Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat, 2011-08-31, 8 W 26/11

8 W 26/11Obergericht / Civil Chamber 831.08.2011

Regest

Wenn der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt seine Gebühren aufgrund eines obsiegenden Urteils erster Instanz im eigenen Namen gemäß § 126 ZPO beigetrieben hat, kann der Gegner diese Kosten gemäß § 91 Abs. 4 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den beigeordneten Rechtsanwalt rückfestsetzen lassen, wenn er im höheren Rechtszug obsiegt.(Rn.5)

Gesamter Gesetzestext

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat — 8 W 26/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-31

Aktenzeichen: 8 W 26/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2011:0831.8W26.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 91 Abs 4 ZPO, § 126 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Wenn der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt seine Gebühren aufgrund eines obsiegenden Urteils erster Instanz im eigenen Namen gemäß § 126 ZPO beigetrieben hat, kann der Gegner diese Kosten gemäß § 91 Abs. 4 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den beigeordneten Rechtsanwalt rückfestsetzen lassen, wenn er im höheren Rechtszug obsiegt.(Rn.5)

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