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2 Wx 34/10•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, 2011-01-06, 2 Wx 34/10
2 Wx 34/10Obergericht / II. Zivilkammer06.01.2011
1. Ist ein Adoptionsdekret zwar wegen falscher Namensbestimmung zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig, so ist die Eintragung in das Geburtenbuch so vorzunehmen, wie der Adoptionsbeschluss dies bestimmt.(Rn.23) 2. Eine rechtsgestaltende gerichtliche Erklärung ist nur nichtig, wenn es an jeder gesetzlichen Grundlage für die Entscheidung fehlt oder wenn die Entscheidung eine der Rechtsordnung ihrer Art nach unbekannter Rechtsfolge ausspricht. Dies ist nicht der Fall, wenn infolge einer Adoption eine namensrechtliche Änderung eintritt. Denn die Bestimmung eines Familiennamens findet ihre gesetzliche Grundlage in § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB und ist der Rechtsordnung damit nicht völlig fremd.(Rn.20) 3. Im Geburtenbuch ist ein Vermerk über die gerichtlich beschlossene Namensänderung eines adoptierten Volljährigen einzutragen, wenn in dem Adoptionsbeschluss neben dem Geburtsnamen auch ein neuer Familienname bestimmt wird, der sich aus dem bis zur Adoption geführten Familiennamen des Angenommenen und dem Familiennamen des Annehmenden zusammensetzt.(Rn.19) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 1. Juli 2010, 301 T 743/09, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-06
Aktenzeichen: 2 Wx 34/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2011:0106.2WX34.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1355 Abs 5 S 2 BGB, § 1757 Abs 1 S 1 BGB, § 1757 Abs 4 Nr 2 BGB, § 16 Abs 1 S 1 Nr 4 PStG, § 21 Abs 1 Nr 4 PStG ... mehr
Ist ein Adoptionsdekret zwar wegen falscher Namensbestimmung zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig, so ist die Eintragung in das Geburtenbuch so vorzunehmen, wie der Adoptionsbeschluss dies bestimmt.(Rn.23)
Eine rechtsgestaltende gerichtliche Erklärung ist nur nichtig, wenn es an jeder gesetzlichen Grundlage für die Entscheidung fehlt oder wenn die Entscheidung eine der Rechtsordnung ihrer Art nach unbekannter Rechtsfolge ausspricht. Dies ist nicht der Fall, wenn infolge einer Adoption eine namensrechtliche Änderung eintritt. Denn die Bestimmung eines Familiennamens findet ihre gesetzliche Grundlage in § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB und ist der Rechtsordnung damit nicht völlig fremd.(Rn.20)
Im Geburtenbuch ist ein Vermerk über die gerichtlich beschlossene Namensänderung eines adoptierten Volljährigen einzutragen, wenn in dem Adoptionsbeschluss neben dem Geburtsnamen auch ein neuer Familienname bestimmt wird, der sich aus dem bis zur Adoption geführten Familiennamen des Angenommenen und dem Familiennamen des Annehmenden zusammensetzt.(Rn.19)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 1. Juli 2010, 301 T 743/09, Beschluss
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 01.07.2010 (Az.: 301 T 743/09) wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert wird auf € 3.000,-- festgesetzt.
I.
1 Die Beteiligte zu 1. wurde 1964 als Tochter der Beteiligten zu 2. und des Beteiligten zu 3. geboren. Im Geburtenbuch des Standesamtes (Geburtseintrag Nr. .../1964) wurde als Familienname der Tochter der damalige Ehename der Eltern – B... – eingetragen. Mit Heirat im Jahr 1991 nahm die Beteiligte zu 1. den Ehenamen M... an. Diesen Namen führte sie auch nach der Scheidung im Jahr 1997 weiter.
