FG Hamburg 4. Senat, 2011-07-19, 4 K 91/10

4 K 91/10Steuergericht / 4. Abteilung19.07.2011

Regest

Mehrere Kraft-Wärme-Erzeuger sind auch dann eine Anlage, wenn sie im regelmäßigen Betrieb verschiedene Fernwärmegebiete versorgen, sofern sie in einem Gebäude installiert sind und eine Verbindung der Fernwärmeleitungsnetze besteht, auch wenn diese nur für etwaige Notfälle vorgesehen ist(Rn.12) (Rn.14) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 91/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-07-19

Aktenzeichen: 4 K 91/10

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:0719.4K91.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 9 Abs 1 Nr 3 StromStG, § 12a StromStV

Leitsatz

Mehrere Kraft-Wärme-Erzeuger sind auch dann eine Anlage, wenn sie im regelmäßigen Betrieb verschiedene Fernwärmegebiete versorgen, sofern sie in einem Gebäude installiert sind und eine Verbindung der Fernwärmeleitungsnetze besteht, auch wenn diese nur für etwaige Notfälle vorgesehen ist(Rn.12) (Rn.14) .

Orientierungssatz

  1. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 151/11).

  2. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wurde nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt (BFH-Beschluss vom 22.11.2011 VII B 151/11, nicht dokumentiert).

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