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5 K 523/10•VG Hamburg 5. Kammer, 2011-11-09, 5 K 523/10
5 K 523/10Verwaltungsgericht / 5. Kammer09.11.2011
Auch der Verkauf in einem Drittstaat (hier: Russland) stellt ein Inverkehrbringen im Sinne des Art 5 i.V.m. Art 3 Nr 12 REACH - Verordnung (juris: EGV 1907/2006) dar.(Rn.33) Verfahrensgang nachgehend BVerwG, 10. September 2015, 7 C 10/14, EuGH-Vorlage
Entscheidungsdatum: 2011-11-09
Aktenzeichen: 5 K 523/10
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2011:1109.5K523.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 23 Abs 1 ChemG, Art 5 EGV 1907/2006 vom 18.12.2006, Art 3 Nr 12 EGV 1907/2006 vom 18.12.2006
Auch der Verkauf in einem Drittstaat (hier: Russland) stellt ein Inverkehrbringen im Sinne des Art 5 i.V.m. Art 3 Nr 12 REACH - Verordnung (juris: EGV 1907/2006) dar.(Rn.33)
Verfahrensgang
nachgehend BVerwG, 10. September 2015, 7 C 10/14, EuGH-Vorlage
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Genehmigung für den Verkauf von Nikotinsulfat nach Russland.
2 Der Kläger betrieb unter der Firma „...“ einen Handel mit Chemikalien und Pflanzenschutzmitteln und importierte jedenfalls seit Februar 2007 auch Nikotinsulfat. Hierbei handelt es sich um einen brennbaren Stoff aus der Gruppe der Sulfate, der vornehmlich zu Desinfektionszwecken eingesetzt wird und sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und bei einer Berührung mit der Haut sowie für Wasserorganismen ist und in Gewässern langfristig schädliche Wirkungen hat. Nach dem 01.12.2008 importierte der Kläger mindestens 19,4 Tonnen Nikotinsulfat aus China, ohne dieses zuvor gemäß Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (sog. REACH-Verordnung) vorregistrieren zu lassen.
3 Aufgrund eines Hinweises des Regierungspräsidiums ... fanden seit dem 14.01.2009 durch die Behörde ... sowie die damaligen Behörde ... Ermittlungen gegen den Kläger statt. Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts ... vom 30.01.2009 und 05.02.2009 fand am 11.02.2009 eine Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Klägers in ... statt. Bei einer daraufhin erfolgten Kontrolle der Lagerräume der im Hamburger Hafen durch Mitarbeiter der Wasserschutzpolizei am 13.02.2009 wurde u.a. festgestellt, dass der Kläger dort in insgesamt 97 Fässern à 200 kg als „Cyanamid“ geführtes Nikotinsulfat einlagerte.
4 Mit Bescheid vom 23.02.2009 ordnete die Behörde ... der Beklagten unter Berufung auf § 23 Abs. 2 Chemikaliengesetz (ChemG) i.V.m. Art. 5 REACH-Verordnung an, dass der Kläger das bei der Firma ... eingelagerte Nikotinsulfat innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der Anordnung weder in den Verkehr bringen noch verwenden dürfe, soweit ihm dies nicht ausdrücklich durch sie, die Beklagte, schriftlich gestattet worden sei. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Anordnung gem. § 23 Abs. 3 ChemG sofort vollziehbar sei. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger für den Stoff die erforderliche Vorregistrierung bzw. Registrierung bei der Chemikalienagentur gemäß REACH-Verordnung nicht vorgenommen habe und sie, die Beklagte, zudem Hinweise habe, dass der Kläger den eingelagerten Stoff unter der Bezeichnung „Alzogur“ in den Verkehr bringen wolle. Er werde darauf hingewiesen, dass er sich bei einem Verstoß gegen die Anordnung strafbar mache und das Nikotinsulfat als solches oder als Zubereitung nur nach vorheriger Registrierung gemäß der REACH-Verordnung in den Verkehr gebracht werden dürfe. Zugleich müsse der Kläger die Vorschriften der Chemikalien-Verbotsverordnung und die des Chemikaliengesetzes beachten, die verlangten, dass der Kläger sich der rechtmäßigen Verwendung durch den Erwerber des Mittels versichere.
