projekte
11 U 129/09•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, 2010-11-01, 11 U 129/09
11 U 129/09Obergericht / Civil Chamber 1101.11.2010
1. Der Begriff des Versicherungsgeschäftes in § 110b Abs. 2 S. 1 VAG ist eng auszulegen. Er erfasst lediglich den eigentlichen Versicherungsvertrag, nicht jedoch sämtliche Verträge, die einer der bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherer im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit in Deutschland abschließt. Dies gilt auch für die Provisionsvereinbarung mit einem Versicherungsmakler. (Rn.6) 2.Ein Versicherungsmakler kann seine Provisionsklage nicht auf § 110b Abs. 2 S. 1 VAG und die darin angeordnete gesetzliche Prozessstandschaft des Hauptbevollmächtigten der bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherer stützen. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 23. April 2009, 413 O 48/08, Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-01
Aktenzeichen: 11 U 129/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2010:1101.11U129.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 652 Abs 1 BGB, § 110b Abs 2 S 1 VAG, § 59 Abs 3 VVG
2.Ein Versicherungsmakler kann seine Provisionsklage nicht auf § 110b Abs. 2 S. 1 VAG und die darin angeordnete gesetzliche Prozessstandschaft des Hauptbevollmächtigten der bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherer stützen. (Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 23. April 2009, 413 O 48/08, Urteil
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.04.2009 – 413 O 48/08 – durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
1 Die Berufung der Klägerin gegen die landgerichtliche Entscheidung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet, so dass die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss des Senats zurückzuweisen ist.
2 Zu Recht hat das Landgericht die Klage wegen fehlender Passivlegitimation des Beklagten abgewiesen.
3 Die Klägerin als Versicherungsmaklerin kann ihre Klage nicht auf § 110 b Abs. 2 S. 1 VAG und die darin angeordnete gesetzliche Prozessstandschaft stützen.
4 In § 110 b Abs. 2 S. 1 VAG heißt es:
5 „Ansprüche aus dem im Inland über eine Niederlassung betriebenen Versicherungsgeschäft der bei L. vereinigten Einzelversicherer können nur durch und gegen den Hauptbevollmächtigten gerichtlich geltend gemacht werden.“
6 Weder der Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch deren Sinn und Zweck lässt sich entnehmen, dass der Begriff des Versicherungsgeschäftes nicht eng in dem Sinne auszulegen sei, dass er lediglich den eigentlichen Versicherungsvertrag erfasse, sondern, wie von der Klägerin vertreten, weit auszulegen sei und sämtliche Verträge erfasse, die L. Versicherer im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit in Deutschland abschließen, d.h. auch Mietverträge, Arbeitsverträge, Provisionsabreden mit Versicherungsmaklern.
7 In den Gesetzgebungsmaterialien zu den maßgeblichen früheren Normen der §§ 106 a und 109 VAG heißt es, dass diese Regelung eingefügt worden ist, „um die Schwierigkeiten zu vermeiden, denen deutsche Versicherungsnehmer in einem Rechtsstreit gegen L. aus-gesetzt waren.“ (BT-Drs. 7/4084, Seite 5, linke Spalte). Aus den Gesetzgebungsmaterialien für die folgenden Gesetzesänderungen ist nicht zu entnehmen, dass die Vorschriften weitergehend nicht nur auf den Versicherungsvertrag zu beziehen wären und nicht nur den Versicherungsnehmer begünstigen sollten, sondern auf sämtliche Verträge, die L. Versicherer abschließen, Anwendung finden sollten (dazu BT-Drs. 11/6341 Seite 7; BT-DRs. 12/6959 Seite 93). Insbesondere der Verweis in der Bundestagsdrucksache 12/6959 (Seite 93) darauf, dass mit der Regelung des § 110 b Abs. 2 VAG Schwierigkeiten bei der Durchführung von Rechtsstreitigkeiten mit L. vermieden werden sollen und die Bezugnahme auf die frühere Drucksache aus der 7. Wahlperiode lassen deutlich werden, dass nur der Versicherungsnehmer begünstigt werden soll, denn in den älteren Materialien ist ausdrücklich nur von dem Versicherungsnehmer die Rede.
8 Auch die Kommentierungen zu § 110 b VAG rechtfertigen die von der Klägerin begehrte weite Auslegung der Norm nicht. Fahr (in Fahr/Kaulbach/Bähr, VAG, 4. Aufl. 2007, § 110 b Rn. 3) stellt darauf ab, dass ohne die Regelung der Versicherungsnehmer darauf angewiesen wäre, alle an seinem Vertrag beteiligten Einzelversicherer unter Angaben ihrer Quote zu verklagen. Auch der Kommentierung von Reimer Schmidt (in Prölss, VAG, 11. Aufl. 1997, § 110 b VAG) lassen sich keine Anhaltspunkte für die von der Klägerin vertretene weite Auslegung entnehmen. Die von der Klägerin vorgelegte Entscheidung des Landgerichts Essen (42 O 67/07 – Anl. BK 5) führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, denn, wie sich aus dem Tatbestand der Entscheidung ergibt (Seiten 2 und 4 der Urteilsausfertigung), werden von der dortigen Klägerin Ansprüche der Versicherungsnehmerin gegen u.a. L. aus einem Geld- und Werttransportversicherungsvertrag geltend gemacht und gerade nicht Ansprüche eines sonstigen Vertragspartners wie z.B. eines Versicherungsmaklers.
