vorliegend insoweit aufzuheben, als damit der Berufung des Beklagten stattgegeben und das Urteil des Amtsgerichts vom 22. Oktober 2009 gemäß seinen Anträgen aus erster Instanz abgeändert worden ist. Im Übrigen ist das Versäumnisurteil der Kammer jedoch aufrecht zu erhalten.

64 Dies beruht auf folgenden, in gebotener Kürze dargestellten Erwägungen der Kammer:

65 1. Berufung der Kläger

66 a) Die Voraussetzungen zur Zulässigkeit der Berufung sind erfüllt. Die statthafte Berufung ist fristgemäß eingelegt (§ 517 ZPO) und begründet (§ 520 Abs. 2 ZPO) worden. Die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer der Kläger ist erreicht.

67 b) Die Berufung ist aber unbegründet.

68 Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht mit seinem hier angefochtenen Urteil die Klage der Kläger, gerichtet auf die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner, den von ihnen errichteten Zaun, soweit er an das Eingangspodest ihres Hauses heranreicht, sowie sämtliche Bepflanzung im Bereich neben dem Eingangspodest bis zu einem Abstand von 1,27 m von dem Podest nach Osten zu entfernen, abgewiesen. Auch hat es die Kläger zu Recht zur Entfernung des Pfeilers nebst Nummernschild verurteilt.

69 (1) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Entfernung des Zauns nebst Bepflanzung.

70 (a) Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 BGB. Zwar ist anerkannt, dass der Sondernutzungsberechtigte wie ein Sondereigentümer Störungen durch Dritte oder andere Wohnungseigentümer abwehren kann (vgl. dazu Kümmel, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl. 2010, § 13, Rn. 52 m.w.N.). Allerdings steht den Klägern ein Sondernutzungsrecht an der Fläche, hinsichtlich derer sie betreffend den Zaun und der Bepflanzung einen Beseitigungsanspruch geltend machen, nicht zu. Es besteht insoweit weder ein dinglich wirkendes noch ein schuldrechtliches Recht.

71 (i) Maßgebend ist, dass nach der zwischen den Parteien geltenden Vereinbarung nebst „Anlage 2“ ein Sondernutzungsrecht hinsichtlich der Fläche vor dem Eingangspodest des Hauses der Kläger wirksam nicht begründet worden ist; deswegen kommt auch es auf den Inhalt des im Vorverfahren beim Amtsgericht (Az. 715 II 107/03) eingeholten vermessungstechnischen Gutachtens des Sachverständigen H. nicht an.

72 Das OLG Saarbrücken (NJOZ 2004, 2879, 2880) hat zur Bestimmung eines Sondernutzungsrechts in der Teilungserklärung unter Bezugnahme auf einen Plan ausgeführt:

73 „(…) Für die Bestimmung der Grenzen derjenigen Grundstücksfläche, an denen den Ag. durch die Teilungserklärung und die Eintragung im Grundbuch ein Sondernutzungsrecht mit dinglicher Wirkung auch gegenüber Sonderrechtsnachfolgern (§ 10 Abs. 2 WEG) eingeräumt worden ist, kommt es (…) nicht darauf an, was die Begründer des Wohnungseigentums mit der Teilungserklärung beabsichtigt haben, soweit dies in der Urkunde, d.h. in der Eintragungsbewilligung in (…) der Teilungserklärung, und in der auf die Eintragungsbewilligung Bezug nehmenden (§ 7 Abs. 3 WEG) Eintragung im Grundbuch keinen Niederschlag gefunden hat. Nach Nr. (…) der Teilungserklärung sind die Sondernutzungsrechte der Parteien zum Inhalt des Sondereigentums gemacht worden (§ 5 Abs. 4 WEG) und in das Grundbuch eingetragen (§ 10 Abs. 2 WEG). Gegenstand und Inhalt des Wohnungseigentums der Ag. einschließlich ihres Sondernutzungsrechts ergeben sich damit aus der Eintragung im Grundbuch. Grundbucherklärungen sind ausschließlich objektiv auszulegen (…). Abzustellen ist allein auf den Wortlaut und Sinn der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergeben. Umstände außerhalb dieser Urkunde dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Grundstücksrechts nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Darauf, was der Bewilligende gewollt hat, kommt es nicht an (…). Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass die Eintragungsbewilligung (als Grundlage des Eintragungsvermerks und – in Folge der Bezugnahme – als Teil der Eintragung) klar und eindeutig bezeichnet, an welcher Fläche das Sondernutzungsrecht bestehen soll. Den Anforderungen kann wahlweise durch eine Beschreibung der Fläche in der Teilungserklärung oder durch Bezugnahme auf einen Lageplan, der nicht zwingend Teil des Aufteilungsplans sein muss, Rechnung getragen werden. Es genügt, dass die Sondernutzungsfläche bestimmbar ist (…). Jedoch erfordert die Bestimmbarkeit jedenfalls eine Skizze, in der die Grenzen der betroffenen Fläche so deutlich gekennzeichnet sind, dass im Streitfall die Grenzen in der Natur durch Vermessung festgelegt werden können (…). Entspricht die Bezeichnung diesen Anforderungen nicht, ist ein dinglich wirkendes Sondernutzungsrecht nicht wirksam entstanden (…)“.