5 Mit weiterem – bestandskräftigen - Bescheid vom 18.05.2009 wurde die Anordnung vom 23.02.2009 „bis auf Widerruf“ durch die Beklagte verlängert. Zugleich wurde angeordnet, dass der Kläger die Beklagte über jegliche geschäftliche Aktivität, die das eingelagerte Nikotinsulfat betreffe, schriftlich zu informieren habe. Beide Maßnahmen wurden unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf § 23 Abs. 1 ChemG gestützt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Gefahr bestehe, dass der Kläger auch weiterhin gegen die Registrierungspflichten der REACH-Verordnung und weitere chemikalienrechtliche Vorschriften verstoße, indem er das eingelagerte Nikotinsulfat ohne Registrierung nach der REACH-Verordnung und ohne Zulassung nach § 12a Satz 1 ChemG als Biozid-Produkt in den Verkehr bringen bzw. verwenden und so die Gesundheit von Menschen und die Umwelt schwerwiegend gefährden werde. Nikotinsulfat sei sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und bei einer Berührung mit der Haut, zugleich sei es giftig für Wasserorganismen und könne in Gewässern langfristig schädliche Wirkungen haben. Die Anordnung sei geeignet, um weitere Verstöße des Klägers gegen das Chemikalienrecht zu verhindern, und wegen des jahrelangen illegal betriebenen Handels des Klägers auch notwendig. Sie sei verhältnismäßig, da der Kläger in seinen geschäftlichen Aktivitäten nicht beeinträchtigt werde und sie, die Beklagte, die Möglichkeit erhalte, flexibel geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
6 Mit Schreiben vom 15.06.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm die Einwilligung für den Verkauf des gesamten Nikotinsulfats nach Russland zu erteilen. Bei dem Abnehmer handele es sich um die Firma „...“ mit Sitz in Kaliningrad, die zusichere, dass das Nikotinsulfat nur als Desinfektionsmittel in Stallungen und Industrie eingesetzt werde. Das Mittel solle ausschließlich zu Hygienezwecken im Veterinärbereich eingesetzt werden. Zwar entspreche es damit der Produktart 3, welche im Anhang V, Hauptgruppe 1 zur Richtlinie 98/8 EG des Europäischen Parlaments über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten abgedruckt sei. Da es aber nicht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft eingesetzt werde, bedürfe es keiner Zulassung nach Art. 5 der Richtlinie. Auch eine Registrierungspflicht nach der REACH-Verordnung bzw. eine Zulassung nach § 12a ChemG als Biozid-Produkt entfalle daher. Es komme folglich auch auf die Verwendung des Mittels durch den Abnehmer gar nicht an. Gleichwohl werde die entsprechende Versicherung des russischen Abnehmers vorgelegt. Der Export sei auch dringlich, da sich die Tiere in Russland zu dieser Jahreszeit im Freien und nicht in den Stallungen aufhielten, so dass Desinfektionen nunmehr ohne Gefahr für die Tiere vorgenommen werden könnten. Zugleich entstünden ihm (dem Kläger) durch die Einlagerung erhebliche Kosten (zu diesem Zeitpunkt 8.000 €), was angesichts der vollständigen Einstellung seines Geschäftsbetriebes eine große finanzielle Belastung bedeute. Eine umweltgerechte Entsorgung des Nikotinsulfats würde voraussichtlich Kosten i.H.v. mehr als 200.000 € verursachen, so dass der Export nach Russland das mildere Mittel sei.
7 Der Kläger fügte dem Antrag ein Schreiben der russischen Firma vom 08.06.2009 bei, in dem diese bestätigte, dass die Chemikalie lediglich zur Desinfektion in Industrie und Stallungen eingesetzt werde, und zugleich darauf hinwies, dass das Mittel vornehmlich noch im Juni 2009 benötigt werde.
8 Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.06.2009 ab und untersagte zugleich unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den beabsichtigten Verkauf nach Russland. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger durch den Import des Nikotinsulfats gegen Art. 5 der REACH-VO verstoßen habe. Weder die einschränkenden Bestimmungen der Art. 6, 7, 21 und 23 noch die Ausnahmebestimmungen nach Art. 2 der Verordnung ließen im Falle des Klägers eine Ausnahme von der Registrierungspflicht zu. Auf die diesbezüglichen detaillierten Ausführungen der Beklagten wird Bezug genommen. Das Mittel befinde sich nach alledem illegal in Hamburg. Der Export in ein Drittland (Russland) könne den Zustand nicht legalisieren, sondern stelle selbst eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Auf den Verwendungszweck in Russland komme es daher im Ergebnis gar nicht an. Eine Legalisierung des Zustands sei letztlich nur durch eine Registrierung des Mittels nach der REACH-VO möglich. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Chemikalie innerhalb der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig verwendet werden könne. Die Verweigerung der Zustimmung zu dem beabsichtigten Export sei verhältnismäßig. Eine Vernichtung von Vermögenswerten gehe mit ihr nicht einher. Das öffentliche Interesse an der Gewährleistung rechtmäßiger Zustände überwiege das Interesse des Klägers, Entsorgungskosten zu vermeiden. Zudem verbiete es der Grundsatz der Gleichbehandlung, dem Kläger den Export zu genehmigen, da andere Importeure für den legalen Handel Kosten aufwendeten. Der Kläger habe die Vorschriften missachtet, so dass wirtschaftliche Nachteile von ihm zu tragen seien. Zudem seien die Kosten der Entsorgung durch den Kläger um ein Zehnfaches zu hoch angegeben worden. Diese betrügen lediglich höchstens 20.000 €.
9 Am 29.07.2009 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass die Legalisierung des eingelagerten Stoffs gemäß der REACH-Verordnung allein durch eine nachträgliche Vorregistrierung erreicht werden könne. Dies sei jedoch in seinem Fall nicht möglich. Entsprechend sei die von der Beklagten vorgeschlagene Vorgehensweise unmöglich und die Versagung der Zustimmung in den Export nach Russland nicht verhältnismäßig. Der Export aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft sei jedenfalls nicht zwingend als erneutes Inverkehrbringen i.S.d. Art. 3 REACH-Verordnung anzusehen. So sehe etwa Art. 2 Nr. 10 der Richtlinie 91/414/EWG (Pflanzenschutzrichtlinie) den Export aus dem Gebiet der Gemeinschaft nicht als Inverkehrbringen an. Insofern sei der Export einwilligungsfähig. Die Beklagte habe schließlich in anderen ihn, den Kläger, betreffenden Fällen, die Genehmigung für eine Rückführung von Chemikalien an den jeweiligen Hersteller erteilt.
