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3 K 135/10•FG Hamburg 3. Senat, 2011-06-15, 3 K 135/10
3 K 135/10Steuergericht / 3. Abteilung15.06.2011
1. Im Erhebungsverfahren können Steuerpflichtiger und Finanzamt Vergleiche schließen (Rn.102) . 2. Hat ein Zufluss völlig gefehlt und der Arbeitgeber die Lohnsteuer mithin zu Unrecht einbehalten, ist die Lohnsteuer nach der neueren Rechtsprechung des BFH gleichwohl anzurechnen (Aufgabe des Korrespondenzprinzips zugunsten der materiellen Gerechtigkeit) (Rn.63) (Rn.82) . 3. Bei der Berechnung des Betrags einer teilweise vorzunehmenden Lohnsteueranrechnung ist anteilig (prozentual) auf die im konkreten Lohnabrechnungszeitraum tatsächlich abgezogene Lohnsteuer abzustellen (Rn.114) (Rn.132) (Rn.135) .
Entscheidungsdatum: 2011-06-15
Aktenzeichen: 3 K 135/10
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:0615.3K135.10.0A
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 36 Abs 2 Nr 2 EStG 2002, § 19 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 38a Abs 2 EStG 2002, § 38a Abs 3 EStG 2002, § 78 Nr 3 AO ... mehr
Im Erhebungsverfahren können Steuerpflichtiger und Finanzamt Vergleiche schließen (Rn.102) .
Hat ein Zufluss völlig gefehlt und der Arbeitgeber die Lohnsteuer mithin zu Unrecht einbehalten, ist die Lohnsteuer nach der neueren Rechtsprechung des BFH gleichwohl anzurechnen (Aufgabe des Korrespondenzprinzips zugunsten der materiellen Gerechtigkeit) (Rn.63) (Rn.82) .
Bei der Berechnung des Betrags einer teilweise vorzunehmenden Lohnsteueranrechnung ist anteilig (prozentual) auf die im konkreten Lohnabrechnungszeitraum tatsächlich abgezogene Lohnsteuer abzustellen (Rn.114) (Rn.132) (Rn.135) .
Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: VII R 42/11).
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