74 Diese zutreffenden Ausführungen legt die Kammer ihrer Bewertung, ob hier ein Sondernutzungsrecht zu Gunsten der Kläger begründet worden ist, zu Grunde. Es ist allgemein anerkannt, dass das sachenrechtliche „Bestimmtheitsgebot“ auch bei der Begründung von Sondernutzungsrechten zu beachten ist (s. Kümmel, a.a.O., Rn. 32); jener Ansicht hat sich auch die Kammer bereits angeschlossen (vgl. ZMR 2010, 146).

75 In der „Anlage 2“, auf die in § 1 c) TE Bezug genommen wird, ist zwar – von Hand – eine für sich genommen abgrenzbare, im Wesentlichen rechteckige Fläche eingezeichnet, die dem Bereich vor dem Eingang zum Haus der Kläger zuzurechnen ist. Diese Zeichnung lässt aber eine Bestimmung der dieser Fläche zukommenden Größe, also deren Länge und Breite nicht zu. Wie bereits das Vorverfahren beim Amtsgericht, in dessen Rahmen auch das Vermessungsgutachten eingeholt worden ist, gezeigt hat, bestand zwischen den Parteien schon seinerzeit Streit darüber, in welcher Größe und konkreten Lage auf dem Grundstück diese Fläche belegen ist; dies zeigte sich etwa daran, dass die Kläger dort ursprünglich davon ausgingen, dass die Längsseite dieser Fläche parallel zur und unterhalb der Außenkante des Dachüberstandes verlaufe. Eben jener „Ansatzpunkt“ lässt sich der insoweit handgefertigten Skizze auch nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass auch der seinerzeit beurkundende Notar in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19. November 2001 (Anlage B1, Bl. 32 d.A.) dazu ausgeführt hat: „(…) Natürlich bin ich als Notar nicht in der Lage, maßstabsgerecht die Zeichnung herzustellen, so daß die eingezeichneten Maße umgerechnet nicht maßstabsgerecht den Eingangsbereich wiedergeben können (…).“ An solchen Maßen fehlt es überdies auch in der „Anlage 2“, jedenfalls hinsichtlich der streitbehafteten Fläche vor dem Eingang. Diese Fläche lässt sich nach Lage und Größe zur Überzeugung der Kammer weder aufgrund etwaiger Angaben in der Vereinbarung (TE) selbst noch aufgrund der darin in Bezug genommenen „Anlage 2“ genau ermitteln (vgl. dazu BGH, NZM 2002, 606, 607).

76 (ii) Auch ein (inhaltlich bestimmbares) schuldrechtliches Sondernutzungsrecht an einer vor dem Eingang des Hauses der Kläger belegenen Fläche ist zwischen den Parteien entgegen der Ansicht des Amtsgerichts vorliegend nicht vereinbart worden. Für das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung fehlt es an entsprechenden (übereinstimmenden) Willenserklärungen der Parteien; dafür gibt deren Sachvortrag nichts her.