10 Mit dem Kläger am 28.01.2010 zugestellten Widerspruchsbescheid wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Versagung der Genehmigung sei auf § 3 Abs. 1 HmbSOG zu stützen. Der beabsichtigte Export des Nikotinsulfats stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Dies folge zum einen aus dem drohenden Verstoß gegen die REACH-Verordnung, zum anderen aus der Gefahr schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Bei dem Nikotinsulfat handele es sich um einen sog. Phase-in-Stoff nach Art. 3 Nr. 20a der REACH-Verordnung, der sich wegen der fehlenden, aber gem. Art. 28 der Verordnung erforderlichen Registrierung illegal in Hamburg befinde. Die Ausnahmevorschriften der Art. 6, 7, 21 und 23 sowie der Art. 2, 9 und 15 seien nicht einschlägig. Eine Legalisierung sei nur durch eine Registrierung nach Art. 6 der Verordnung möglich. Der beabsichtigte Export nach Russland stelle ein Inverkehrbringen i.S.d. REACH-Verordnung dar. Gem. Art. 3 Nr. 12 der Verordnung sei das Inverkehrbringen als die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte definiert, wobei der Begriff der Abgabe geographisch neutral sei. Dies folge daraus, dass mit der Verordnung ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sichergestellt werden solle. Dies komme in Erwägungsgrund 4 der Verordnung deutlich zum Ausdruck. Die Verordnung knüpfe an den Umstand an, dass es praktisch bei jedem Stoff unbekannte gefährliche Eigenschaften gebe. Die systematische Risikobewertung im Rahmen des Registrierungsverfahrens solle u.a. gewährleisten, dass nur solche Stoffe in den Verkehr gebracht und verwendet würden, die die menschliche Gesundheit nicht nachteilig beeinflussten. Würden vor diesem Hintergrund unter „Dritten“ nur Personen verstanden, die sich gewöhnlich im Gebiet der Europäischen Union aufhalten, bedeutete dies, dass die weltweite Verflechtung durch steigenden Warenaustausch und steigenden Reiseverkehr nicht ausreichend berücksichtigt würde. Die Verordnung mache deshalb ebenso wenig wie die Auswirkungen der erfassten Chemikalien an den Grenzen der EU Halt. Auch der Vergleich mit Art. 2 Nr. 10 der Pflanzenschutzrichtlinie rechtfertige keine andere Bewertung. Dieser enthalte nämlich in Abweichung von der Formulierung in Art. 3 der REACH-Verordnung den ausdrücklichen Zusatz „ausgenommen die Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft“. Die Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt resultiere daraus, dass der Kläger das Sulfat nach Russland exportieren wolle, wo es zur Desinfektion in Industrie und Stallungen eingesetzt werden solle. Entsprechend könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die in der Anordnung vom 18.05.2009 beschriebenen Gefahren oder andere, unbekannte Gefahren realisierten. Die Untersagungsverfügung sei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass durch eine Registrierung ein REACH-konformer Zustand hergestellt werden könne, ohne dass das Sulfat entsorgt werden müsse. Finanzielle Erwägungen des Klägers wie entgangener Gewinn bzw. entstehende Entsorgungskosten, die im Übrigen lediglich mit Kosten in Höhe von 13.000 bis 20.000 € zu veranschlagen seien, könnten wegen des Erfordernisses der Gleichbehandlung mit anderen Händlern sowie aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr nicht berücksichtigt werden. Zudem handele es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine soziale Unwertigkeit, mit der er auch gegen das Gewerberecht verstoßen habe. Er sei als Handlungsstörer gem. § 8 HmbSOG richtiger Adressat der Anordnung.
11 Mit der am 01.03.2010, einem Montag, erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
12 Die REACH-Verordnung sei auf den beabsichtigten Export nach Russland nicht anwendbar. Es handele sich nicht um ein Inverkehrbringen i.S.d. Art. 3 Nr. 12 der Verordnung. Der Begriff der Abgabe sei nicht geographisch neutral auszulegen, sondern mit Bezug auf die Europäische Gemeinschaft. Art. 3 Nr. 12 der Verordnung bezeichne die Einfuhr ausdrücklich als Inverkehrbringen. Hierbei werde diese wiederum gem. Art. 3 Nr. 10 definiert als das physische Verbringen in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft. Auch ein Importeur werde als Person mit Sitz in der Gemeinschaft definiert (Art. 3 Nr. 11). Hieraus folge, dass die Begriffe bezogen auf das Gebiet der EG verstanden werden müssten, zumal sich Ziel und Geltungsbereich der Verordnung in Art. 1 der Verordnung ausschließlich auf den Binnenmarkt beschränkten. Die REACH-Verordnung enthalte über die Einordnung einer Ausfuhr von Stoffen aus dem Gebiet der EG keine Regelungen. Dies sei deshalb durch Auslegung unter Berücksichtigung anderer Gemeinschaftakte auszulegen. Nicht nur Art. 2 Nr. 10 der Pflanzenschutzrichtlinie nehme den Export von ihrem Geltungsbereich aus, auch die Richtlinie 98/8 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten enthalte diese Ausnahme. Insofern verfange auch die Argumentation der Beklagten mit dem Schutzziel der REACH-Verordnung nicht. Denn die genannten anderen Richtlinien der EG verfolgten das gleiche Ziel und wiesen die Ausnahmetatbestände dennoch auf. Schließlich sprächen auch die Erwägungsgründe gegen eine Anwendbarkeit der Verordnung auf den vorliegenden Fall, in denen es unter Absatz 10 heiße, dass „Stoffe unter zollamtlicher Überwachung, die sich zur vorübergehenden Verwahrung in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden, (…) nicht im Sinne dieser Verordnung verwendet (werden) und (…) somit von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen werden (sollten).“. Zudem sei die Untersagung des Exports nicht verhältnismäßig. Der Einwilligungsvorbehalt laufe ins Leere, da ein REACH-konformer Zustand nicht mehr erreicht werden könne. Eine nachträgliche Vorregistrierung des Nikotinsulfats gem. Art. 23 REACH-VO sei wegen Zeitablaufs schon zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr möglich gewesen. Er könne nunmehr zwar noch eine „normale“ Registrierung des Stoffs durchführen. Dies sei jedoch mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden, denn die Datenanforderungen entsprechend Annex VIII der REACH-Verordnung seien zu erfüllen und ein Chemikaliensicherheitsbericht zu erstellen. Nach Auskunft der Fa. „...“, die sich auf Registrierungen nach der REACH-Verordnung spezialisiert habe, entstünden hierfür Kosten in Höhe von mehr als 100.000,- €. Er, der Kläger, könne die Registrierung auch gemeinsam mit anderen Unternehmen vornehmen lassen. Dies wäre kostengünstiger, aber voraussichtlich nicht vor 2018 zu erreichen. Eine Legalisierung sei daher letztlich nur durch Vernichtung zu erreichen, was gegenüber dem beabsichtigten Export unverhältnismäßig wäre.