2 Durch notariell beurkundete Erklärung vom 05.06.2008 beantragten der Ehemann der Mutter, Herr R... H... C..., und die Beteiligte zu 1. beim Amtsgericht Norderstedt den Ausspruch, dass die Beteiligte zu 1. von Herrn C... als Kind angenommen werde. Die Beteiligte zu 1. beantragte zudem, dass sie künftig den Familiennamen C...-M... führen dürfe. Zur Begründung führte sie aus, sie wolle zwar den Namen des Annehmenden führen, ihr sei es jedoch sehr wichtig, den derzeit geführten Namen zu behalten, um nicht völlig anders zu heißen, als ihr Sohn, der den Familiennamen M... führe.
3 Durch Beschluss vom 29.05.2009 sprach das Amtsgericht Norderstedt die Annahme als Kind vormundschaftlich aus. Hinsichtlich des Namens der Beteiligten zu 1. ist der Beschluss wie folgt gefasst: „Das Kind erhält gemäß § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden und gemäß § 1757 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Nr. 2 BGB den Familiennamen C...-M...“
4 Nachdem der Standesbeamte in Hamburg erklärte, er habe Zweifel eine Folgebeurkundung mit dieser Namensführung durchführen zu dürfen, beantragte die Aufsichtsbehörde mit Schriftsatz vom 20.08.2009 die Zweifelsvorlage des Standesbeamten dahingehend zu entscheiden, dass bei der Folgebeurkundung im Geburtenbuch lediglich der neue Geburtsname der Angenommenen, also C..., anzugeben sei.
5 Die Beteiligte zu 1. erklärte mit am 15.09.09 bei Gericht eingegangenen Schreiben, für sie sei es in Ordnung, wenn sie nur den Namen C... tragen würde.
6 Durch Beschluss vom 30.10.2009 hat das Amtsgericht den Standesbeamten angewiesen, dem Geburtseintrag einen Randvermerk bezüglich der Namensführung beizufügen, wie sich dieser aus dem Adoptionsbeschluss des Amtsgerichts Norderstedt vom 29.05.2009 – Aktenzeichen: 32 XVI 12/08 – ergebe, wobei die dort aufgeführten Paragraphen nicht mit in den Vermerk aufzunehmen seien. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der Beschluss sei zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig. Eine Kombination aus Geburtsnamen und dem Ehenamen, auch nach der Scheidung, sei der Rechtsordnung nicht fremd. Dies ergebe sich aus § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB.
7 Gegen diesen Beschluss legte die Aufsichtsbehörde insoweit Beschwerde ein, als der Standesbeamte angehalten wird, auch den Namen C...-M... in das Geburtenbuch einzutragen. Zur Begründung führte sie aus, dass es nicht allein auf die Frage ankäme, ob der Beschluss des Amtsgerichts Norderstedt lediglich fehlerhaft oder aber nichtig sei. Selbst wenn man von der Wirksamkeit des Beschlusses ausgehe, könne die daraus folgende Bindungswirkung jeweils nur das Standesamt treffen, das für eine entsprechende Eintragung zuständig sei. Ein Familienname sei jedoch nicht im Geburtenbuch zu vermerken, sondern im Heiratseintrag (früher Familienbuch). Dies werde jedoch von einem anderen Standesamt geführt, so dass im hiesigen Verfahren diesbezüglich keine Bindungswirkung entstehen könne. Die Übertragung der Verfügung aus einem Adoptionsbeschluss in das Geburtenbuch finde dort ihre Grenzen, wo Angaben berührt sind, die das Personenstandsgesetz für das Geburtenbuch nicht vorsehe.