9 Dass sich die Regelung des § 110 b VAG nur auf Ansprüche aus dem eigentlichen Versicherungsvertrag bezieht, macht auch die Entwicklung des § 13 EGGVG a.F. hin zu dem derzeitigen § 216 VVG deutlich.
10 § 216 VVG, der dem alten § 13 EGGVG bzw. später § 14 EGGVG entspricht, regelt den Fall, dass ein Vertrag im Dienstleistungsverkehr, d.h. ohne Beteiligung einer Inländischen Niederlassung, geschlossen worden ist. In § 216 VVG heißt es:
11 „Ist ein Versicherungsvertrag mit den bei L. vereinigten Einzelversicherern nicht über eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossen worden und ist ein inländischer Gerichtsstand gegeben, so können Ansprüche daraus gegen den bevollmächtigten Unterzeichner des im Versicherungsschein an erster Stelle aufgeführten Syndikats oder einen von diesem benannten Versicherer geltend gemacht werden;…“.
12 In § 216 VVG, aber auch in den vorangegangenen Vorschriften, ist eindeutig von dem Abschluss eines Versicherungsvertrages die Rede, aus dem Rechte geltend gemacht werden sollen. Begünstigt wird mithin nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur der Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung seiner Ansprüche. § 216 VVG erfasst nicht die Fälle, in denen ein Versicherungsvertrag über eine Niederlassung in Deutschland geschlossen worden ist, für diesen Fall ist die Regelung des § 110 b VAG aufgestellt worden (Armbrüster/Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 216 Rn. 3). Es ist nicht ersichtlich, dass bei einem Vertragsschluss im Dienstleistungsverkehr bezüglich des Umfanges der gesetzlichen Prozessstandschaft etwas anderes gelten sollte als bei einem Vertragsschluss über eine Niederlassung im Inland. Auch aus der für den Vertragsschluss im Dienstleistungsverkehr aufgestellten Regelung des § 216 VVG lässt sich mithin der Schluss ziehen, dass § 110 b VAG Ansprüche eines Versicherungsmaklers nicht erfasst.
13 Die Definition des Betriebes von Versicherungsgeschäften in § 1 VAG als planmäßige, auf Dauer berechnete und auf den fortlaufenden Abschluss einer unbestimmten Anzahl von Versicherungsverträgen gerichtete Tätigkeit (Kaulbach in Fahr/Kaulbach/Bähr, VAG, 4. Aufl. 2007,§ 1 Rn 3) spricht des weiteren dafür, dass maßgebender Anknüpfungspunkt der Abschluss von Versicherungsverträgen und die damit zusammenhängenden Probleme sind und nicht die weitere Tätigkeit des Versicherers.
14 Auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 110 b VAG erfordert keine, von § 216 VAG abweichende Auslegung der Norm. Es ist dem deutschen Recht durchaus immanent, dass Verbraucher, d.h. hier Versicherungsnehmer, einen anderen Schutz genießen als gewerblich Tätige, wie z.B. § 29 a ZPO ausweist, der nur Wohnraum, nicht aber gewerbliche Mietverhältnisse betrifft.
15 Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, ihr Courtageanspruch hänge eng mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages zusammen, so dass jedenfalls mit diesem Argument ein Heranziehen des § 110 b VAG zu ihren Gunsten in Betracht zu ziehen sei. Ganz abgesehen davon, dass die rechtliche Herleitung des Courtageanspruches gerade umstritten ist (dazu Dörner in Prölss/Martin, VVG, a.a.O., § 59 Rn. 67 ff.), ist der Unterschied zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler darin zu sehen, dass letzterer als gewerblich Tätiger seine Interessen im Hinblick auf die Courtageansprüche im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem Versicherer wesentlich besser wahren kann als der einzelne Versicherungsnehmer seine Interessen. Daher ist es dem Versicherungsmakler auch zuzumuten, bei der Vermittlung des Abschlusses eines Versicherungsvertrages mit L. die Frage des Anspruchsgegners und möglichen Prozessgegners sowie des Rechtsweges vorab zu klären.
16 Die Berufung der Klägerin ist mithin unbegründet, da das Landgericht die Klage zu Recht wegen fehlender Passivlegitimation des Beklagten abgewiesen hat. Auf die weiteren Fragen, insbesondere diejenige, ob der Klägerin tatsächlich ein Provisionsanspruch zusteht, kommt es nicht an.
17 Die Sache hat, da es sich bei diesem und dem Parallelverfahren um reine Einzelfallentscheidungen handelt, weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
18 Aus den dargelegten Gründen regt der Senat an, die Berufung zurückzunehmen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.