13 Der Kläger beantragt,
14 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29.06.2009 in Form des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2010 zu verpflichten, ihm die Einwilligung für den Export des Nikotinsulfats nach Russland antragsgemäß zu erteilen.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Sie bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Begründung im Vorverfahren und führt ergänzend aus, dass es der Klage schon am Rechtsschutzbedürfnis fehle, da dem geschäftlichen Anlass des beabsichtigten Exports wegen des Zeitablaufs nicht mehr entsprochen werden könne. Die REACH-Verordnung sei auf den vorliegenden Fall anwendbar. Zwar kenne sie Transit-Ausnahmen, stelle aber ansonsten bereits das Herstellen und nicht erst das Inverkehrbringen unter Registrierungsvorbehalt. Eine Sonderregelung für die Herstellung allein zum Zwecke des Exports sei jedoch gerade nicht vorgesehen. Exportwirkungen ergäben sich zudem aus Erwägungsgrund 15 und dem Anhang unter 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 zur Änderung der REACH-Verordnung hinsichtlich des Anhangs XVII. Die ausdrückliche Einbeziehung des Imports in die Inverkehrbringensdefinition sei durch die Ausnahmeregelungen zum Transitverkehr zu erklären. Dies sei im Zuge der zweiten Novellierung des Chemikaliengesetzes so beschlossen worden und dürfte auch für die streitgegenständliche Verordnung gelten. Hätte von einem Inverkehrbringen nur die erstmalige Abgabe erfasst sein sollen, hätte dies ausdrücklich so geregelt werden müssen. Die von dem Kläger zitierten Regelungen in der Pflanzenschutz- und der Biozid-Richtlinie könnten zur Interpretation nicht herangezogen werden, da diese einen anderen Wortlaut aufwiesen. Die Behauptung des Klägers, eine Registrierung nicht mehr erreichen zu können, sei falsch. Zwar könne er die Phase-in-Regelungen nicht mehr in Anspruch nehmen. Eine Registrierung bei der ECHA mit der Folge der Legalisierung sei aber nach wie vor möglich. Die Registrierung sei nicht fristgebunden. Die Kosten allein für die Registrierung beliefen sich auf 430,- €. Das Nikotinsulfat sei ein ebenso giftiger wie gefährlicher Stoff, wie sich bereits aus der Legaleinstufung in Anhang VI (L353/329ff.) Nr. 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (GHS- oder CLP-Verordnung) ergebe. Die Verantwortung deutscher Behörden zur Gefahrenabwehr sei auch nicht etwa deswegen zu verneinen, weil die Gefahrenquelle in einen anderen Staat verbracht würde. Einen solchen allgemeinen Grundsatz gebe es nicht. Zudem verstoße bereits die Lagerung des Sulfats gegen §§ 3 Nr. 10, 12a ChemG, soweit der Kläger einzig den Verkauf des Produkts als Biozid beabsichtige.
18 Mit Bescheid vom 30.09.2011 hat die Beklagte unter Berufung auf § 23 Abs. 2 ChemG angeordnet, dass der Kläger die streitgegenständlichen Fässer bis 17.11.2011 ordnungsgemäß zu entsorgen habe. Die Lagerung des Nikotinsulfats, die zum Zwecke des Exports als Biozid nach Russland geschehe, verstoße gegen § 12a ChemG. Eine Rückgabe an den ausländischen Lieferanten gem. § 23 Abs. 6a ChemG komme nicht in Betracht, da dadurch der unkontrollierte weitere Handel und Einsatz des Nikotinsulfats im europäischen Binnenmarkt und in Drittländer sowie die Erzeugung und der Import gesundheitsschädlicher Lebensmittel wie belasteter Hühnereier ermöglicht werde. Auch das Nikotinsulfat selbst sei giftig. Unfälle bei Transporten seien nicht ausgeschlossen. Daher sei die Vernichtungsanordnung notwendig.
19 Der Kläger hat hiergegen fristgerecht Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist.
I.
20 Die vorliegende Klage erfasst bei verständiger Würdigung des Klagantrags gem. § 88 VwGO zum einen den auf Anfechtung gerichteten Antrag, die in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten enthaltene Untersagungsverfügung, mit der dem Kläger der Verkauf des Nikotinsulfats nach Russland ausdrücklich untersagt wird, aufzuheben, und zum anderen den auf Verpflichtung der Beklagten gerichteten Antrag, ihm unter Aufhebung der Versagung der Einwilligung die beantragte Exportgenehmigung zu erteilen. Denn der angefochtene Bescheid in Form des Widerspruchsbescheids beschränkt sich nicht darauf, lediglich die begehrte Einwilligung in den Verkauf des Nikotinsulfats nach Russland zu versagen, sondern enthält zusätzlich eine ausdrückliche Untersagungsverfügung, gegen die sich der Kläger ebenfalls wendet.
