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3 Bs 68/11•Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, 2011-06-29, 3 Bs 68/11
3 Bs 68/11Verwaltungsgericht / 3. Abteilung29.06.2011
1. Die Annahme als Doktorand durch ein prüfungsberechtigtes Mitglied des Fachbereichs (hier: im Ausnahmeweg gemäß § 3 Abs. 2 PromOWOW UniBw Hamburg bei Fehlen der Annahmevoraussetzung der Mindestnote "gut" im Abschlussexamen) stellt jedenfalls dann einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG dar, wenn durch die Annahmeerklärung nicht nur das Betreuungsverhältnis zwischen Betreuer ("Doktorvater") und Doktorand begründet wird, sondern darüber hinaus Rechte des Doktoranden gegenüber dem Fachbereich entstehen (hier: gemäß § 3 Abs. 4 und 5 PromOWOW UniBw Hamburg Anspruch auf Zugang zur wissenschaftlichen Ausstattung des Fachbereichs und Verpflichtung des Fachbereichs, das Promotionsverfahren durchzuführen, insbesondere für die Begutachtung der Dissertation Sorge zu tragen).(Rn.22) 2. Der Widerruf der Annahme als Doktorand seitens des Betreuers aus schwerwiegenden Gründen (hier: gemäß § 3 Abs. 6 PromOWOW UniBw Hamburg) im Falle einer nachträglich bekanntgewordenen Anbahnung des Doktorandenverhältnisses mit Hilfe eines gewerblichen Promotionsvermittlungsdienstes muss im Rahmen pflichtgemäßer Ausübung des Widerrufsermessens nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG verhältnismäßig sein. Daran bestehen Zweifel, wenn das Betreuungsverhältnis bereits mehrere Jahre bestanden hat und die Dissertation des Doktoranden fertiggestellt ist oder unmittelbar vor der Fertigstellung steht, ohne dass es für den Betreuer eindeutige Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Doktorand die Dissertation nicht selbst verfasst hat(Rn.27) . 3. Solange die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage gegen den Widerruf der Annahme als Doktorand gemäß § 80 Abs. 1 VwGO besteht, darf die Eröffnung des Promotionsverfahrens (hier: nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 PromOWOW UniBw Hamburg) nicht wegen Fehlens der Annahme als Doktorand unter Notendispens (hier: gemäß § 3 Abs. 2 PromOWOW UniBw Hamburg) versagt werden.(Rn.32) 4. Der für eine auf die vorläufige Eröffnung des Promotionsverfahrens gerichtete einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund besteht in dem Nachteil für den Doktoranden, dass er die Dissertation für einen nicht konkret eingrenzbaren Zeitraum - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens - unter Kontrolle behalten und ständig aktualisieren müsste, und in der Gefahr, dass sie im ungünstigsten Fall durch die laufende Entwicklung im Wissenschaftsbereich fachlich überholt werden und ihre Anerkennungsfähigkeit verlieren könnte.(Rn.39) 5. Die "Vorläufigkeit" des Promotionsverfahrens bedeutet, dass die in seinem Rahmen erfolgenden Bewertungen zwar der Sache nach als Beurteilungsakte abgeschlossen und endgültig sind, sie aber unter dem Vorbehalt stehen, dass sich ihre Erforderlichkeit im gerichtlichen Hauptsacheverfahren erweist. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg 7. Kammer, 25. März 2011, 7 E 3289/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-06-29
Aktenzeichen: 3 Bs 68/11
ECLI: ECLI:DE:OVGHH:2011:0629.3BS68.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 35 VwVfG, § 49 Abs 1 VwVfG, § 123 Abs 1 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO
Die Annahme als Doktorand durch ein prüfungsberechtigtes Mitglied des Fachbereichs (hier: im Ausnahmeweg gemäß § 3 Abs. 2 PromOWOW UniBw Hamburg bei Fehlen der Annahmevoraussetzung der Mindestnote "gut" im Abschlussexamen) stellt jedenfalls dann einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG dar, wenn durch die Annahmeerklärung nicht nur das Betreuungsverhältnis zwischen Betreuer ("Doktorvater") und Doktorand begründet wird, sondern darüber hinaus Rechte des Doktoranden gegenüber dem Fachbereich entstehen (hier: gemäß § 3 Abs. 4 und 5 PromOWOW UniBw Hamburg Anspruch auf Zugang zur wissenschaftlichen Ausstattung des Fachbereichs und Verpflichtung des Fachbereichs, das Promotionsverfahren durchzuführen, insbesondere für die Begutachtung der Dissertation Sorge zu tragen).(Rn.22)
Der Widerruf der Annahme als Doktorand seitens des Betreuers aus schwerwiegenden Gründen (hier: gemäß § 3 Abs. 6 PromOWOW UniBw Hamburg) im Falle einer nachträglich bekanntgewordenen Anbahnung des Doktorandenverhältnisses mit Hilfe eines gewerblichen Promotionsvermittlungsdienstes muss im Rahmen pflichtgemäßer Ausübung des Widerrufsermessens nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG verhältnismäßig sein. Daran bestehen Zweifel, wenn das Betreuungsverhältnis bereits mehrere Jahre bestanden hat und die Dissertation des Doktoranden fertiggestellt ist oder unmittelbar vor der Fertigstellung steht, ohne dass es für den Betreuer eindeutige Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Doktorand die Dissertation nicht selbst verfasst hat(Rn.27) .
Solange die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage gegen den Widerruf der Annahme als Doktorand gemäß § 80 Abs. 1 VwGO besteht, darf die Eröffnung des Promotionsverfahrens (hier: nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 PromOWOW UniBw Hamburg) nicht wegen Fehlens der Annahme als Doktorand unter Notendispens (hier: gemäß § 3 Abs. 2 PromOWOW UniBw Hamburg) versagt werden.(Rn.32)
Der für eine auf die vorläufige Eröffnung des Promotionsverfahrens gerichtete einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund besteht in dem Nachteil für den Doktoranden, dass er die Dissertation für einen nicht konkret eingrenzbaren Zeitraum - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens - unter Kontrolle behalten und ständig aktualisieren müsste, und in der Gefahr, dass sie im ungünstigsten Fall durch die laufende Entwicklung im Wissenschaftsbereich fachlich überholt werden und ihre Anerkennungsfähigkeit verlieren könnte.(Rn.39)
Die "Vorläufigkeit" des Promotionsverfahrens bedeutet, dass die in seinem Rahmen erfolgenden Bewertungen zwar der Sache nach als Beurteilungsakte abgeschlossen und endgültig sind, sie aber unter dem Vorbehalt stehen, dass sich ihre Erforderlichkeit im gerichtlichen Hauptsacheverfahren erweist. (Rn.38)
Verfahrensgang
vorgehend VG Hamburg 7. Kammer, 25. März 2011, 7 E 3289/10, Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. März 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.
