VG Hamburg 2. Kammer, 2011-05-20, 2 K 236/10

2 K 236/10Verwaltungsgericht / 2. Kammer20.05.2011

Regest

Eine Klausur ist insgesamt unlesbar und darf mit "ungenügend" bewertet werden, wenn sich an keiner Stelle der Arbeit ein sinngebender und damit bewertbarer Teil lesen lässt. Es genügt nicht, dass manche Wörter erraten oder vielleicht erschlossen werden könnten.(Rn.18)

Gesamter Gesetzestext

VG Hamburg 2. Kammer — 2 K 236/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-05-20

Aktenzeichen: 2 K 236/10

ECLI: ECLI:DE:VGHH:2011:0520.2K236.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 13 Lehr1StPrV HA, § 14 Lehr1StPrV HA

Leitsatz

Eine Klausur ist insgesamt unlesbar und darf mit "ungenügend" bewertet werden, wenn sich an keiner Stelle der Arbeit ein sinngebender und damit bewertbarer Teil lesen lässt. Es genügt nicht, dass manche Wörter erraten oder vielleicht erschlossen werden könnten.(Rn.18)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen die Benotung seiner Klausur im Fach Erziehungswissenschaft im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an der Oberstufe – Berufliche Schulen.

2 Vom Sommersemester 2003 bis zum Sommersemester 2006 studierte der Kläger an der Universität Hamburg Erziehungswissenschaft und Bankbetriebslehre. Am 15. Februar und am 1. März 2007 schrieb der Kläger in diesen Fächern im Rahmen der Ersten Staatsprüfung die Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren). Die Klausur im Fach Bankbetriebslehre wurde mit „mangelhaft“ und eine anschließende mündliche Prüfung in diesem Fach mit „ausreichend“ bewertet. Die Klausur im Fach Erziehungswissenschaft bewertete der Prüfungsausschuss, bestehend aus Herrn W., Prof. Dr. S. und Frau B., am 22. Mai 2007 mit „ungenügend“. In der Niederschrift über die Bewertung wurde angeführt, dass die Arbeit nicht lesbar und daher nicht bewertbar sei.

3 Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 bescheinigte das Lehrerprüfungsamt dem Kläger, dass er die Staatsprüfung nicht bestanden habe.

4 Mit seiner anschließenden Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg im Verfahren 2 K ... begehrte der Kläger eine Neubewertung der Klausuren in den Fächern Erziehungswissenschaften und Bankbetriebslehre. Unter anderem machte der Kläger geltend, dass die Prüferin B. befangen sei. In der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2009 verglichen sich die Beteiligten dahingehend, dass der Prüfungsausschuss erneut über die Klausur im Fach Erziehungswissenschaften entscheiden soll, wobei die vom Kläger für befangen gehaltene Prüferin Frau B. nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein darf. Die Benotung der Klausur im Fach Bankbetriebslehre sollte bestehen bleiben.

5 Daraufhin bewertete ein neuer Prüfungsausschuss, dem die Herren R., Prof. Dr. S. und O., nicht aber Frau B. angehörten, die Klausur im Fach Erziehungswissenschaft am 25. November 2009 mit „ungenügend“ mit der Begründung, dass die Arbeit für den Prüfungsausschuss aufgrund der Unleserlichkeit in weiten Teilen nicht zu rekonstruieren sei.

6 Mit Bescheid vom 26. November 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe.

7 Hiergegen erhob der Kläger am 15. Dezember 2009 Widerspruch. Die Benotung seiner Klausur im Fach Erziehungswissenschaft sei für ihn nicht akzeptabel. Er beantrage eine Nachkorrektur.

8 Am 3. Februar 2010 hat der Kläger unter Verweis auf seinen Widerspruch Klage erhoben. Ferner legte er eine maschinell gefertigte Abschrift seiner Arbeit vor.