21 Die so verstandenen und als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO sowie als Versagungsgegenklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaften Anträge sind zulässig und können gem. § 44 VwGO in objektiver Klagehäufung geltend gemacht werden, haben in der Sache jedoch keinen Erfolg.
22 Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Die durch den Bescheid vom 29.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2010 verfügte Untersagung, das Nikotinsulfat nach Russland zu exportieren, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
23 Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Untersagungsverfügung ist § 23 Abs. 1 ChemG. Hiernach kann die zuständige Landesbehörde im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen eine der in § 21 Abs. 2 S. 1 ChemG genannten EG-Verordnungen notwendig sind.
24 Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg ist nach der Anordnung des Hamburger Senats über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts vom 3. Juli 2001 (Amtl. Anz. 2001, S. 2457) gem. Ziffer I.1 zuständige Landesbehörde i.S.d. § 23 Abs. 1 ChemG.
25 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Untersagung (wie ausdrücklich in dem hier nicht streitgegenständlichen Bescheid vom 18. Mai 2009) auf die Ermächtigungsnorm des § 23 Abs. 1 ChemG hat stützen wollen oder (wie es die Formulierungen des Widerspruchsbescheides nahelegen) auf die polizeirechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 HmbSOG. Denn gegebenenfalls wäre die Untersagungsverfügung gemäß 47 Abs. 1 HmbVwVfG, dessen Voraussetzungen dann vorlägen, entsprechend umzudeuten.
26 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 ChemG sind erfüllt (hierzu unter a), das sich auf Rechtsfolgenseite eröffnende Ermessen hat die Beklagte unter Berücksichtigung des eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsumfangs gem. § 114 VwGO beanstandungsfrei ausgeübt (hierzu unter b).
a.
27 Der beabsichtigte Verkauf des Nikotinsulfats durch den Kläger nach Russland würde einen Verstoß gegen Art. 5 der „Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)“ (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1–851, im Folgenden: „REACH-Verordnung“) (hierzu unter aa) und damit einen Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 1 S. 1 ChemG genannten EG-Verordnungen (hierzu unter bb) darstellen. Ob der Verkauf auch noch gegen andere (chemikalienrechtliche) Vorschriften verstoßen würde, kann damit dahinstehen (hierzu unter cc).
28 Da der Kläger den Verkauf nach Russland konkret beabsichtigt und zu diesem Zwecke bereits ein entsprechendes Interessenbekundungsschreiben einer russischen Firma übersandt hat, handelt es sich bei dem Verstoß auch um einen „künftigen“ i.S.d. § 23 Abs. 1 ChemG. Denn es bestehen konkrete und objektive Anhaltspunkte, dass der Verstoß sich – wenn die Beklagte nicht die entsprechenden Anordnungen ergreift – alsbald realisieren wird.
29 aa) Der beabsichtigte Verkauf des Nikotinsulfats nach Russland ohne vorherige Registrierung würde gegen Art. 5 der REACH-Verordnung verstoßen.
30 Der Anwendungsbereich der REACH-Verordnung ist eröffnet.
31 Bei dem eingelagerten Nikotinsulfat handelt es sich um einen nach Art. 1 Nr. 2, 3 Nr. 1 REACH-Verordnung vom Anwendungsbereich der Verordnung erfassten Stoff, auf den die Registrierungspflicht des Art. 5 Anwendung findet.
32 Die Ausnahmetatbestände der Art. 6, 7, 21 und 23 sowie der Art. 2, 9 und 15 REACH-Verordnung sind nicht erfüllt. Insofern wird auf die Ausführungen der Beklagten in dem Bescheid vom 29.06.2009 Bezug genommen, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Anlass zu zweifeln und die auch der Kläger selbst nicht in Frage gestellt hat.
33 Der geplante Verkauf des Stoffes nach Russland würde auch gegen Art. 5 der REACH-Verordnung verstoßen. Denn der Verkauf des – unstreitig nicht entsprechend der REACH-Verordnung registrierten - Nikotinsulfats stellt ein Inverkehrbringen i.S.d. Art. 5 i.V.m. Art. 3 Nr. 12 REACH-Verordnung dar, obwohl dieser in einen Drittstaat erfolgen soll. Dies ergibt eine an Wortlaut, Historie, Systematik sowie Sinn und Zweck der Verordnung orientierte Auslegung der Vorschrift.
34 Zunächst spricht bereits der Wortlaut der Verordnung dafür, auch den Verkauf aus dem Zollgebiet der Europäischen Union hinaus in einen nichteuropäischen Drittstaat ihrem Regelungsregime zu unterwerfen.
35 In Art. 5 der Verordnung heißt es: „Vorbehaltlich der Artikel 6, 7, 21 und 23 dürfen Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen nur dann in der Gemeinschaft hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Titels, soweit vorgeschrieben, registriert wurden. “. Gemäß der Legaldefinition des Art. 3 Nr. 12 REACH-Verordnung ist „Inverkehrbringen (die) entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen. “ (in englischer Fassung: “Placing on the market: means supplying or making available, whether in return for payment or free of charge, to a third party. Import shall be deemed to be placing on the market” ).