I.
1 Die Antragsgegnerin wendet sich gegen ihre vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Verpflichtung, über den Antrag des Antragstellers auf Eröffnung des Promotionsverfahrens vorläufig erneut zu entscheiden.
2 Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 27. Mai 2010 beim Dekan der Antragsgegnerin die Eröffnung des Promotionsverfahrens und fügte diesem Schreiben u. a. drei Exemplare seiner Dissertation bei. Ebenfalls beigefügt war eine Versicherung des Antragstellers an Eides Statt, dass er die Dissertation selbständig und ohne fremde Hilfe, insbesondere ohne entgeltliche Hilfe von Vermittlungs- bzw. Beratungsdiensten (Promotionsberater oder andere Personen) verfasst habe. Der Antragsteller war im Frühjahr 2004 von Prof. Dr. X. im Ausnahmewege gemäß § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung der Antragsgegnerin (PromO) mit dem Einverständnis des damaligen Fachbereichssprechers als Doktorand angenommen worden; eine solche Ausnahme war erforderlich, weil der Antragsteller nicht, wie nach § 3 Abs. 1 PromO regelmäßig erforderlich, sein Studium mit der Mindestnote „gut“ abgeschlossen hatte. Hintergrund für seine Annahme durch Prof. Dr. X. war ein von einem Mitarbeiter der Universität Hamburg über den Antragsteller erstelltes „Persönlichkeitsgutachten“ vom 19. September 2003, das ihm die Fähigkeit zur Promotion zusprach. Ende 2009 stellte sich anlässlich strafrechtlicher Ermittlungen gegen ein gewerbliches Promotionsvermittlungsinstitut und gegen mehrere Bedienstete anderer Hochschulen heraus, dass der Antragsteller sich für die Anbahnung des Doktorandenverhältnisses zu Prof. Dr. X. der Hilfe dieses Instituts bedient hatte; das Institut hatte offenbar auch den Kontakt zu dem Verfasser des Persönlichkeitsgutachtens hergestellt. Der im April 2002 zwischen dem Antragsteller und dem Institut geschlossene Vertrag, der das Institut dazu verpflichtet, auf „der Grundlage einer intensiven wissenschaftlichen Beratung“ für die Promotion des Antragstellers „eine praktikable Themenstellung und für die Durchführung eine Fakultät und einen Betreuer („Doktorvater“)“ zu finden, sieht vor, dass der Antragsteller dem Institut ein Honorar von insgesamt 17.000,- Euro zu zahlen hat, wenn der Antragsteller „sowohl mit dem Thema als auch mit dem vom Institut vorgeschlagenen Betreuer und der Fakultät einverstanden ist“. Die Zahlung soll in drei Teilbeträgen erfolgen: 5.500,- Euro nach Vertragsunterzeichnung, 6.000,- Euro nach Einverständniserklärung des Betreuers zur Annahme des Antragstellers als Doktorand und 5.500,- Euro nach erfolgreichem Abschluss der Promotion. Weiter heißt es in dem Vertrag, der Antragsteller, der kontinuierlich an seiner Dissertation arbeite, werde von dem Doktorvater inhaltlich betreut; solange der Antragsteller das Promotionsvorhaben aktiv vorantreibe, werde das Institut ihn „speziell in bezug auf die bürokratischen und formalen Aspekte der Promotion betreuen und ihn jederzeit bei eventuellen Fragen und Problemen aktiv unterstützen“.
3 Mit Schreiben vom 14. Juli 2010 widerrief Prof. Dr. X. gemäß § 3 Abs. 6 PromO – danach kann der Betreuer die Annahme aus schwerwiegenden Gründen widerrufen - die Annahme des Antragstellers als Doktorand; der Dekan der Fakultät wies mit Bescheid vom 16. Juli 2010 den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens zurück. Die dagegen eingelegten Widersprüche des Antragstellers wurden mit Widerspruchsbescheid des Fakultätsrates der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2010 zurückgewiesen. Der Antragsteller hat Klage erhoben (7 K 3549/10) und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf Eröffnung des Promotionsverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts vorläufig erneut zu entscheiden; hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragsgegnerin. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt, soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus zur vorläufigen Begutachtung und Bewertung der Dissertation verpflichtet werden sollte; der Antragsteller hat dagegen keine Beschwerde eingelegt.
II.
4 Die Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg.
5 1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antragsteller habe glaubhaft gemacht, dass ihm zumindest ein Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags auf Eröffnung des Promotionsverfahrens zustehe. Der diesbezüglich ergangene Ablehnungsbescheid des Fachbereichssprechers (im Folgenden: des Dekans) der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2010 sei formell und materiell rechtswidrig.
6 Die formelle Rechtswidrigkeit dieses Bescheids ergebe sich daraus, dass mit dem Dekan ein nach der Promotionsordnung unzuständiges Organ über den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens vom 27. Mai 2010 entschieden habe. Aus der Systematik der Promotionsordnung folge, dass die inhaltliche Entscheidungsbefugnis für die Eröffnung des Promotionsverfahrens beim Fachbereichsrat liege. Gleiches gelte im Ergebnis für eine die Eröffnung ablehnende Entscheidung. Der Dekan habe gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der Promotionsordnung (PromO) nur zu prüfen, ob die Bedingungen des § 4 erfüllt seien, und den Antrag dem Fachbereichsrat vorzulegen, sofern dies der Fall sei. Die Prüfung der „Bedingungen des § 4“ sei lediglich eine formale Vollständigkeitsprüfung der dem Antrag nach § 4 Abs. 2 PromO beizufügenden Unterlagen. Eine inhaltliche Prüfung und Beurteilung dieser Unterlagen habe der Dekan dagegen nicht vorzunehmen, wie insbesondere die Bedingung des § 4 Abs. 2 Ziff. 4 PromO zeige: Ob die beizufügende Dissertation beispielsweise thematisch den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO genüge, habe nicht der Dekan, sondern gemäß § 7 Abs. 2 PromO ausdrücklich der Fachbereichsrat zu prüfen und zu entscheiden. Die materiellen Zulassungsvoraussetzungen des § 2 PromO würden in § 7 Abs. 2 PromO, der die Entscheidung des Fachbereichsrats betreffe, in Bezug genommen. Dieser formelle Mangel sei auch nicht dadurch geheilt worden, dass mit dem Fachbereichsrat das eigentlich bereits für die Ausgangsentscheidung zuständige Organ über den Widerspruch des Antragstellers entschieden habe. Verstöße gegen die sachliche Zuständigkeit seien weder nach § 45 VwVfG noch durch eine Entscheidung der zuständigen Widerspruchsbehörde heilbar.
