FG Hamburg 2. Senat, 2011-08-17, 2 K 42/11

2 K 42/11Steuergericht / 2. Abteilung17.08.2011

Regest

Der Regelung des § 5a EStG kann keine zeitliche Mindestgrenze in Bezug auf den Betrieb eines Seeschiffes im internationalen Verkehr entnommen werden. Eine einschränkende Auslegung ist insbesondere nicht aus der Bindefrist des § 5a Abs. 3 Satz 3 EStG ableitbar(Rn.39) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 2. Senat — 2 K 42/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-08-17

Aktenzeichen: 2 K 42/11

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:0817.2K42.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Der Regelung des § 5a EStG kann keine zeitliche Mindestgrenze in Bezug auf den Betrieb eines Seeschiffes im internationalen Verkehr entnommen werden. Eine einschränkende Auslegung ist insbesondere nicht aus der Bindefrist des § 5a Abs. 3 Satz 3 EStG ableitbar(Rn.39) .

Orientierungssatz

  1. Eine Veräußerung des Schiffes innerhalb der Bindungsfrist ist nicht als missbräuchlich anzusehen, wenn veräußert wird, um der Antragsbindung in Verlustphasen zu entgehen, weil hierin ein wirtschaftlich gebotenes Verhalten zu sehen ist(Rn.41) .

  2. Die Bindungsfrist des § 5a Abs. 3 Satz 3 EStG soll verhindern, dass ein Steuerpflichtiger zwischen der normalen Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und der nach § 5a EStG hin und her wechselt, um die jeweiligen Vorteile der Gewinnermittlungsarten auszunutzen. Damit ist jedoch nicht untersagt, dass der Steuerpflichtige innerhalb dieses 10 Jahreszeitraums eine andere Disposition über das Schiff treffen kann, wie sich u.a. aus § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG ergibt(Rn.39) .

  3. Eine Beendigung der Gewinnermittlung nach der Tonnage ist grundsätzlich selbst dann möglich, wenn der Steuerpflichtige bewusst den Wegfall der Voraussetzungen der Tonnagebesteuerung herbeiführt(Rn.39) .

  4. Der Gesetzgeber bezweckte mit der Regelung des § 5a EStG, den Seeschifffahrtsstandort Deutschland zu sichern und insbesondere die sich in fremden Schifffahrtsregistern befindende Tonnage zurückzuführen. Diesem Zweck steht die Überführung des Schiffes in eine Fonds-Gesellschaft nicht entgegen(Rn.45) .

  5. Im Streitfall blieb offen, wie das Merkmal des kurzfristigen Haltens bestimmt werden sollte(Rn.48) .

  6. Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: IV R 45/11).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.