9 Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte hierzu aus: Zu Recht habe das Lehrerprüfungsamt festgestellt, dass der Kläger die Erste Staatsprüfung nicht bestanden habe. Nach §§ 13, 14 der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen – LPO – vom 18.05.1982 sei die Prüfung bestanden, wenn die Prüfung in jedem Fach erfolgreich gewesen sei. Erfolgreich sei eine Prüfung in einem Prüfungsfach, wenn die Leistungen in den einzelnen Prüfungsteilen jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden seien. Dabei werde eine mit „mangelhaft“ bewertete Arbeite unter Aufsicht durch die mindestens mit „befriedigend“ bewertete Leistung in der mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungsfaches ausgeglichen. Diese Voraussetzungen lägen in der Person des Klägers nicht vor. Die Noten für die Prüfungsfächer Bankbetriebslehre und Erziehungswissenschaft seien ordnungsgemäß ermitteln worden. Im Prüfungsfach Bankbetriebslehre habe die mit „mangelhaft“ bewertete Arbeit unter Aufsicht nicht durch eine mit mindestens „befriedigend“ bewertete Leistung in der mündlichen Prüfung ausgeglichen werden können. Die mit „ungenügend“ bewertete Arbeit unter Aufsicht im Fach Erziehungswissenschaft könne nicht ausgeglichen werden. Dass die Bewertung der Klausur in Bankbetriebslehre mit „mangelhaft“ fehlerfrei erfolgt sei, sei im Vergleich vom 27. August 2009 anerkannt worden. Generell gelte für jede Prüfung, dass dem einzelnen Prüfer und den Prüfungsausschüssen ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt sei, der durch die Gerichte und die Widerspruchsstellen nur beschränkt nachprüfbar sei. Zu überprüfen sei demnach nur, ob das Gebot der Chancengleichheit verletzt sei, sich der Prüfungsausschuss an allgemeine Bewertungsmaßstäbe gehalten habe, er nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei und er keine sachfremden Erwägungen in seine Entscheidung hat einfließen lassen. Hierfür fänden sich bei dem – jetzt erneut – angefochtenen Prüfungsteil keine Anhaltspunkte. Der Prüfungsausschuss sei zu einer sachgerechten Beurteilung der Leistung des Klägers gekommen. Die gemäß Vergleich vom 27. August 2009 erneut vorgenommene Bewertung der Arbeit unter Aufsicht im Fach Erziehungswissenschaft mit „ungenügend“ sei ordnungsgemäß. Eine schriftliche Prüfungsarbeit müsse für einen Dritten bei zumutbarer Anstrengung lesbar sein (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. April 1984 – 7 B 24/84 – juris). Dabei könne sich auch die Widerspruchsstelle ohne weiteres ein Bild von der Lesbarkeit der Prüfungsarbeit machen und brauche deshalb kein Sachverständigengutachten einzuholen. Der mit den Herren R., Prof. Dr. S. und O. ordnungsgemäß besetzte Prüfungsausschuss, dem Frau B. nicht angehört habe, habe die vom Kläger verfasste Arbeit wegen Unleserlichkeit in weiten Teilen nicht rekonstruieren können. Der Einschätzung der Unlesbarkeit der Klausur schließe sich die Widerspruchsstelle an. Da die Klausur des Klägers unlesbar sei, sei sie so zu behandeln als sei sie nicht abgeliefert worden (vgl. § 16 Abs. 2 LPO für das Versäumnis der Frist zur Ablieferung von Prüfungsarbeiten).

10 Einen ausdrücklichen Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Das Gericht entnimmt der Klageschrift den Antrag,

11 die Beklagte zu verpflichten unter Aufhebung des Bescheids vom 26. November 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2010 die vom Kläger gefertigte Klausur im Fach Erziehungswissenschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.

12 Die Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Zur Begründung wiederholt sie ihre im Widerspruchsbescheid gemachten Ausführungen.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

16 Das Gericht entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter, auf den der Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 27. Mai 2010 übertragen worden ist. Das Gericht kann trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2011 entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).

II.

17 Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

18 Der Bescheid über das Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an der Oberstufe – Berufliche Schulen – vom 26. November 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung seiner am 1. März 2007 gefertigten Arbeit unter Aufsicht im Fach Erziehungswissenschaft. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Prüfungsausschuss die Arbeit mit ungenügend bewertet hat, weil sie aufgrund ihrer Unleserlichkeit in weiten Teilen nicht zu rekonstruieren sei. Es gehört in den Verantwortungsbereich des Kandidaten, so zu schreiben, dass seine Arbeit für einen Dritten bei zumutbarer Anstrengung auch lesbar ist (BVerwG, Beschl. v. 19.8.1975, 7 B 24.75, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 65, zit. nach juris; Beschl. v. 23.2.1984, 7 B 24.84, juris). Das bedeutet, dass der Prüfer alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen muss, die Handschrift des Prüflings zu entziffern. Ferner müssen grundsätzlich die Teile einer nur teilweise unlesbaren Arbeit auch zur Kenntnis genommen werden und in die Bewertung einfließen. Vorliegend ist die vom Kläger gefertigte Aufsichtsarbeit indes insgesamt nicht lesbar. Zwar können einzelne Buchstaben, auch einzelne Wörter und mit großer Anstrengung zum Teil auch einzelne Sätze entziffert werden. An keiner Stelle der Arbeit lässt sich aber ein sinngebender und damit bewertbarer Teil lesen. Es genügt auch nicht, dass manche Wörter erraten oder vielleicht erschlossen werden könnten. Denn damit wird solchen Passagen nur der vom Leser vermutete Sinn beigemessen, nicht aber die Leistung des Klägers festgestellt.

19 Schließlich kann auch nicht die vom Kläger beigebrachte maschinengeschriebene Abschrift seiner Klausur bewertet werden, weil Gegenstand der Leistungsbewertung nur die in der Prüfung erbrachte Leistung sein darf.

20 Ist somit die Bewertung der Klausur nicht zu beanstanden, so ist die Entscheidung der Beklagten über das Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung rechtmäßig. Insoweit wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

III.

21 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

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