7 Der Versagungsbescheid sei auch materiell rechtswidrig, weil die dort genannten Gründe im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht vorgelegen hätten bzw. der Entscheidung nicht hätten zugrundegelegt werden dürfen. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf berufe, dass mit dem Widerruf der Annahme des Antragstellers als Doktorand die Zulassungsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 PromO nachträglich weggefallen sei, greife dies schon deshalb nicht durch, weil der Antragsteller dagegen Widerspruch bzw. Klage erhoben habe und die Antragsgegnerin wegen der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung keine für den Antragsteller nachteiligen Wirkungen auf den Widerruf habe stützen dürfen. Im Übrigen sei der Widerrufsbescheid vom 14. Juli 2010 voraussichtlich rechtswidrig, weil weder dieser Bescheid noch der Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2010 Ermessenserwägungen zur Ausübung des Widerrufs erkennen ließen. Auch die weitere Erwägung, es liege eine Täuschung vor, weil der Antragsteller seinerzeit die entgeltliche Beauftragung des Beratungs- und Vermittlungsinstituts verschwiegen habe, sei so nicht tragfähig. Eine rechtliche Verpflichtung zur Offenlegung der Inanspruchnahme eines solchen Instituts vor der Annahme als Doktorand lasse sich der Promotionsordnung nicht entnehmen; § 4 Abs. 2 Ziff. 5 PromO beziehe sich allein auf das Verfassen der Dissertation. Für eine Annahme, dass der Antragsteller hierfür unzulässige Hilfe in Anspruch genommen haben könnte, fehle es aber an hinreichend gesicherten Tatsachenfeststellungen. – Auch soweit sich die Antragsgegnerin auf einen in dem Bescheid des Dekans vom 16. Juli 2010 enthaltenen Widerruf der Zustimmung zur Annahme des Antragstellers als Doktoranden stütze, trage dies die Ablehnung der Eröffnung des Promotionsverfahrens nicht. Denn auch hier gelte, dass dieser Widerruf, dem die Antragsgegnerin in ihrem Widerspruchsbescheid selbst Verwaltungsaktqualität beigemessen habe, wegen der aufschiebenden Wirkung der auch hiergegen eingelegten Rechtsmittel keine Grundlage für eine den Antragsteller belastende Folgeentscheidung habe bilden können. Im Übrigen sei dieser Widerruf voraussichtlich rechtswidrig, weil dafür bereits die Rechtsgrundlage fehle. Die Promotionsordnung sehe die nachträgliche Aufhebung einer Zustimmung des Dekans zur Annahme eines Doktoranden, der die Annahmevoraussetzung des § 3 Abs. 1 PromO nicht erfülle, nicht vor. Dem entspreche es, dass nach der Promotionsordnung schon keine positive Zustimmung des Dekans zur Annahme eines Doktoranden vorgesehen sei; dem Dekan werde lediglich ein Zurückweisungsrecht für den Fall unzureichender Begründung des Betreuers in dessen Annahmemitteilung eingeräumt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 PromO). Ein Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahme- und Widerrufsvorschriften der §§ 48, 49 VwVfG scheide aus, weil diese Vorschriften nur für Verwaltungsakte gälten; die vom damaligen Dekan mit Schreiben vom 27. April 2004 gegenüber Prof. Dr. X. erklärte Zustimmung zur Annahme des Antragstellers als Doktorand stelle aber keinen Verwaltungsakt dar, weil ihr als fakultätsinterner Erklärung jedenfalls die erforderliche Außenwirkung fehle. Im Falle einer Zurückweisung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 PromO habe das prüfungsberechtigte Mitglied im Verhältnis zum Bewerber die Annahme als Doktorand abzulehnen. Sei die Annahme bereits wirksam erklärt, möge eine spätere Zurückweisung dem Betreuer die Möglichkeit einer Aufhebung der Annahmeerklärung eröffnen; hierauf komme es im vorliegenden Fall schon deswegen nicht an, weil der – zeitlich frühere – Widerruf durch Prof. Dr. X. vom 14. Juli 2010 nicht auf eine Zurückweisung der Annahme durch den Dekan gestützt worden sei.
8 Der Antragsteller habe auch das Vorliegen des erforderlichen Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Die vorläufige Sicherung des Neubescheidungsanspruchs sei erforderlich, weil es dem Antragsteller nicht zuzumuten sei, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Ein Anordnungsgrund sei in prüfungsrechtlichen Angelegenheiten in der Regel zu bejahen, wenn ein rechtswidriges Prüfungsverfahren zu einer Verzögerung des Studienabschlusses führe. Dies gelte entsprechend im vorliegenden Fall, in dem es um die Zulassung zu einem Prüfungsverfahren gehe, weil auch hier aufgrund eines rechtswidrigen Verfahrens und die dadurch entstehende Verzögerung des Studienabschlusses die in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Berufs(wahl)freiheit berührt werde. Im vorliegenden Fall werde sich die Versagung der Eröffnung des Promotionsverfahrens durch den Bescheid vom 16. Juli 2010 voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. Eine Begrenzung der durch die fehlerhafte Ablehnung der Eröffnung des Promotionsverfahrens entstehenden Verzögerung des zumindest potenziell erfolgreichen Promotionsabschlusses sei daher geboten. Dem entgegenstehende, als vorrangig zu bewertende Interessen der Antragsgegnerin seien nicht ersichtlich. Durch die Anordnung einer vorläufigen Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei es der Antragsgegnerin lediglich verwehrt, die neu zu treffende Sachentscheidung auf die bisherige rechtsfehlerhafte Begründung zu stützen.
9 Im Hinblick auf die selbständige Regelung der Aufhebung der Annahmeentscheidung durch Prof. Dr. X. vom 14. Juli 2010 sei der gebotene vorläufige Rechtsschutz zudem in Form der Feststellung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Widerruf gerichteten Klage entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren.
