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4 K 205/10•FG Hamburg 4. Senat, 2011-05-19, 4 K 205/10
4 K 205/10Steuergericht / 4. Abteilung19.05.2011
§ 30 Abs. 1 S. 2 EnergieStG stellt eine Heilung für die Fälle dar, in denen das Energieerzeugnis an zum Bezug von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigte Personen abgeben worden ist. Abzustellen ist dabei jedenfalls in Fällen, in denen das Energieerzeugnis durchgängig der Steueraufsicht unterlag, auf den letzten Empfänger, so dass es unschädlich ist, wenn das Energieerzeugnis im Rahmen eines Streckengeschäfts zwischenzeitlich an einen Nichtberechtigen abgegeben worden war(Rn.22) .
Entscheidungsdatum: 2011-05-19
Aktenzeichen: 4 K 205/10
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:0519.4K205.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 27 Abs 1 Nr 1 EnergieStG, § 30 Abs 1 S 1 EnergieStG, § 30 Abs 1 S 2 EnergieStG, § 24 Abs 2 S 2 EnergieStG, § 57 Abs 4 EnergieStV
§ 30 Abs. 1 S. 2 EnergieStG stellt eine Heilung für die Fälle dar, in denen das Energieerzeugnis an zum Bezug von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigte Personen abgeben worden ist. Abzustellen ist dabei jedenfalls in Fällen, in denen das Energieerzeugnis durchgängig der Steueraufsicht unterlag, auf den letzten Empfänger, so dass es unschädlich ist, wenn das Energieerzeugnis im Rahmen eines Streckengeschäfts zwischenzeitlich an einen Nichtberechtigen abgegeben worden war(Rn.22) .
Der unbestimmte Rechtsbegriff "abgeben" bzw. "Abgabe" i.S.v. § 30 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG ist gesetzlich nicht definiert und daher auszulegen(Rn.21) .
Für die Abgabe i.S.v. § 30 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG reicht es aus, wenn das Energieerzeugnis vom Versender bzw. Verteiler an den Empfänger auf den Weg gebracht wurde, etwa wenn es das Steuerlager verlassen hat, ohne dass es letztlich auf die Frage ankäme, inwieweit etwaige Zwischenhändler Besitz an der Ware erlangt hätten(Rn.21) .
Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 39/11).
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