FG Hamburg 2. Senat, 2011-04-04, 2 K 132/10

2 K 132/10Steuergericht / 2. Abteilung04.04.2011

Regest

Der Geschäftsführer einer GmbH, die Spielhallen betreibt, kann auch dann für nicht gezahlte Spielvergnügungssteuer als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden, wenn die Verfassungsmäßigkeit der Steuer höchstrichterlich noch nicht geklärt ist(Rn.36) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 2. Senat — 2 K 132/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-04-04

Aktenzeichen: 2 K 132/10

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:0404.2K132.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 34 AO, § 69 AO, § 191 Abs 1 AO, § 1 SpVStG HA, § 12 SpVStG HA

Leitsatz

Der Geschäftsführer einer GmbH, die Spielhallen betreibt, kann auch dann für nicht gezahlte Spielvergnügungssteuer als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden, wenn die Verfassungsmäßigkeit der Steuer höchstrichterlich noch nicht geklärt ist(Rn.36) .

Orientierungssatz

  1. Bemessungsgrundlage der Spielvergnügungsteuer ist nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 HmbSpVStG der Spieleinsatz, der nach der Legaldefinition die Verwendung von Einkommen oder Vermögen durch den Spieler zur Erlangung des Spielvergnügens ist. Zu den Spieleinsätzen zählen nicht nur die in den Spielautomaten eingeworfenen Bargeldbeträge, sondern auch Gewinne, die der Spieler sich nicht auszahlen lässt, obwohl er dies könnte, sondern zum Weiterspielen verwendet. Als Spieleinsatz zählen damit auch die gewonnenen Punkte, die zum Weiterspielen wieder eingesetzt werden. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist insoweit eindeutig und beinhaltet nicht eine Ungleichheit in der steuerlichen Belastung. Bereits die Umbuchungen von dem Geld- in den Punktespeicher von den Kontrollmodulen der Spielgerätewerden als Spieleinsatz erfasst und fließen so steuerlich in die Bemessungsgrundlage ein(Rn.41) (Rn.42) .

  2. Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 27/11).

  3. Das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom 13.5.2014 II R 27/11, nicht dokumentiert).

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