10 2. Die hiergegen dargelegten Beschwerdegründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, vermögen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern.
11 a) Die Antragsgegnerin trägt zum Gesichtspunkt des Anordnungsanspruchs vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weise der Ablehnungsbescheid vom 16. Juli 2010 keinen formellen Mangel auf und sei die Entscheidung, das Promotionsverfahren nicht zu eröffnen, auch materiell rechtmäßig.
12 Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Eröffnung des Promotionsverfahrens habe, weil der insoweit ergangene Versagungsbescheid vom 16. Juli 2010 rechtswidrig sei, auf zwei Argumente gestützt. Es hat zum einen angenommen, dieser Bescheid sei wegen fehlender Zuständigkeit des Dekans formell rechtswidrig (BA S. 8 f.); zum anderen hat es den genannten Bescheid auch für materiell rechtswidrig gehalten (BA S. 9 ff.). Nach der Begründungsstruktur des Beschlusses tragen beide Argumente die Entscheidung jeweils selbstständig, weil sie aus unterschiedlichen Gründen belegen sollen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Neubescheidung habe. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Bescheid sei formell rechtswidrig, könnte daher hinweggedacht werden, ohne dass sich das Ergebnis ändern würde.
13 In solchen Fällen muss sich die Beschwerdebegründung mit durchschlagenden Argumenten gegen beide Begründungselemente richten, um die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erschüttern zu können. Ist dies nur hinsichtlich einer der Begründungen der Fall, bleibt jedenfalls die andere bestehen, so dass das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses in seiner Richtigkeit nicht in Frage gestellt wird. Dann fehlt es an einer im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichenden Darlegung von Gründen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rdnr. 78). So liegt es in dem vorliegenden Fall. Die Beschwerde begründet jedenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des Arguments des Verwaltungsgerichts, der Bescheid vom 16. Juli 2010 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.12.2010) sei materiell rechtswidrig (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen unter „bb)“). Angesichts dessen kann hier dahinstehen, ob die Annahme einer formellen Rechtswidrigkeit des Bescheids im Lichte der Beschwerdebegründung Bestand hätte (vgl. dazu die folgenden Ausführungen unter „aa)“).
14 aa) Die Antragsgegnerin macht geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe mit dem Dekan das zuständige Organ die Eröffnung des Promotionsverfahrens abgelehnt. Dessen diesbezügliche Prüfungskompetenzen seien, anders als das Verwaltungsgericht meine, keineswegs bloß formaler Natur. Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte scharfe Trennung zwischen § 2 und § 4 PromO bestehe so nicht. Vielmehr verweise § 4 Abs. 2 Ziff. 3 PromO auch auf § 2 Abs. 1 Ziff. 1 PromO und verknüpfe somit die §§ 2 und 4 PromO teilweise miteinander. In § 2 Abs. 1 Ziff. 1 werde auf § 3 Abs. 2 PromO und damit auf den Fall eines erforderlichen Notendispenses verwiesen, den allein der Dekan im Rahmen seines Zurückweisungsrechts erteilen oder verweigern könne. § 2 Abs. 1 Ziff. 2 PromO, auf den § 4 Abs. 2 Ziff. 3 PromO ebenfalls verweise, betreffe hingegen einen Fall, bei dem nur der Fachbereichsrat den Dispens erteilen könne. Die selektive Verweisung in § 4 Abs. 2 Ziff. 3 PromO spiegele also die Verteilung der Kompetenzen bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen wider. Dem entspreche es, dass die Bestimmung des § 7 Abs. 2 PromO dem Fachbereichsrat ausdrücklich nur die Aufgabe zuweise, über die Zuständigkeit des Fachbereichs für das Gebiet der Dissertation zu entscheiden. Der Umstand, dass § 7 Abs. 2 PromO allein auf die „Erfüllung“ der Zulassungsvoraussetzungen abstelle, ohne das zuständige Organ zu nennen, habe seinen guten Grund darin, dass für die Feststellung bzw. Schaffung dieser Voraussetzungen die Zuständigkeiten zwischen Dekan und Fachbereichsrat geteilt seien: Über Ausnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 2 PromO entscheide der Fachbereichsrat, in allen anderen Fällen liege die Zuständigkeit beim Dekan. Dies entspreche auch der jahrzehntelang geübten Praxis in der Fakultät.
15 Wie einleitend bereits ausgeführt, kann hier dahinstehen, ob die Antragsgegnerin mit dieser Argumentation die Annahme des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der formellen Rechtswidrigkeit erschüttert. Das Beschwerdegericht weist allerdings insoweit auf Folgendes hin:
16 Die vom Dekan gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Ziff. 3 PromO vorzunehmende Prüfung, ob „ein Nachweis über die bestandene Abschlussprüfung“ gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 PromO vorliegt, geht zunächst dahin, ob die Abschlussprüfung im Sinne des § 3 Abs. 1 PromO mindestens die Note „gut“ aufweist oder ob im gegenteiligen Fall seinerzeit bei der Annahme des Bewerbers als Doktorand das Verfahren des § 3 Abs. 2 PromO eingehalten worden ist, ohne dass er etwa nun (nochmals) zu prüfen hätte, ob die seinerzeit bei der Annahme des Bewerbers als Doktorand für die Abweichung vom Erfordernis der Mindestnote des § 3 Abs. 1 PromO von dem prüfungsberechtigten Mitglied gegebene und vom seinerzeit zuständigen Dekan nicht im Wege einer Zurückweisung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 PromO beanstandete Begründung nach seiner (des nunmehr amtierenden Dekans) jetzigen Einschätzung „zureichend“ im Sinne des § 3 Abs. 2 PromO gewesen ist. Möglich ist es allerdings, dass die „Bedingung“ des § 4 Abs. 2 Ziff. 3 i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Ziff. 1, 3 Abs. 2 PromO zu dem Zeitpunkt, in dem der Dekan gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 PromO die Vorlage des Eröffnungsantrags an den Fachbereichsrat prüft, nicht mehr vorliegt, weil zwischenzeitlich der Betreuer gemäß § 3 Abs. 6 PromO die Annahme als Doktorand widerrufen hat; dies setzt allerdings voraus, dass der von Betreuer ausgesprochene Widerruf bereits bestandskräftig oder sofort vollziehbar ist (zur Verwaltungsaktqualität des Widerrufs gemäß § 3 Abs. 6 PromO vgl. die nachstehenden Ausführungen unter „bb) aaa)“).
