Landesarbeitsgericht Hamburg 8. Kammer, 2011-06-30, 8 Ta 11/11

8 Ta 11/11Arbeitsgericht / Chamber 830.06.2011

Regest

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für die Anfechtung einer Betriebsratswahl nach § 19 BetrVG ist von einem Grundbetrag in Höhe von € 8.000,- auszugehen, der sich - abhängig von der Größe des Betriebsrats - für jede in § 9 BetrVG vorgesehene Staffel um € 2.000,- erhöht.(Rn.5)

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamburg 8. Kammer — 8 Ta 11/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-30

Aktenzeichen: 8 Ta 11/11

ECLI: ECLI:DE:LAGHH:2011:0630.8TA11.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 19 BetrVG, § 9 BetrVG, § 33 RVG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für die Anfechtung einer Betriebsratswahl nach § 19 BetrVG ist von einem Grundbetrag in Höhe von € 8.000,- auszugehen, der sich - abhängig von der Größe des Betriebsrats - für jede in § 9 BetrVG vorgesehene Staffel um € 2.000,- erhöht.(Rn.5)

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