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8 AE 261/10•VG Hamburg 8. Kammer, 2010-08-17, 8 AE 261/10
8 AE 261/10Verwaltungsgericht / Chamber 817.08.2010
Eine Grundlage zum Erlass einer Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt besteht nur dann, wenn noch keine vollziehbare Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde besteht.(Rn.6)
Entscheidungsdatum: 2010-08-17
Aktenzeichen: 8 AE 261/10
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2010:0817.8AE261.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 34 Abs 1 S 1 AsylVfG, § 36 Abs 4 S 1 AsylVfG, § 59 AufenthG, § 60 Abs 10 AufenthG
Eine Grundlage zum Erlass einer Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt besteht nur dann, wenn noch keine vollziehbare Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde besteht.(Rn.6)
Die aufschiebende Wirkung der Klage – 8 A 260/10 – gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 26. Juli 2010 wird angeordnet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
I.
1 Der Kläger sucht um vorläufigen Rechtsschutz nach gegen die Androhung der Abschiebung nach Ablehnung des Asylantrags.
2 Der 1957 geborene Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger. Die Freie und Hansestadt Hamburg drohte durch Verfügung des Bezirksamtes Hamburg-Wandsbek vom 14. August 2007 die Abschiebung des Klägers in den Libanon an. Der Kläger suchte dagegen erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nach. Das erkennende Gericht lehnte mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 – 8 E 3802/07 – den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab, die Beschwerde wies das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. November 2008 – 3 Bs 6/08 – zurück. Für die nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2009 erhobene Klage ist mit Beschluss vom 20. Mai 2009 – 8 K 891/09 – das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.
3 Der Kläger stellte mit am 31. März 2009 eingegangenen anwaltlichen Schreiben Asylantrag. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Juli 2010 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte abermals die Abschiebung in den Libanon an. Der Antragsteller hat dagegen am 4. August 2010 Klage – 8 A 260/10 – erhoben und vorliegenden Eilrechtsschutzantrag gestellt. Er trägt vor, er sei seit 5. August 2010 wegen einer psychischen Erkrankung stationär im Klinikum Nord untergebracht. Sein Aufenthalt sei zu dulden. Mangels Reisefähigkeit bestehe ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis.
II.
4 Der einstweilige Rechtsschutzantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (1.) und begründet (2.).
5 1. Der in der Wochenfrist gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die nach § 75 Satz 1 AsylVfG sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zulässig. Dem Antragsteller fehlt auch nicht deshalb das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, weil durch Verfügung des Bezirksamtes Hamburg-Wandsbek ohnehin die Abschiebung vollziehbar angedroht ist. Vielmehr muss der Antragsteller gegebenenfalls gesondert gegen die jeweiligen Abschiebungsanordnungen vorgehen.
6 2. Der Antrag ist nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG auch begründet. Danach darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier in formeller Hinsicht der Fall. Der Beklagten fehlte zum Erlass der Abschiebungsandrohung die Zuständigkeit. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Vorschrift bietet die Grundlage zum Erlass einer Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt nur dann, wenn anders als im vorliegenden Fall noch keine vollziehbare Abschiebungsandrohung durch die Ausländerbehörde ergangen ist. Bereits der Wortlaut der Vorschrift geht durch Verwendung des bestimmten Artikels davon aus, dass „die Abschiebungsandrohung“, d. h. die einzige Abschiebungsandrohung, durch das Bundesamt erlassen wird. Dieses Verständnis allein entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, die Zuständigkeit zum Erlass der Abschiebungsandrohung bei einer Behörde zu konzentrieren und insoweit keine nebeneinander herlaufenden Zuständigkeiten zu begründen.
7 Der Klarstellung halber wird darauf hingewiesen, dass eine Duldung des Antragstellers durch die Freie und Hansestadt Hamburg nicht Streitgegenstand ist. Ein etwaiges inlandsbezogenes Abschiebungshindernis mangels Reisefähigkeit wird im Asylverfahren nicht geprüft werden.
III.
8 Die Kostenentscheidung folgt § 87b AsylVfG, § 154 Abs. 1 VwGO.
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