17 Liegen die „Bedingungen“ des § 4 Abs. 2 PromO vollständig vor, so hat der Dekan den Antrag dem Fachbereichsrat vorzulegen. Erklärt sodann der Fachbereichsrat, dass der Fachbereich für das Gebiet der eingereichten Dissertation zuständig ist, „so ist“ gemäß § 7 Abs. 2 PromO „das Promotionserfahren eröffnet“, ohne dass es, jedenfalls nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, hierfür noch einer ausdrücklichen Entscheidung über die Annahme des Antrags bedürfte. Sind die „Bedingungen des § 4“ PromO dagegen nicht vollständig erfüllt, so legt der Dekan den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens nicht dem Fachbereichsrat vor, was zur Folge hat, dass das Promotionsverfahren nicht eröffnet werden kann, weil der hierfür erforderliche Beschluss des Fachbereichsrats über die Zuständigkeit des Fachbereichs für das Gebiet der eingereichten Dissertation (§ 7 Abs. 2 PromO) nicht ergehen kann, wenn der Antrag dem Fachbereichsrat nicht vorgelegt wird. Ob diese Entscheidung des Dekans, den Antrag nicht dem Fachbereichsrat vorzulegen, eine „Ablehnungsentscheidung“ hinsichtlich der Eröffnung des Promotionsverfahrens darstellt, und ob der Dekan diesbezüglich gegenüber dem Doktoranden einen (bestandskraftfähigen) Bescheid zu erlassen hat, ist in der Promotionsordnung nicht geregelt.
18 bb) Die Antragsgegnerin meint, die Entscheidung, den Antrag des Antragstellers auf Eröffnung des Promotionsverfahrens abzulehnen, sei auch materiell rechtmäßig.
19 aaa) Dies ergebe sich schon daraus, dass die von dem Antragsteller gemäß § 4 Abs. 2 Ziff. 5 PromO abgegebene Versicherung an Eides Statt offensichtlich unrichtig gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde die vom Antragsteller vorgenommene Inanspruchnahme des Vermittlungsdienstes bei der Anbahnung des Doktorandenverhältnisses von § 4 Abs. 2 Ziff. 5 PromO erfasst.
20 Diese Rüge greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat mit eingehender und jedenfalls plausibler Begründung (BA S. 13 Mitte i. V. m. S. 10 ff.) ausgeführt, dass die abzugebende Versicherung sich allein auf das Verfassen der Dissertation zu beziehen habe, ohne dass hierunter auch schon die Anbahnung des Betreuungsverhältnisses oder die Formulierung des Themas zu verstehen sei. Dem setzt die Antragsgegnerin keine substantiierten Argumente entgegen; der schlichte Hinweis, sie halte an ihrer bereits in der ersten Instanz vorgetragenen Rechtsauffassung fest, genügt insoweit nicht, weil eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt.
21 bbb) Die Antragsgegnerin meint weiter, der Antragsteller verfüge nicht über die nach § 4 Abs. 2 Ziff. 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 und § 3 Abs. 2 PromO erforderliche Abschlussprüfung, weil es an dem gemäß § 3 Abs. 2 PromO notwendigen Dispens fehle.
22 aaaa) Die Antragsgegnerin trägt vor, die in diesem Zusammenhang von Prof. Dr. X. gegenüber dem Antragsteller abgegebenen Erklärungen, ihn als Doktoranden anzunehmen bzw. diese Annahme zu widerrufen, seien unerheblich. Diese Erklärungen stellten entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Verwaltungsakte dar. Die von Prof. Dr. X. abgegebene Annahmeerklärung habe allenfalls ein Betreuungsverhältnis zwischen ihm und dem Antragsteller entstehen lassen, welches ein Rechtsverhältnis sui generis darstelle und von dem Promotionsrechtsverhältnis zwischen Doktorand und Fakultät zu unterscheiden sei.
23 (1) Dieser Vortrag überzeugt nicht. Die geltend gemachte „Unerheblichkeit“ der Erklärungen von Prof. Dr. X. für das Vorhandensein des Notendispenses im Sinne von § 3 Abs. 2 PromO ist schwerlich vereinbar mit den Regelungen in § 3 PromO. So führt die von dem prüfungsberechtigten Mitglied – und nicht vom Dekan – auszusprechende (vgl. § 2 Abs. 1 Ziff. 3 und § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 PromO) bzw. zu widerrufende (§ 3 Abs. 6 PromO) Annahme als Doktorand nicht nur zur Begründung bzw. zur Beendigung eines Betreuungsverhältnisses (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 1 PromO). Zugleich wird durch diese Annahme auch der Fachbereich dazu „verpflichtet, das Promotionsverfahren bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen durchzuführen, insbesondere für die Begutachtung der Dissertation Sorge zu tragen“ (§ 3 Abs. 5 Satz 2 PromO). Außerdem hat der Doktorand gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 PromO während der Betreuung im Rahmen des normalen Lehr- und Forschungsbetriebs Anspruch auf Zugang zur wissenschaftlichen Ausstattung des Fachbereichs. Ein vom Betreuer ausgesprochener Widerruf der Annahme bewirkt (solange er vollziehbar ist bzw. sobald er bestandskräftig ist) dementsprechend, dass die letztgenannten Verpflichtungen des Fachbereichs nicht mehr bestehen. Inwiefern die Erklärung des Betreuers über die Annahme des Bewerbers als Doktorand bzw. (erst recht) ein diesbezüglicher Widerruf durch den Betreuer angesichts der damit verbundenen o. g. Rechtsfolgen keine Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG darstellen sollen, insbesondere welches diesbezügliche Tatbestandsmerkmal nicht vorliegen soll, erschließt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht.
24 (2) Angesichts dessen bleibt auch das weitere Argument des Verwaltungsgerichts bestehen, dass die Antragsgegnerin (wie im Bescheid vom 16.7.2010 geschehen) aus der Widerrufserklärung von Prof. Dr. X. vom 14. Juli 2010 schon deshalb keine für den Antragsteller nachteiligen Folgen ableiten dürfe, weil der Antragsteller gegen diesen Widerruf Klage erhoben und diese Klage aufschiebende Wirkung habe (BA S. 9).