8 Das Landgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 01.07.2010 zurück und führte zur Begründung aus, dass der Adoptionsbeschluss hinsichtlich der Bestimmung des Familiennamens C...-M... zwar rechtsfehlerhaft, jedoch nicht nichtig sei und somit Bindungswirkung habe. Dies habe wiederum zur Folge, dass der Standesbeamte den Randvermerk wie vom Amtsgericht vorgegeben einzutragen habe. Dem Adoptionsbeschluss komme hinsichtlich des neuen Familiennamens konstitutive Wirkung zu, so dass nicht lediglich dem Heiratseintrag gemäß § 16 PStG ein entsprechender Randvermerk beizuschreiben sei, sondern die Eintragung in Form eines Randvermerks gem. §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 27 Abs. 3 PStG zu erfolgen habe. Ob die Beteiligte zu 1) diesen Namen auch durch eine Erklärung nach § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB hätte erwerben können, könne dahinstehen, da die Beteiligte zu 1. eine solche Erklärung gerade nicht abgegeben habe.
9 Gegen diesen Beschluss, der Aufsichtsbehörde zugestellt am 08.07.2010, hat die Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 16.07.2010 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und führt ergänzend aus, dass das Ergebnis weder mit den Grundsätzen des deutschen Namensrechts noch mit der Systematik der Personenstandsregister vereinbar sei. Es werde eine neue Namenskategorie geschaffen, da sich die hier getroffene Bestimmung in keine der beiden Namenskategorien des deutschen Namensrechts einfügen lasse. Das deutsche Namensrecht kenne als erste Namenskategorie den Geburtsnamen, der veränderlich sei (§§ 1617a Abs. 2, 1617b, 1618, 1757 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BGB) und im Geburtenbuch einzutragen sei. Zum anderen gebe es den nach einer Eheschließung erworbenen Familiennamen, der im Heiratseintrag zu vermerken sei. Die Beteiligte zu 1. habe nun die unmögliche Namenskonstellation des Ehenamens M..., des Familiennamens C...-M... und des Geburtsnamens C...
10 Der Adoptionsbeschluss sei so auszulegen, dass das Amtsgericht Norderstedt den Namen C...-M... nur irrtümlich aufgenommen und damit die von der Adoption gar nicht betroffene Ehenamensführung geregelt habe.
11 Eine etwaige Bindungswirkung treffe daher nicht dasjenige Standesamt, welches den Geburtseintrag der Angenommenen führe, sondern allenfalls das Standesamt, welches das Familienbuch führe, in das „Heiratsanträge“ einzutragen seien, hier das Standesamt Henstedt - Ulzburg. In das Geburtenbuch dürfe nur der neue Geburtsname C... eingetragen werden, während der über § 1355 Abs. 4 BGB erreichbare Familienname C...-M... allenfalls ins Familienbuch der Beteiligten zu 1) einzutragen sei.
II.
12 Nach der Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG ist das bis zum 31.08.2009 geltende Verfahrensrecht auch auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden, wenn – wie hier am 20.8.2010 – das erstinstanzliche Verfahren noch unter der Geltung des bisherigen Rechts eingeleitet worden ist.
13 Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 53 Abs. 2 PStG, § 48 Abs. 1 PStG a.F., §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, 22 Abs. 1 FGG). Die Behörde war zur Einlegung gemäß § 29 Abs.1 Satz 3 FGG berechtigt.
14 Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, denn der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die allein hin das Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung vornehmen darf (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Beruht die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einem Rechtsfehler, so kann das Rechtsbeschwerdegericht eine eigene Sach- und Rechtswürdigung vornehmen, sofern zusätzliche tatsächliche Feststellungen nicht geboten sind. Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung kann das Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüfen, ob der maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht ist (§ 12 FGG), ob im Rahmen einer Beweisaufnahme alle wesentlichen Umstände berücksichtigt sind (§ 25 FGG), und ob eine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Die Anwendung von Beweislastregeln ist durch das Gericht der Rechtsbeschwerde zu überprüfen (OLG Düsseldorf ZMR 1997,432).
15 Bei Anwendung dieses gesetzlich vorgegebenen Prüfungsrahmens hält die Entscheidung des Landgerichts einer Nachprüfung in allen Punkten stand.