36 Damit regelt der Wortlaut der Vorschrift zwar nicht ausdrücklich die Ausfuhr von Stoffen in einen Drittstaat.
37 Indes erfasst sowohl der Begriff der Abgabe an Dritte („supplying to a third party “) als auch der Begriff der Bereitstellung für Dritte („making available to a third party “) sowohl nach deutschem als auch nach englischem Begriffsverständnis mühelos auch die aufgrund eines Verkaufs erfolgende Verbringung von Stoffen in einen Drittstaat. Dabei kann dahinstehen, ob schon das bloße Bereithalten des Stoffes mit der konkreten Absicht, es an einen Dritten entgeltlich oder unentgeltlich abzugeben, ein Bereitstellen i.S.d. Verordnung ist. Denn spätestens mit Abschluss des Kaufvertrags dürfte ein Bereitstellen der Ware für einen Dritten anzunehmen sein, und spätestens bei Vornahme des Besitzwechsels - der Übergabe nach deutschem Rechtsverständnis - dürfte von einer Abgabe des Stoffes an Dritte auszugehen sein.
38 Eine Beschränkung auf bloße gemeinschaftsinterne Vorgänge enthält die Legaldefinition nicht. Auch aus der Zusammenschau mit Art. 5 REACH-Verordnung ergibt sich nichts anderes, wenn es dort heißt „in der Gemeinschaft (…) in Verkehr gebracht “.
39 Denn das Inverkehrbringen findet in der Gemeinschaft statt, wenn – wie hier – der Verkäufer seinen Sitz innerhalb der Gemeinschaft hat und sich die Ware innerhalb der Gemeinschaft befindet. In diesen Fällen findet nämlich jedenfalls der Akt des Bereitstellens, der, wie bereits ausgeführt, spätestens mit Abschluss des Kaufvertrages vollendet sein dürfte, auf dem Gemeinschaftsgebiet statt. Auch die Abgabe, je nachdem, ob der Besitzwechsel innerhalb oder außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft erfolgt, wird zumeist ebenfalls auf dem Zollgebiet der Europäischen Union stattfinden.
40 Auch die Tatsache, dass die Legaldefinition des Art. 3 Nr. 12 REACH-Verordnung den Import - als binnenmarktgrenzüberschreitenden Handelsvorgang - ausdrücklich mit einbezieht, nicht aber den Export, spricht nicht gegen dieses Auslegungsergebnis. Allerdings kann dies nicht schon damit begründet werden, dass der Deutsche Bundestag sich bei der Novellierung des Chemikaliengesetzes 1994 der Auffassung der Bundesregierung angeschlossen habe, dass der Inverkehrbringensbegriff wegen seiner Neutralität sowohl den Im- als auch den Export erfasse (so wohl aber die Argumentation von Mahlmann, in StoffR 2008, 312, 322) . Denn das Begriffsverständnis des deutschen Gesetzgebers kann für die Auslegung eines europäischen Rechtsaktes schwerlich eine Rolle spielen.
41 Indes war die Klarstellung, dass auch der Import erfasst ist, nicht etwa notwendig, um einen Handelsvorgang zu erfassen, der aufgrund seines grenzüberschreitenden Sachverhaltes sonst nicht erfasst wäre, sondern vielmehr, um einen Handelsvorgang zu erfassen, der anderenfalls deshalb nicht erfasst wäre, weil derjenige, der für den Akt des Bereitstellens bzw. der Abgabe verantwortlich ist, seinen Sitz außerhalb der Binnenmarktgrenzen hat und deshalb gem. Art. 3 Nrn. 9, 11, 13, 14 REACH-Verordnung nicht dem Regelungsregime der Verordnung unterworfen wäre. Die Klarstellung war demnach erforderlich, um jedenfalls den Importeur mit Sitz in der Gemeinschaft, der den Stoff einführt, d.h. gem. Art. 3 Nr. 10 REACH-Verordnung physisch in die Gemeinschaft verbringt, der aber weder i.S.d. Art. 3 Nr. 12 REACH-Verordnung „bereitstellt“ noch „abgibt“, dem Regelungsregime zu unterwerfen. Diese Klarstellung war für den Verkauf in einen Drittstaat, bei dem bereits innerhalb der Binnenmarktgrenzen mindestens bereitgestellt wird, nicht erforderlich.
42 Wenn aber der Wortlaut der Vorschrift für ein Erfassen des hier streitigen Verkaufsvorgangs spricht, müssten gute Argumente dafür ersichtlich sein, warum die Vorschrift dennoch einschränkend auszulegen sein müsste.
43 Dies ist nicht der Fall. Vielmehr spricht auch der Wille des Verordnungsgebers, ein möglichst hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt zu etablieren, dafür, eine Abgabe an Dritte auch dann zu erfassen, wenn dieser Dritte seinen Sitz außerhalb der EU hat. Denn in Erwägungsgrund 3 der Verordnung heißt es: „Bei der Angleichung der Rechtsvorschriften für Stoffe sollte ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden. Die Rechtsvorschriften sollten ohne Diskriminierung danach angewandt werden, ob Stoffe innergemeinschaftlich oder im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft international gehandelt werden.“ . Hieraus lässt sich erkennen, dass die Vorschrift nach dem Willen des Verordnungsgebers – jedenfalls soweit ein innergemeinschaftlicher Anknüpfungspunkt vorhanden ist – grenzüberschreitend Anwendung finden soll. Dies kommt auch in Erwägungsgrund 7 der Verordnung zum Tragen, wo es heißt: „Damit die Einheit des Binnenmarkts erhalten bleibt und ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit, insbesondere die Gesundheit der Arbeitnehmer, und für die Umwelt sichergestellt ist, muss dafür Sorge getragen werden, dass die Herstellung von Stoffen in der Gemeinschaft dem Gemeinschaftsrecht genügt, auch wenn diese Stoffe ausgeführt werden“.
