FG Hamburg 4. Senat, 2011-09-30, 4 K 103/10

4 K 103/10Steuergericht / 4. Abteilung30.09.2011

Regest

1. Nimmt die Zollbehörde Sendungen in Verwahrung, die die Post aus dem Nicht-EU-Ausland übernommen und befördert hat, ist Kostenschuldner der Gebühren der auf der Sendung angegebene Empfänger und nicht die Post(Rn.31) . 2. Auch der Schuldner von Verwaltungskosten kann sich darauf berufen, die Behörde habe ihr Auswahlermessen zwischen mehreren Kostenschuldnern nicht ermessensfehlerfrei ausgeübt(Rn.31) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 103/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-30

Aktenzeichen: 4 K 103/10

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:0930.4K103.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 8 VwKostG, § 10 VwKostG, § 13 Abs 1 Nr 1 VwKostG, § 13 Abs 2 VwKostG, § 14 VwKostG ... mehr

Leitsatz

  1. Nimmt die Zollbehörde Sendungen in Verwahrung, die die Post aus dem Nicht-EU-Ausland übernommen und befördert hat, ist Kostenschuldner der Gebühren der auf der Sendung angegebene Empfänger und nicht die Post(Rn.31) .

  2. Auch der Schuldner von Verwaltungskosten kann sich darauf berufen, die Behörde habe ihr Auswahlermessen zwischen mehreren Kostenschuldnern nicht ermessensfehlerfrei ausgeübt(Rn.31) .

Orientierungssatz

  1. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt, d.h. Veranlasser ist, wer in seiner Person objektiv in rechtlich zurechenbarer Weise einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Tätigwerden und eine Kostenpflicht knüpft, also wer die als Amtshandlung zu qualifizierende Tätigkeit der Behörde in Gang setzt(Rn.24) .

  2. Ein die Kostenfolge auslösender Antrag kann nicht nur in eigener Person, sondern auch in Stellvertretung für einen anderen gestellt werden mit der Konsequenz, dass die Folgen dieser Willenserklärung in der Person des Vertretenen eintreten und dieser als Veranlasser angesehen werden muss; der bloße Vertreter kann nicht als Veranlasser auf Zahlung der Gebühr in Anspruch genommen werden(Rn.24) .

  3. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 65/11).

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