25 Insoweit sei ergänzend darauf hingewiesen, dass die mit der aufschiebenden Wirkung verbundenen Folgen für die Antragsgegnerin nicht zu rechtskonstruktiv unlösbaren Problemen führen müssen. Will etwa der Fakultätsrat in einer solchen Situation (in der hinsichtlich der Widerrufsentscheidung des Betreuers gemäß § 3 Abs. 6 PromO nicht die sofortige Vollziehung angeordnet ist, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, und dagegen gerichtete Rechtsmittel somit aufschiebende Wirkung haben) dem Umstand Rechnung tragen, dass im Fall einer noch eintretenden Bestandskraft der Widerrufsentscheidung des Betreuers im Nachhinein die Zulassungsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 PromO (Annahme des betreffenden Antragstellers als Doktorand durch ein prüfungsberechtigtes Mitglied des Fachbereichs) wieder entfallen würde, so könnte dies z. B. in der Weise geschehen, dass eine (endgültige) positive Entscheidung über die Eröffnung des Promotionsverfahrens mit einem Widerrufsvorbehalt (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG) verknüpft würde, von dem nach Eintritt der Bestandskraft der Widerrufsentscheidung des Betreuers Gebrauch gemacht werden könnte.
26 (3) Ob der Betreuer eines Doktoranden in einem Fall wie dem vorliegenden - der dadurch gekennzeichnet ist, dass dessen Annahme auf der Grundlage eines von dem Mitarbeiter einer anderen Hochschule erstellten Persönlichkeitsgutachtens erfolgt ist, dessen Aussagekraft im Nachhinein als zweifelhaft erscheint, weil es möglicherweise mit Hilfe eines gewerblichen Promotionsvermittlungsdienstes zustande kam - gemäß § 3 Abs. 6 PromO die Annahme des Doktoranden aus schwerwiegenden Gründen widerrufen darf, ist hier schon mangels Entscheidungserheblichkeit für die vorliegende Beschwerdeentscheidung nicht generalisierend zu klären. Es erscheint allerdings jedenfalls nicht prinzipiell als ausgeschlossen, dass der Betreuer aus dem nachträglichen Bekanntwerden einer solchermaßen erfolgten Anbahnung des Doktorandenverhältnisses zu Recht den Schluss zieht, dass der durch das Persönlichkeitsgutachten gestützten Prognose, der Bewerber werde trotz Nichterreichens der Mindestnote (vgl. § 3 Abs. 1 PromO) den fachlichen Anforderungen des Promotionsvorhabens gewachsen sein, die Grundlage entzogen wird; dies wiederum könnte die Annahme eines „schwerwiegenden Grundes“ im Sinne des § 3 Abs. 6 PromO rechtfertigen. Je länger allerdings das Betreuungsverhältnis bereits angedauert hat und je weniger sich in diesem Rahmen Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Doktoranden gezeigt haben, desto mehr dürfte auch das ursprünglich für die Annahme als Doktorand ausschlaggebend gewesene Persönlichkeitsgutachten an Bedeutung verlieren. Ob demnach allein die – menschlich nachvollziehbare – Enttäuschung des Betreuers über die ihm seinerzeit verschwiegenen Umstände der Anbahnung des Doktorandenverhältnisses es „unabhängig von der fachlichen Qualifikation des Dissertationsprojekts und der fachlichen Kompetenz“ des Doktoranden (vgl. das Schreiben von Prof. Dr. X. an den Dekan vom 2.7.2010) rechtfertigt, einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 3 Abs. 6 PromO anzunehmen, erscheint insofern als zweifelhaft.
27 Liegt ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 3 Abs. 6 PromO vor, so wird dadurch ein Widerrufsermessen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG (durch Rechtsvorschrift zugelassener Widerruf) eröffnet. Die Ausübung dieses Ermessens wird dann allerdings nicht zuletzt an der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs zu messen sein. Ob etwa ein Widerruf der Annahme durch den Betreuer noch verhältnismäßig ist, wenn das Betreuungsverhältnis bereits mehrere Jahre bestanden hat und die Dissertation des Doktoranden schon fertiggestellt ist oder unmittelbar davor steht, ohne dass es für den Betreuer eindeutige Anhaltspunkte dafür gäbe, dass der Doktorand die Dissertation nicht selbst verfasst hätte, erscheint als fraglich. Eher angebracht und sachgerecht dürfte es in solchen Fällen sein, das Promotionsverfahren zu eröffnen (sofern die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen), damit der Promotionsausschuss die diesbezüglichen Fragen klärt (und ggf. die Dissertation nicht anerkennt, vgl. § 8 Abs. 9 PromO). Für die Promotionsausschüsse dürften solche Situationen nicht gänzlich unbekannt sein, da sie auch dann entstehen können, wenn erst nach Eröffnung des Promotionsverfahrens Zweifel an der alleinigen Urheberschaft des Doktoranden hinsichtlich der Dissertation auftreten. Der in seinem Vertrauen enttäuschte Betreuer müsste in einem derartigen Fall auch nicht zwingend zum (ersten) Gutachter für die Begutachtung der Dissertation bestellt werden; die insoweit maßgebliche Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 2 PromO ist eine Soll-Vorschrift, die in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulässt.
28 bbbb) Die Antragsgegnerin meint, die somit rechtlich allein maßgebliche Widerrufsentscheidung des Dekans sei frei von Rechtsfehlern.
29 (1) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheide in den Fällen, in denen die Note des Bewerbers hinter den Anforderungen des § 3 Abs. 1 PromO zurückbleibe, der Dekan über die Begründung des Promotionsverhältnisses zwischen Bewerber und Fakultät. Ihm obliege gemäß § 3 Abs. 2 PromO die Entscheidung, ob er die durch das prüfungsberechtigte Mitglied der Fakultät beabsichtigte Annahme des Bewerbers zurückweise oder nicht. Bei dieser Entscheidung handele es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht lediglich um eine interne Verfahrensmaßnahme, sondern um einen Verwaltungsakt. Erst wenn der Dekan entschieden habe, von seinem Zurückweisungsrecht keinen Gebrauch zu machen, er also den Notendispens erteile, entstehe gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 PromO ein Promotionsrechtsverhältnis zwischen der Fakultät und dem Doktoranden; damit komme der Entscheidung des Dekans auch Außenwirkung zu. Die Formlosigkeit der Mitteilung der Entscheidung sei lediglich eine Frage der Kommunikation, die den universitären Gepflogenheiten folgend in positiven Fällen ausschließlich über das annahmewillige Mitglied des Fachbereichs erfolge. Bei einer Zurückweisung würde hingegen der Dekan (und nicht der verhinderte Betreuer) einen entsprechenden Bescheid erlassen.
