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2 K 91/10•FG Hamburg 2. Senat, 2011-04-04, 2 K 91/10
2 K 91/10Steuergericht / 2. Abteilung04.04.2011
1. Der Veräußerungspreis im Sinne des § 6b EStG wird bestimmt durch das vertraglich vereinbarte Entgelt und etwaige Leistungen, die der Erwerber als Gegenleistung für den Erwerb des Wirtschaftsgutes zu erbringen hat. Kein Teil der Gegenleistung ist eine Entschädigung, die der Steuerpflichtige nicht für das hingegebene Grundstück bzw. Gebäude, sondern anlässlich der Veräußerung zum Ausgleich eines anderweitigen Nachteils erzielt(Rn.41) . 2. Nicht jeder wirtschaftliche Zusammenhang ist ausreichend, um einen Veräußerungsgewinn zu begründen. Ein Gewinn aus der Auflösung eines Rechnungsabgrenzungspostens ist dann nicht einzubeziehen, wenn Grundlage für die Bildung des Rechnungsabgrenzungspostens nicht eine Gegenleistung des Erwerbers gewesen ist(Rn.42) (Rn.44) .
Entscheidungsdatum: 2011-04-04
Aktenzeichen: 2 K 91/10
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:0404.2K91.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 250 HGB, § 5 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG, § 6b EStG
Rechtskraft: ja
Der Veräußerungspreis im Sinne des § 6b EStG wird bestimmt durch das vertraglich vereinbarte Entgelt und etwaige Leistungen, die der Erwerber als Gegenleistung für den Erwerb des Wirtschaftsgutes zu erbringen hat. Kein Teil der Gegenleistung ist eine Entschädigung, die der Steuerpflichtige nicht für das hingegebene Grundstück bzw. Gebäude, sondern anlässlich der Veräußerung zum Ausgleich eines anderweitigen Nachteils erzielt(Rn.41) .
Nicht jeder wirtschaftliche Zusammenhang ist ausreichend, um einen Veräußerungsgewinn zu begründen. Ein Gewinn aus der Auflösung eines Rechnungsabgrenzungspostens ist dann nicht einzubeziehen, wenn Grundlage für die Bildung des Rechnungsabgrenzungspostens nicht eine Gegenleistung des Erwerbers gewesen ist(Rn.42) (Rn.44) .
Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: IV R 17/11).
Das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom 30.8.2011 IV R 17/11, nicht dokumentiert).
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