44 Diesem hierin zum Ausdruck kommenden grenzüberschreitenden Regelungswillen steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass die Gesetzgebungshoheit des Verordnungsgebers auf das Gebiet der Europäischen Union beschränkt ist. Denn solange an Sachverhalte angeknüpft wird, die einen gemeinschaftsrelevanten Anknüpfungspunkt haben, ist die Gesetzgebungszuständigkeit des Europäischen Gesetzgebers gegeben. Ein solcher innergemeinschaftlicher Sachverhalt liegt hier bei einem Handelsvorgang aus dem Zollgebiet der Europäischen Union hinaus in einen Drittstaat jedenfalls in dem Vorgang des Bereitstellens, der auf dem Zollgebiet der EU stattfindet (vgl. hierzu bereits oben).
45 Auch ist bei einem solchen Handelsvorgang gewährleistet, dass die für den Akt des Inverkehrbringens verantwortliche Person aufgrund ihres Sitzes in der Europäischen Union, wie in Art. 3 Nrn. 9, 11, 13, 14 REACH-Verordnung vorausgesetzt, dem Regelungsregime der Verordnung unterworfen ist.
46 Weiter spricht die Systematik der Vorschrift dafür, auch den Export in einen Drittstaat zu erfassen.
47 Denn ein Vergleich mit anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Umweltrechts zeigt, dass diese deutlich grenzüberschreitende Regelungswirkungen haben. So erfasst etwa die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien vom 17. Juni 2008 (ABl. L 204 vom 31.7.2008, S. 1–35) sowohl den Import als auch den Export von gefährlichen Chemikalien. Da beide Verordnungen das gleiche Ziel verfolgen, nämlich angesichts der von Chemikalien ausgehenden Gefährdungen ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt zu erreichen, liegt es nahe, auch der REACH-Verordnung eine solche grenzüberschreitende Regelungswirkung beizumessen.
48 Auch dass die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1–63; sog. Biozid-Richtlinie) - im Gegensatz zur REACH-Verordnung - den Export für einige Sachverhalte ausdrücklich ausgenommen hat (vgl. etwa Art. 1 h der Biozid-Richtlinie: „Inverkehrbringen: Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe oder anschließende Lagerung, ausgenommen die Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder mit anschließender Beseitigung. Die Einfuhr eines Biozid-Produkts in das Zollgebiet der Gemeinschaft wird als Inverkehrbringen im Sinne dieser Richtlinie angesehen.“ ), um ihn nicht ihrem Regelungsregime zu unterwerfen, lässt den Umkehrschluss zu, dass die REACH-Verordnung diese Ausnahme gerade nicht zulassen wollte.
49 Darüber hinaus spricht auch die innere Systematik der REACH-Verordnung dafür, den Export nur in eng begrenzten Ausnahmefällen von ihrem Regelungsregime auszunehmen.
50 Denn eine Registrierungspflicht soll bei einem Handel mit Chemikalien, bei dem die zu registrierenden Stoffe in das Zollgebiet der EU gelangen, nur dann nicht entstehen, wenn die strengen Transit-Vorschriften eingehalten werden*(vgl. Artikel 2 Nr. 1 b „Diese Verordnung gilt nicht für Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden.“).* Hieraus ergibt sich, dass der grundsätzlich erfasste Export nur dann nicht erfasst sein soll, wenn die registrierungspflichtigen Stoffe in einer zollrechtlichen Sonderzone, in der durch die Überwachung der Zollämter eine unkontrollierte Abgabe der Stoffe innerhalb der EU verhindert wird, verbleiben mit der Folge, dass eine zusätzliche Überwachung durch die Registrierung bei der europäischen Chemikalienagentur überflüssig wäre. Die strengen Transit-Vorschriften werden aber in Fällen, in denen der zu registrierende Stoff sich – wie hier – außerhalb einer zollamtlichen Überwachung befindet, gerade nicht eingehalten mit der Folge, dass eine Registrierungspflicht hier ihren Zweck sehr wohl erfüllt. Denn in diesen Fällen ist gerade nicht sichergestellt, dass die Chemikalien den europäischen Binnenmarkt wieder verlassen, und es stünde – angesichts der fehlenden Kontrolle durch die Zollämter - zu befürchten, dass trotz erklärter Absicht des Importeurs, sie sofort wieder auszuführen, dies letztlich doch nicht geschieht, sondern sie im europäischen Binnenmarkt – mit den dargelegten Gefahren für Mensch und Umwelt - verbleiben.
51 Auch eine teleologische Auslegung der Verordnung, deren Ziel es ist, dass es „ohne Daten kein(en) Markt“ geben soll, unter Beachtung des Gebots der effektiven Umsetzung von Gemeinschaftsrecht („effet utile“, vgl. Art. 4 Abs. 3 EUV) verlangt geradezu, auch den Export registrierungspflichtiger Chemikalien zu erfassen. Eine effektive Umsetzung der Verordnung erfordert es demnach, die Registrierungspflicht auch dann aufrecht zu erhalten, wenn der Importvorgang (ohne die vorgeschriebene Registrierung) abgeschlossen ist und – wie hier – ein weiterer Handel mit dem Produkt betrieben werden soll.
52 Denn durch die Verordnung soll ein „hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden“. Ein hohes Schutzniveau lässt sich aber angesichts der durch die Globalisierung bedingten steigenden weltweiten Verflechtung von Handelsvorgängen und der hiermit einhergehenden grenzüberschreitenden Relevanz auch der von Chemikalien ausgehenden Gefahren für Mensch und Umwelt nur erzielen, wenn die Registrierungspflicht nicht bereits dann erlischt, wenn die Chemikalie in einen Drittstaat verkauft wird.
