FG Hamburg 3. Senat, 2011-09-27, 3 K 229/10

3 K 229/10Steuergericht / 3. Abteilung27.09.2011

Regest

1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt eines Stiefkindes (eines leiblichen Kindes seines Ehepartners), kann er diese Aufwendungen nur dann als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33a EStG geltend machen, wenn niemand Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld für das Kind hat(Rn.29) (Rn.31) . 2. Auch wenn der Ehegatte nicht über eigenes Einkommen und Vermögen verfügt, sind die allein vom Steuerpflichtigen getragenen Aufwendungen für den Unterhalt des Stiefkindes nicht als Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen, der ausnahmsweise nicht durch das Ehegattensplitting abgegolten wäre, denn der Unterhaltsanspruch ist höchstpersönlich(Rn.35) . 3. Während § 33a EStG die typischen Unterhaltsaufwendungen erfasst, können Aufwendungen für einen besonderen und außergewöhnlichen Bedarf nur nach § 33 EStG berücksichtigt werden(Rn.40) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 3. Senat — 3 K 229/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-27

Aktenzeichen: 3 K 229/10

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:0927.3K229.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 33 EStG 2002, § 33a Abs 1 EStG 2002, § 62 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 64 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 1610 Abs 2 BGB ... mehr

Leitsatz

  1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt eines Stiefkindes (eines leiblichen Kindes seines Ehepartners), kann er diese Aufwendungen nur dann als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33a EStG geltend machen, wenn niemand Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld für das Kind hat(Rn.29) (Rn.31) .

  2. Auch wenn der Ehegatte nicht über eigenes Einkommen und Vermögen verfügt, sind die allein vom Steuerpflichtigen getragenen Aufwendungen für den Unterhalt des Stiefkindes nicht als Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen, der ausnahmsweise nicht durch das Ehegattensplitting abgegolten wäre, denn der Unterhaltsanspruch ist höchstpersönlich(Rn.35) .

  3. Während § 33a EStG die typischen Unterhaltsaufwendungen erfasst, können Aufwendungen für einen besonderen und außergewöhnlichen Bedarf nur nach § 33 EStG berücksichtigt werden(Rn.40) .

Orientierungssatz

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 120/11).

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