77 Die Behauptung des Beklagten, bereits bei der notariellen Beurkundung der Teilungserklärung im Juni 2002 sei man sich darüber einig gewesen, dass der Eingangsbereich zum Haus der Kläger – eigentlich – eine Breite von 3 m und eine Länge von 2,5 m habe haben sollen, haben die Kläger bestritten. Aus dem Schreiben des beurkundenden Notars (Anlage B1) geht nur hervor, dass der Zeichnung (also „Anlage 2“) zu entnehmen sei, „daß der Eingang eine Breite von ca. 3 m und Länge von ca. 2,5 m“ ausmache. Für die Vereinbarung eines nach konkreter Größe und konkreter Lage bestimmbaren Sondernutzungsrechts reicht dies allerdings nicht aus, auch nicht bei Berücksichtigung des Gegenantrags der Kläger im Verfahren beim Amtsgericht zum Az. 715 II 107/03 (s.o.). Selbst danach wäre jedenfalls die Lage der Fläche nicht genau bestimmbar, weil völlig offen bliebe, wo sie belegen ist. Die Grundstückssituation an sich gibt dafür nichts her. Der beurkundende Notar führt dazu in seinem Schreiben vom 19. November 2001 aus: „Was den Dachüberstand angeht, so muß dieser die Grenzen des Grundstücks darstellen, sonst würde das Regenwasser stets auf das Nachbargrundstück tropfen. Außerdem muß man um das Haus herumgehen können, um es zu streichen.“ Auch aus diesen Erwägungen ergibt sich nicht, dass sich die Parteien schon seinerzeit darüber einig gewesen sind, orientiert an welchen tatsächlichen Punkten des Grundstücks – wie etwa die Außenwand des Hauses der Kläger (wie jetzt von ihnen geltend gemacht) oder dessen Dachüberstand (wie im Vorfahren geltend gemacht) – das den Klägern vermeintlich eingeräumte Sondernutzungsrecht belegen sein soll. Deswegen kommt auch insoweit die Heranziehung der Ergebnisse des vermessungstechnischen Gutachtens nicht in Betracht, weil für dieses eine ausreichende Tatsachengrundlage gefehlt hat.

78 (b) Ein Beseitigungsanspruch der Kläger gegen den Beklagten folgt auch nicht aus den §§ 1004 BGB, 15 Abs. 3 WEG. Sowohl der Zaun als auch die streitbefangene Bepflanzung befinden sich zwar nicht auf einer Sondernutzungsrechtsfläche der Kläger, aber auch nicht – jedenfalls im hier entscheidungserheblichen Bereich – auf einer dem Beklagten zugewiesenen Sondernutzungsrechtsfläche. Die den Klägern (nicht wirksam als Sondernutzungsrecht) zugeordnete Fläche vor ihrem Hauseingang grenzt – auch – an das dem Beklagten nach der „Anlage 2“ eingeräumte Sondernutzungsrecht, und zwar als etwa gleichförmiger Einschnitt in eine nahezu als rechteckig (mit Ausnahme der Seite zur Grundstückszufahrt hin) anzusehende, wesentlich größerer Fläche. Wenn sich aber die konkrete Grenze des vermeintlichen Nutzungsrechts der Kläger nicht bestimmen lässt, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass sich im unmittelbaren Anschlussbereich der von den Klägern eingeforderten Fläche auch das (vermeintliche) Sondernutzungsrecht des Beklagten nicht hinreichend bestimmbar abgrenzen lässt.

79 Demnach ist nicht feststellbar, ob sich Zaun und Bepflanzung auf der dem Beklagten (jedenfalls wirksam) zur Sondernutzung zugewiesenen (Rest-)Fläche befinden oder nicht.

80 (c) Ein Beseitigungsanspruch der Kläger gegen den Beklagten folgt auch nicht – gemäß den §§ 1004 BGB, 13 Abs. 2, 15 Abs. 3 WEG – aus dem Umstand, dass der Beklagte Gemeinschaftseigentum unzulässig bzw. auch störend in Gebrauch nimmt.

81 Zwar ist die Kammer der Überzeugung, dass sowohl der streitgegenständliche Zaun als auch die Bepflanzung einen an sich nach den §§ 13 Abs. 2 S. 1, 14 Ziff. 1 WEG unzulässigen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums – das jedenfalls dort nicht mit einem Sondernutzungsrecht zugunsten der Kläger oder des Beklagten belegt ist – durch den Beklagten darstellen, weil die Kläger dadurch vom Gebrauch der danach im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Fläche vollständig ausgeschlossen werden. Der streitbehaftete Zaun verwehrt den Klägern die Zutrittsmöglichkeit für den Teil der gemeinschaftlichen Gartenfläche, die der Beklagte ausschließlich für sich in Anspruch nimmt. Gleiches gilt auch für die von ihm vorgenommene Bepflanzung dieser Fläche.

82 Allerdings ist die Kammer – ähnlich wie das Amtsgericht im Zusammenhang mit seinen rechtlichen Erwägungen zur Widerklage des Beklagten – der Auffassung, dass der Durchsetzung des den Klägern danach an sich zustehenden Beseitigungsanspruchs der – bei relevantem Tatsachenvortrag von Amts wegen zu berücksichtigende (vgl. nur Roth, in: MüKo-BGB, Bd. 2, 5. Aufl. 2007, § 242, Rn. 67) – Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen steht. Die Verpflichtung des Beklagten, Zaun und Bepflanzung nach derzeitiger Rechtslage zu entfernen, verstößt gegen das zwischen den Parteien geltende und auch in § 14 Ziff. 1 WEG enthaltene Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Die Parteien sind aufgrund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses derart miteinander verbunden, dass aus diesem auch Treue- und Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB folgen (vgl. BGH, NZM 2007, 88, 89).