30 Mit dem Bescheid vom 16. Juli 2010 habe der Dekan seine frühere Entscheidung, von dem Zurückweisungsrecht nach § 3 Abs. 2 PromO keinen Gebrauch zu machen, wirksam nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG widerrufen. Die hier eingetretene Änderung der Erkenntnislage im Hinblick auf die erst nachträglich bekannt gewordene Inanspruchnahme eines Promotionsvermittlungsdienstes durch den Antragsteller im Vorfeld seiner Annahme als Doktorand werde von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG erfasst. Der Widerruf sei auch ermessensfehlerfrei. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen überwögen die Interessen der Fakultät. Gegen ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers spreche der Umstand, dass er sich durch sein Verhalten selbst in die „Grauzone“ begeben und die rechtliche Ungewissheit der Situation aufrechterhalten habe. Angesichts der Formulierung in § 4 Abs. 2 Ziff. 5 PromO habe er erkennen müssen, dass die Fakultät gewerbliche Promotions- und Beratungsdienste ausgeschlossen wissen wolle. Er habe nicht davon ausgehen können, dass der Notendispens vom Dekan auch erteilt worden wäre, wenn dieser von dem Vertragsverhältnis des Antragstellers zu dem Institut für Wissenschaftsberatung gewusst hätte.
31 (2) Auch diese Argumente greifen nicht durch.
32 Dies gilt, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat (BA S. 12), bereits deshalb, weil die Klage gegen die Widerrufsentscheidung des Dekans, der die Antragsgegnerin selbst Verwaltungsaktqualität beimisst, aufschiebende Wirkung haben und die Antragsgegnerin, solange dieser rechtliche Zustand andauert, daran gehindert sein dürfte, auf diesen Widerruf des Dekans für den Antragsteller nachteilige rechtliche Schlüsse zu stützen.
33 Im Übrigen vermögen die o. g. Argumente der Antragsgegnerin auch inhaltlich nicht zu überzeugen:
34 Ihre Sichtweise, dass in den Fällen des § 3 Abs. 2 PromO der Dekan konstitutiv über die Begründung des Doktorandenverhältnisses entscheide, indem er ggf. die Entscheidung treffe, von seinem Zurückweisungsrecht nach Satz 2 keinen Gebrauch zu machen, auch wenn diese Entscheidung dem Bewerber nur formlos durch das annahmewillige Mitglied des Fachbereichs mitgeteilt werde, findet im Wortlaut und in der Systematik des § 3 PromO keine hinreichende Grundlage. Vielmehr sprechen der Wortlaut und die Systematik des § 3 PromO dafür, dass das Doktorandenverhältnis auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 PromO jedenfalls dann durch die Annahme des Bewerbers seitens des prüfungsberechtigten Mitglieds begründet wird, wenn der Dekan die Annahme nicht gemäß Satz 2 (wegen unzureichender Begründung des Annahmewunsches seitens des prüfungsberechtigten Mitglieds) zurückweist; ob etwas anderes gilt, wenn der Dekan die Annahme des Bewerbers gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 PromO zurückweist und er selbst dies dem Bewerber in einem von ihm selbst gefertigten Bescheid mitteilt, bedarf hier mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Klärung. Jedenfalls bei einer seitens des Dekans unterbliebenen Zurückweisung der Annahme spricht, wie oben bereits ausgeführt, mehr dafür, dass die im Verhältnis zu dem Bewerber außenwirksame (und ggf. zu widerrufende) Annahmeerklärung durch den Betreuer erfolgt. Für diese Einschätzung spricht der Wortlaut von § 2 Abs. 1 Ziff. 3 sowie von § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 PromO. Dem entspricht es, dass auch im vorliegenden Fall der seinerzeitige Fachbereichssprecher Prof. Dr. Seidel mit hausinternem Schreiben vom 27. April 2004 an Prof. Dr. X. mitgeteilt hat, er „stimme … einer Annahme des Doktoranden zu“: Die Zustimmung zu einer Annahme ist begrifflich etwas anderes als die Annahme selbst. Weiterhin ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung des § 3 Abs. 6 PromO zu beachten. Danach kann – allein - der Betreuer die Annahme aus schwerwiegenden Gründen widerrufen; von einem Widerruf durch den Dekan (bzw. nach seinerzeitiger Begrifflichkeit: durch den Fachbereichssprecher) in den Fällen des § 3 Abs. 2 PromO ist dort nicht die Rede. Letzteres wäre aber konsequent, wenn die diesbezügliche Sichtweise der Antragsgegnerin zuträfe.
35 Angesichts dessen kommt es hier auf die Tragfähigkeit der in der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin (S. 6 f.) dargelegten Ermessenserwägungen, die der Widerrufsentscheidung des Dekans zugeordnet sind, nicht mehr an.
36 b) Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der erforderliche Anordnungsgrund nicht gegeben.
37 aa) Die Antragsgegnerin meint, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung einen unzutreffenden Vergleich des vorliegenden Verfahrens mit prüfungsrechtlichen Angelegenheiten im engeren Sinne zugrunde gelegt. Der dortige Maßstab, nach dem ein Anordnungsgrund in der Regel anzunehmen sei, wenn ein rechtswidriges Prüfungsverfahren zu einer Verzögerung beim Abschluss des Studiums führe, sei schon deshalb nicht übertragbar, weil es hier nicht um einen Studienabschluss gehe. Vielmehr begehre der Antragsteller die Eröffnung des Promotionsverfahrens; die in dessen Rahmen wesentliche Prüfungsleistung, die Dissertation, habe der Antragsteller bereits erbracht. Prüfungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die Zulassung zu einer Prüfungsleistung begehrt werde, sei hingegen eigen, dass die Prüfungsleistung erst noch zu erbringen sei. Der dort einschlägige Gedanke, dem Kandidaten die Zumutung zu ersparen, seinen in der Prüfungsvorbereitung erlangten Wissensstand über einen längeren Zeitraum auf dem aktuellen Stand zu halten, sei auf die vorliegende Situation nicht übertragbar. Dem stehe auch nicht der Umstand entgegen, dass im Rahmen eines Promotionsverfahrens auch noch eine mündliche Prüfung abzulegen sei; dabei handele es sich um eine von der Dissertation völlig losgelöste Prüfung, die auch mit deutlichem zeitlichen Abstand zur Anfertigung der Dissertation noch abgelegt werden könne.
