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8 Ta 4/11•Landesarbeitsgericht Hamburg 8. Kammer, 2011-06-30, 8 Ta 4/11
8 Ta 4/11Arbeitsgericht / Chamber 830.06.2011
Die gerichtliche Geltendmachung von Verzugslohnansprüchen, deren Begründetheit vom Ausgang eines Bestandsrechtsstreits abhängt, vor Abschluss dieses Bestandsrechtsstreits ist in der Regel mutwillig i. S. v. § 114 ZPO. Etwas anderes gilt nur, wenn die Geltendmachung zu diesem Zeitpunkt erforderlich ist, weil der Anspruch ansonsten verfällt, der Arbeitgeber die Nichterfüllung unabhängig vom Bestandsrechtsstreit angekündigt hat oder eine konkrete Insolvenzgefahr die Verschaffung eines vorläufig vollstreckbaren Zahlungstitels geboten erscheinen lässt.(Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2011-06-30
Aktenzeichen: 8 Ta 4/11
ECLI: ECLI:DE:LAGHH:2011:0630.8TA4.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 114 S 1 ZPO, § 11a ArbGG
Rechtskraft: ja
Die gerichtliche Geltendmachung von Verzugslohnansprüchen, deren Begründetheit vom Ausgang eines Bestandsrechtsstreits abhängt, vor Abschluss dieses Bestandsrechtsstreits ist in der Regel mutwillig i. S. v. § 114 ZPO.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Geltendmachung zu diesem Zeitpunkt erforderlich ist, weil der Anspruch ansonsten verfällt, der Arbeitgeber die Nichterfüllung unabhängig vom Bestandsrechtsstreit angekündigt hat oder eine konkrete Insolvenzgefahr die Verschaffung eines vorläufig vollstreckbaren Zahlungstitels geboten erscheinen lässt.(Rn.4)
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