83 Weder für die Kläger noch für den Beklagten ist derzeit die konkrete Grenze zwischen ihren beiden (von den Parteien ursprünglich jedenfalls dem Grunde nach gewollten) Sondernutzungsrechten bestimmbar. Zwar ist die Kammer – anders als das Amtsgericht – nicht der Auffassung, dass der Beklagte den Klägern in diesem Rechtsstreit einen Anspruch auf entsprechende Abänderung der Teilungserklärung nach § 10 Abs. 2 S. 3 WEG entgegen halten kann; einen solchen hat der Beklagte nicht geltend gemacht und dazu auch nichts vorgetragen. Allerdings trifft der dahinter stehende Gedanke zu, dass es den Parteien nach derzeitiger Sach- und Rechtslage verwehrt ist, den jeweils anderen hinsichtlich des Grenzbereichs der jeweiligen (vermeintlichen) Sondernutzungsrechte auf Beseitigung in Anspruch zu nehmen, ohne sichere Kenntnis davon zu haben, ob und in welcher Lage und Größe diese Rechte bestehen sollen. Dass die Parteien sich gegenseitig – im Vereinbarungswege – Sondernutzungsrechte einräumen wollten, zeigt die (allerdings inhaltlich missglückte) „Anlage 2“. Solange die Parteien aber über den tatsächlichen Verlauf sowie die konkrete Lage und Größe ihrer Sondernutzungsrechtsflächen keine verbindliche Einigung erzielt haben, ist es für sie – hier den Beklagten – auch nicht zumutbar, Beseitigungspflichten nachzukommen.

84 (2) Die Kläger sind auf die Widerklage des Beklagten hin auch zu Recht verurteilt worden, den auf der Grenze zum Nachbargrundstück errichteten Pfeiler nebst dem Hausnummernschild mit dem Aufdruck „XXXb“ zu entfernen. Insoweit hat das Amtsgericht zu Recht davon ausgehende Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Ziff. 1 WEG bejaht. Danach ist von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Unter einem solchen Nachteil ist jede konkrete und objektive Beeinträchtigung zu verstehen, wobei entscheidend ist, ob sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (Wenzel, in: Bärmann, WEG, 10. Aufl. 2008, § 14, Rn. 4 m.w.N.). Auch Veränderungen des optischen Erscheinungsbildes können einen solchen Nachteil begründen, wenn sie den optischen Gesamteindruck nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise verschlechtern (Wenzel, a.a.O., Rn. 10).

85 Vorliegend befindet sich der Pfeiler mit der Hausnummer unstreitig auf der gemeinsamen Grundstückszufahrt, also auf gemeinschaftlich zu nutzendem Eigentum. Die Kammer teilt – auch aufgrund des Eindrucks, den sie im Rahmen der selbst durchgeführten Beweisaufnahme gewonnen hat – vorliegend die Auffassung des Amtsgerichts, dass es sich bei der konkreten Ausführung um eine Art Provisorium handelt, die für einen verständigen Wohnungseigentümer mit einer erheblichen Verschlechterung des optischen Gesamteindrucks einhergeht. Insbesondere aufgrund der andersartigen, gleichwohl aber eher üblichen Anbringung der Hausnummer für den Beklagten bricht der streitbehaftete Hausnummern-Pfeiler hier mit dem vorhandenen optischen Gesamteindruck, den die Anlage zur Straßenseite hin einem objektiven Betrachter vermittelt.

86 Dem Hilfsantrag der Kläger – seine Zulässigkeit überhaupt unterstellt – vermag die Kammer schon deswegen keinen Erfolg zuzusprechen, weil sie dem (ausschließlich) der aus den Parteien bestehenden Gemeinschaft eingeräumten Ermessen, eine entsprechende Gebrauchsregelung im Sinne des § 15 Abs. 3 WEG herbeizuführen (vgl. dazu nur Kümmel, a.a.O., § 15, Rn. 25), nicht vorgreifen kann. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Kläger je versucht haben, dieses Anliegen zum Gegenstand einer Eigentümerversammlung zu machen (BGH, NJW 2003, 3476, 3479). Auch wenn es sich bei den Parteien um zwei inzwischen verfestigte „Lager“ handelt, ist nicht ausgeschlossen, dass eine ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechende Regelung über die Anbringung des den Klägern dienenden Nummernschildes zu finden ist, und zwar durch Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft. Ob die Kläger einen Anspruch auf eine konkrete Beschlussfassung haben, bedarf hier keiner Entscheidung.