38 Die vom Verwaltungsgericht beschlossene einstweilige Anordnung komme einer Vorwegnahme der Hauptsache nahe. Müsse die Antragsgegnerin dieser Anordnung nachkommen, so laufe das auf eine vorläufige Eröffnung des Promotionsverfahrens hinaus, was letztlich die Erstellung vorläufiger Gutachten und die Durchführung der mündlichen Prüfung nach sich zöge, möglicherweise gar die vorläufige Verleihung des Doktorgrades. Bis auf den formalen Aspekt der Vorläufigkeit würde dem Antragsteller dann alles zuteil, was er im Hauptsacheverfahren begehre. Insbesondere hätte diese Vorläufigkeit keine Auswirkung auf die fachliche Aussagekraft der erstellten Gutachten.
39 bb) Mit diesen Argumenten vermag die Antragsgegnerin die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass für die tenorierte Entscheidung der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund vorliege, nicht zu erschüttern.
40 aaa) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin besteht auch im vorliegenden Fall für den Antragsteller die nicht zumutbare Gefahr, dass eine im Vorfeld eines Prüfungsverfahrens mit erheblichem Aufwand betriebene Vorbereitungsleistung durch Zeitablauf entwertet wird oder dass dieser Aufwand auf unbestimmte Zeit weiter betrieben werden muss. Die seitens der Antragsgegnerin erfolgte Ablehnung, das Promotionsverfahren überhaupt zu eröffnen (die zwischenzeitlich doch erfolgte vorläufige Eröffnung des Promotionsverfahrens steht laut dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27.6.2011 unter dem Vorbehalt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird), nimmt dem Antragsteller z. B. die Möglichkeit, seine Dissertation rechtlich wirksam „abzugeben“, was zur Folge hätte, dass er die Dissertation für einen nicht konkret eingrenzbaren Zeitraum – die Dauer des Hauptsacheverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss – unter Kontrolle behalten und ständig aktualisieren müsste; im ungünstigsten Fall könnte sie durch die laufende Entwicklung im Wissenschaftsbereich fachlich überholt werden und dadurch ihre Anerkennungsfähigkeit verlieren. Dieser Gefahr kann durch eine vorläufige Eröffnung des Promotionsverfahrens begegnet werden, womit die tatsächlich bereits abgegebene Dissertation (vgl. das Antragsschreiben des Antragstellers vom 27.5.2010 auf Eröffnung des Promotionsverfahrens) auch im Rechtssinne entgegen genommen und der diesbezügliche Bewertungsmaßstab in zeitlicher Hinsicht im Hinblick auf eine ggf. später notwendig werdende Bewertung der Arbeit auf den wissenschaftlichen Stand zum Zeitpunkt ihrer Abgabe „eingefroren“ würde; damit wäre gewährleistet, dass die Dissertation nicht später deshalb abgelehnt (vgl. § 8 Abs. 3 und 4 PromO) bzw. nicht anerkannt (vgl. § 8 Abs. 9 PromO) würde, weil sie zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Forschung wäre.
41 bbb) Die Bedenken der Antragsgegnerin gegen eine Verpflichtung zur vorläufigen Verleihung eines Doktorgrades sind berechtigt; allerdings ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht aus der Anordnung des Verwaltungsgerichts. Im Hinblick auf eine Erstellung „vorläufiger“ Bewertungsgutachten oder eine Durchführung und Bewertung einer „vorläufigen“ mündlichen Prüfung ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts Bewertungen von Prüfungsleistungen ihrem Wesen nach als Beurteilungsakt auf eine abschließende Gesamtwürdigung der Leistung gerichtet und in diesem Sinne endgültig sind, und dass „vorläufige“ Bewertungen von Prüfungsleistungen insofern in der Tat zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen, als sie im Fall des Obsiegens des Prüflings im Hauptsacheverfahren ohne weiteres zu endgültigen Bewertungen werden, da anderweitige „endgültige“ Bewertungen dann in der Regel nicht mehr erfolgen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2007, NJW 2007, 2874 f.).
42 „Vorläufigkeit“ bedeutet somit in diesen Fällen, dass eine der Sache nach endgültige Bewertung erfolgt, diese aber unter dem Vorbehalt steht, dass sich die Erforderlichkeit der Bewertung überhaupt noch im Rahmen des bis dahin noch nicht abgeschlossenen gerichtlichen Hauptsacheverfahrens erweist. Erfüllt sich dieser Vorbehalt nicht, so verfallen auch die „vorläufigen“ Bewertungen (die Situation ist in etwa vergleichbar mit dem Fall, dass ein Verwaltungsakt mit einer aufschiebenden Bedingung verknüpft wird, die dann nicht eintritt). Eine Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung zur in diesem Sinne „vorläufigen“ Durchführung einer Prüfung bzw. zur Vornahme einer „vorläufigen“ Bewertung kann je nach den Umständen des Einzelfalls zur Vermeidung eines für den Prüfungskandidaten unzumutbaren Zeit- oder Wissensverlustes, der im Fall eines Stillstands des Prüfungsverfahrens bis zum Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens einträte, geboten sein; dementsprechend kann insoweit auch der erforderliche Anordnungsgrund bestehen.
43 c) Soweit sich die Beschwerde auch dagegen richten soll, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerruf von Prof. Dr. X. vom 14. Juli 2010 festgestellt hat, bleibt sie ebenfalls ohne Erfolg. Das einzige in diesem Zusammenhang zu prüfende Argument der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründungsschrift vom 5. Mai 2011 ist das Vorbringen (S. 3 unten), die von Prof. Dr. X. abgegebene Widerrufserklärung vom 14. Juli 2010 sei „unerheblich“ und stelle keinen Verwaltungsakt dar. Wie oben (unter „a) bb) bbb) aaaa)“) bereits ausgeführt, vermag die Antragsgegnerin mit dieser Rechtsansicht jedoch nicht durchzudringen; dementsprechend bleibt auch dieser Ausspruch des Verwaltungsgerichts bestehen.
44 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Gegenüber dem Streitwert für das Eilverfahren in erster Instanz halbiert sich der Streitwert für das Beschwerdeverfahren, weil der Antragsteller in erster Instanz ausweislich der dortigen Haupt- und Kostenentscheidung nur zur Hälfte obsiegt hat und lediglich dieser Teil des Eilverfahrens durch die insoweit von der Antragsgegnerin erhobene Beschwerde zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist.
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