16 Auf die Vorlage des Standesbeamten gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 PStG hatte das gemäß § 50 PStG sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Hamburg zu entscheiden, ob dieser die durch den Adoptionsbeschluss bestimmte Namensführung in das Geburtenbuch übernehmen muss. Zwar steht dem Standesbeamten grundsätzlich kein materielles Prüfungsrecht zu, jedoch ist er aufgrund seiner Verpflichtung darüber zu wachen, das in öffentlichen Registern keine falschen Eintragungen vorgenommen werden, berechtigt, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, wenn er im Zweifel ist, ob er eine Amtshandlung vornehmen darf. Das Gericht muss hierüber entscheiden, weil die Vorlegung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 PStG als Ablehnung der Amtshandlung gilt (BayObLG StAZ 1985, 8).
17 Die Ablehnung der Eintragung war jedoch nicht gerechtfertigt, so dass das Amtsgericht den Standesbeamten mit Recht angewiesen hat, im Geburtenbuch gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG einen Vermerk über die gerichtlich beschlossene Namensänderung einzutragen (§ 49 Abs. 1PStG).
18 Die Frage der Nichtigkeit unterliegt als Rechtsfrage der uneingeschränkten Nachprüfung durch den Senat. Der Senat teilt jedoch die vom Amts- und Landgericht vertretene Auffassung, dass der Adoptionsbeschluss nicht nichtig ist. Daraus folgt, dass der Standesbeamte an die Namensbestimmung im Adoptionsdekret gebunden ist. Dies gilt sowohl für die Eintragung des Geburtsnamens, als auch für die Eintragung des Familiennamens.
19 1. Die Namensbestimmung im Adoptionsdekret ist fehlerhaft, jedoch nicht nichtig. Nach § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB, der auch für die hier vorliegende Volljährigenadoption gilt (§ 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB; BayObLG StAZ 1986, 7), erhält der Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Danach ist die Namensbestimmung hinsichtlich des Geburtsnamens C... zutreffend. Fehlerhaft war dagegen die Bestimmung des Doppelnamens C...-M... gemäß § 1757 Abs.4 Nr. 2 BGB als nunmehrigen Familiennamen der Angenommenen. Stattdessen hätte die Beteiligte zu 1. diesen Doppelnamen gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt erhalten können.
20 Die Nichtigkeit rechtsgestaltender gerichtlicher Erklärungen kommt jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht. Bei der Prüfung der Nichtigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Sie ist nicht ohne eindeutigen, unzweifelhaften Grund anzunehmen. Angenommen wird die Nichtigkeit lediglich dann, wenn es an jeder gesetzlichen Grundlage für die Entscheidung fehlt oder wenn die Entscheidung eine der Rechtsordnung ihrer Art nach unbekannter Rechtsfolge ausspricht (BayObLG StAZ 1985, 8; 2003, 42; OLG Hamm StAZ 2010, 180).
21 Unter Zugrundelegung dieses Grundsatzes, der auch für den Adoptionsbeschluss gilt, ist eine Nichtigkeit zu verneinen. Das Adoptionsdekret spricht weder eine der Rechtsordnung unbekannte Rechtsfolge aus, noch entbehrt der Beschluss jeder gesetzlichen Grundlage. Es ist gerade Folge einer Adoption, dass namensrechtliche Änderungen eintreten. Dass das Amtsgericht eine fehlerhafte Namensführung angenommen hat, führt aber nicht dazu, dass der Beschluss insoweit nichtig ist. Denn die Bestimmung des Familiennamens C...-M... findet seine gesetzliche Grundlage in § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB und ist der Rechtsordnung damit nicht völlig fremd.
22 2. Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts hinsichtlich des Umfangs der Bindungswirkung des Adoptionsdekrets. Die Eintragung in das Geburtenbuch ist nicht auf den Geburtsnamen beschränkt, gemäß § 21 PStG ist der Familienname des Kindes einzutragen. Die Namensführung ist so zu vermerken, wie sie im Adoptionsbeschluss enthalten ist.