87 2. Berufung des Beklagten

88 a) Das als sog. Hauptberufung eingelegte Rechtsmittel des Beklagten ist zwar unzulässig; jenes ist erst nach Ablauf der insoweit maßgeblichen Frist (§ 520 Abs. 2 S. 1 ZPO) begründet worden. Das hier angefochtene Urteil des Amtsgerichts ist dem Beklagten am 26. Oktober 2009 zugestellt worden; die Begründung der am 26. November 2009 fristgerecht eingelegten Berufung ist jedoch erst – per Telefax – am 29. Dezember 2009 bei Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die 2-Monats-Frist zur Begründung der Berufung aber bereits abgelaufen; jene endete am 28. Dezember 2009. Diese – damit hier an sich unzulässige – Berufung des Beklagten ist aber in eine Anschlussberufung umzudeuten (BGH, NJW 2009, 442, 443; NJW-RR 2004, 1502, 1503). Diese ist auch zulässig, weil sie innerhalb der Anschlussfrist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO begründet worden ist (vgl. dazu Heßler, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 524, Rn. 4).

89 b) Die Anschlussberufung des Beklagten hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

90 Das Amtsgericht hat die Widerklage des Beklagten zu Recht abgewiesen, soweit dieser die Räumung und Herausgabe näher benannter Flächen (Anträge zu 1. bis 3.) und die Beseitigung des am Schuppen errichteten Sichtschutzzauns (Antrag zu 4.) begehrt.

91 Der Durchsetzung etwaiger darauf gerichteter Ansprüche des Beklagten gegen die Kläger steht die bereits aufgezeigte Erwägung entgegen, dass die Grenzen der den Parteien jeweils – vermeintlich – eingeräumten Sondernutzungsrechtsflächen auch im hinteren Grundstücksbereich nach dem Inhalt der der Kammer vorgelegten „Anlage 2“ nicht bestimmbar sind. Auch insoweit ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die darin enthaltenen Eintragungen bzw. Einzeichnungen einer vermessungstechnischen Begutachtung entzogen sind. So umfassen die in dem Aufteilungsplan dahingehend enthaltenen Maßangaben die sämtlichen hier streitbehafteten Flächen nicht vollständig; so ragt etwa die – vermeintlich dem Beklagten zugewiesen – Fläche im hinteren Bereich rechts (teilweise Standort des Schuppens) über die aus dem Plan ersichtliche Länge von „6.00“ – gemeint wohl 6 m – hinaus. Zudem lässt sich die jeweilige Breite der beiden übrigen Flächen in der Mitte bzw. hinten links nicht nachvollziehbar bestimmen, weil es an einer konkreten Maßangabe dazu in dem Plan jeweils fehlt.

92 Solange also die Parteien – wie bereits vom Amtsgericht hervorgehoben – keine verbindlichen Regelungen in Form einer Vereinbarung (sei diese lediglich schuldrechtlicher oder auch dinglicher Natur) über den Verlauf der jeweiligen Sondernutzungsrechte getroffen haben, kann auch der Beklagte nach dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme von den Klägern nicht verlangen, etwaige Flächen freizuräumen und an ihn herausgeben, bei denen beide Parteien nicht mit hinreichender Sicherheit wissen, ob diese den Klägern, dem Beklagten oder gar beiden gemeinsam zur Nutzung zugewiesen sind. Im Übrigen könnte – was allerdings nicht entscheidungserheblich ist – eine solche Vereinbarung auch die tatsächliche Grundstückssituation hinsichtlich der Lage der Garage und des Schuppens aufnehmen, die sich mit den in der „Anlage 2“ festgehaltenen Vorstellungen der Parteien über die Flächenaufteilung nicht in Einklang bringen lässt.

93 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und den §§ 539 Abs. 3, 344 ZPO.

94 Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht. Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen und eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung der Kammer ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen, vgl. § 62 Abs. 2 WEG.

95 B ESCHLUSS

96 Der Streitwert für die Berufung der Kläger sowie für die Anschlussberufung des Beklagten wird jeweils festgesetzt auf € 2.500,- (vgl. § 49a GKG).

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