53 Zudem könnte die REACH-Verordnung nicht i.S.d. Art. 126 REACH-Verordnung wirksam, angemessen und abschreckend durch die Mitgliedstaaten durchgesetzt werden*(vgl. Artikel 126 REACH-VO: „Sanktionen bei Verstößen: Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung Vorschriften über Sanktionen fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.“* ), wenn letztlich trotz Verstoßes gegen die Registrierungspflicht importiert und der Stoff sodann – gewinnbringend – in einen Nicht-EU-Staat verkauft werden könnte, ohne dass zuvor eine Registrierung durchgeführt werden müsste. Denn zwar müsste der Händler – für den illegalen Import - mit u.U. empfindlichen Straf- und Bußgeldvorschriften gem. §§ 26 ff. ChemG rechnen. Soweit der Importvorgang aber abgeschlossen wäre, könnte er – ohne dass die Behörden präventiv eingreifen könnten – den Stoff exportieren. Dies würde das wirtschaftliche Risiko, unter Verstoß gegen die Registrierungspflicht zu importieren, erheblich reduzieren und die abschreckende Wirkung der zur Umsetzung der Verordnung ergriffenen Maßnahmen deutlich herabsetzen. Auch würden Schutzbehauptungen von Importeuren, die de facto für den europäischen Binnenmarkt unter Verstoß gegen die Registrierungspflicht importiert haben, Tür und Tor geöffnet. Dies kann nicht von dem europäischen Gesetzgeber gewollt sein und würde die Effektivität und die abschreckende Wirkung der Durchführung der Verordnung in den Mitgliedstaaten erheblich reduzieren.
54 bb) Die REACH-Verordnung ist eine EG-Verordnung i.S.d. § 21 Abs. 2 S. 1 ChemG. Denn sie betrifft zum einen den Anwendungsbereich des Chemikaliengesetzes, da auch sie den Zweck des § 1 ChemG verfolgt, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu schützen, und keine Regelungen i.S.d. § 2 ChemG enthält, die von dem Anwendungsbereich des ChemG ausgenommen sind. Zum anderen obliegt die Überwachung der Durchführung der Verordnung nach Art. 121 der REACH-Verordnung den Mitgliedstaaten.
55 cc) Damit kann dahinstehen, ob der Kläger – wie die Beklagte ergänzend ausgeführt hat - bereits durch das Lagern des Nikotinsulfats aufgrund der Zwecksetzung, es in Russland als Mittel zur Desinfektion von Hühnerställen und damit als Biozid auf den Markt zu bringen, gegen § 12a Abs. 1 ChemG verstoßen würde.
b.
56 Das sich auf Rechtsfolgenseite eröffnende Ermessen hat die Beklagte unter Berücksichtigung des eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmaßstabs gem. § 114 VwGO ermessensfehlerfrei ausgeübt.
57 Insbesondere erweist sich die Untersagung des Verkaufs nach Russland nicht als unverhältnismäßig. Sie war notwendig i.S.d. § 23 Abs. 1 ChemG, um den Verstoß gegen Art. 5 REACH-Verordnung zu verhindern. Ein milderes, aber gleich effektives Mittel ist nicht ersichtlich. Auch stehen die sich für den Kläger aus der Untersagung ergebenden finanziellen Konsequenzen nicht außer Verhältnis zu dem geschilderten Zweck der Untersagung. Letzteres gilt umso mehr, als sich die mit der Untersagung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile letztlich als logische Konsequenz aus der Einfuhr des Nikotinsulfats ohne die erforderliche Registrierung, die im Übrigen ebenfalls nicht unerhebliche Kosten verursacht hätte, darstellen.
58 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von der Untersagung nicht den Verkauf des Nikotinsulfats nach vorheriger Registrierung ausgenommen hat. Denn der Kläger hat wiederholt deutlich gemacht, dass eine Registrierung des Stoffes wegen der damit verbundenen Kosten von ihm nicht beabsichtigt ist.
59 Auch im Übrigen halten die von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung stand.
60 Auch die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Versagung der Einwilligung in den beabsichtigten Export durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
61 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Einwilligung.
62 Dabei kann dahinstehen, ob sich die Grundlage für einen solchen Anspruch aus dem durch die Beklagte mit bestandkräftigem Bescheid vom 18.05.2009 erklärten Einwilligungsvorbehalt ergäbe in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der REACH-Verordnung, wonach die Mitgliedstaaten die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines unter die Verordnung fallenden Stoffes, der der Verordnung und gegebenenfalls gemeinschaftlichen Rechtsakten zur Durchführung dieser Verordnung entspricht, nicht untersagen, beschränken oder behindern dürfen, oder ob ein solcher Anspruch aus den Grundrechten der Eigentumsfreiheit, Privatautonomie und der Berufsausübungsfreiheit herzuleiten wäre.
63 Denn jedenfalls hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Einwilligung in ein rechtswidriges Vorhaben erklärt. Der – wie unter I, 1a) aa) ausgeführt - anzunehmende Verstoß eines Verkaufes des nicht registrierten Nikotinsulfats gegen Art. 5 REACH-Verordnung stellt einen sachlichen Grund für die Versagung der begehrten Einwilligung dar.
64 Ebenfalls kann dahinstehen, ob sich hieraus eine Ermessensreduktion zu Lasten des Klägers dahingehend ergibt, dass die Beklagte die Einwilligung nicht erteilen durfte. Denn jedenfalls sind Ermessensfehler i.S.d. § 114 VwGO bei dieser Versagungsentscheidung nicht zu erkennen.
II.
65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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