23 Wird festgestellt, dass ein Adoptionsdekret zwar fehlerhaft aber nicht nichtig ist, so ist die Eintragung so vorzunehmen ist, wie der Adoptionsbeschluss dies bestimmt (BayObLG StAZ 1985, 8; 2003, 42; OLG Hamm StAZ 2010, 180). Der Aufsichtsbehörde ist durchaus zuzustimmen, wenn sie vorträgt, dass es sich vorliegend um eine Namensführung handelt, die grundsätzlich nicht in einem Geburtenbuch aufgenommen wird. Allerdings müssen eben auch fehlerhafte Bestimmungen aus einem Adoptionsdekret in ein Geburtenbuch übernommen werden, soweit keine Nichtigkeit festgestellt wird.
24 Aus der hier vorliegenden Differenzierung zwischen dem Geburts- und dem Familiennamen ergibt sich nichts anderes. Käme dem Standesbeamten ein Prüfungsrecht dahingehend zu, dass er entscheiden kann, welche Teile er aus einem Adoptionsdekret in das von ihm geführte Personenstandsregister übernimmt und welche nicht, so würde dies letztlich dazu führen, dass er eine materiell-rechtliche Prüfung vornimmt. Dies widerspricht jedoch dem Grundsatz, dass dem Standesbeamten lediglich ein Prüfungsrecht hinsichtlich der Wirksamkeit eines Adoptionsbeschlusses zusteht. Es kommt auch nicht in Betracht, dass eine entsprechende Anweisung an das den Heiratseintrag führende Standesamt durch den Senat verfügt wird. Denn dieses Standesamt ist am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Hinzu kommt, dass dem Landgericht zuzustimmen ist, wenn es ausführt, die Bestimmung in dem Adoptionsdekret könne nicht als Ersatz einer Erklärung im Sinne des § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB angesehen werden, weil dem Adoptionsdekret konstitutive Wirkung zukomme. Da diese Erklärung durch die Beteiligte zu 1. nicht abgegeben wurde, kann auch kein Eintrag in das Heiratsregister nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PStG erfolgen.
25 Soweit die Aufsichtsbehörde nun ergänzend vorträgt, es würde eine neue Namenskategorie geschaffen, ist dies unzutreffend. Es ist – gegebenenfalls durch Auslegung – zu ermitteln, welche Namen das Vormundschaftsgericht bestimmt hat. Vorliegend wurde zwischen dem Geburtsnamen und dem Familiennamen differenziert. Es wurden also zwei Namen bestimmt, die zusammengefasst den Familiennamen der Beteiligten zu 1. „C...-M..., geb. C...“ ergeben. Dabei handelt es sich jedoch um eine durchaus übliche Namenskonstellation, die die Schaffung einer neuen Kategorie nicht erkennen lässt. Soweit die Aufsichtsbehörde weiter vorträgt, die Beteiligte zu 1. führe zusätzlich noch den Ehenamen M... und dies sei für sie ein unhaltbarer Zustand, so ist dem nicht zu folgen. Der Beteiligten zu 1. steht immer noch die Möglichkeit offen, durch eine Erklärung gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB auch im Heiratseintrag den Namen „C...-M...“ als Folgebeurkundung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PStG aufnehmen zu lassen, um insoweit wieder eine einheitliche Namensführung herzustellen.
26 Die Ausführungen der Aufsichtsbehörde zum Ablauf der „Namensfindung“ im Rahmen der Adoption auf Seite 2 der Begründung der Rechtsbeschwerde mögen zwar grundsätzlich zutreffend sein, sie sind jedoch rechtlich unerheblich. Inwieweit die Namensführung die Beteiligte zu 1) belasten und Folgeprobleme auslösen soll, ist nicht nachzuvollziehen.
27 Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst (§ 2 Nr. 1 KostO).
28 Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 KostO.
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