Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen, 2010-09-29, 12 UF 163/08

12 UF 163/08Obergericht29.09.2010

Regest

1. In der Regel entspricht es dem Kindeswohl, dass es persönlichen Umgang mit beiden Elternteilen hat. Für das Kind ist das Umgangsrecht ein Mittel, die familiären Beziehungen aufrecht zu erhalten und es nicht vollständig von seinen Wurzeln zu trennen. Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht darüber hinaus unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Der Elternteil (bzw. die Pflegefamilie), bei dem das Kind sich gewöhnlich aufhält, muss demnach grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (Rn.20) . 2. Ein Ausschluss des Umgangsrecht ist nur dann zulässig, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet ist, und der Gefährdung durch andere abgestufte Maßnahmen zur Regelung des Umgangs nicht wirksam begegnet werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schutz des Kindes dies im Einzelfall erfordert, um eine Gefährdung der seelischen und körperlichen Entwicklung des Kindes abzuwehren. Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Vaters ist daher befristet auszuschließen, wenn das Kind bereits an einer schweren emotionalen Entwicklungsstörung mit einem erhöhten Risiko für die Entwicklung einer psychosenahen Persönlichkeitsstörung leidet, die als Folge des übergriffigen Verhaltens des Vaters und der Schutzlosigkeit des Kindes anzusehen ist, und die Umgangskontakte mit dem Vater mit ständiger Belastung, Überforderung und Verunsicherung verbunden sind und einer Stabilisierung des Kindes innerhalb seines jetzigen Familienverbundes in einer Pflegefamilie entgegenstehen (Rn.23) . Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Altona, 3. November 2008, 350 F 276/06, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen — 12 UF 163/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-29

Aktenzeichen: 12 UF 163/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2010:0929.12UF163.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1684 BGB, Art 6 Abs 2 S 1 GG

Orientierungssatz

  1. In der Regel entspricht es dem Kindeswohl, dass es persönlichen Umgang mit beiden Elternteilen hat. Für das Kind ist das Umgangsrecht ein Mittel, die familiären Beziehungen aufrecht zu erhalten und es nicht vollständig von seinen Wurzeln zu trennen. Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht darüber hinaus unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Der Elternteil (bzw. die Pflegefamilie), bei dem das Kind sich gewöhnlich aufhält, muss demnach grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (Rn.20) .

  2. Ein Ausschluss des Umgangsrecht ist nur dann zulässig, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet ist, und der Gefährdung durch andere abgestufte Maßnahmen zur Regelung des Umgangs nicht wirksam begegnet werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schutz des Kindes dies im Einzelfall erfordert, um eine Gefährdung der seelischen und körperlichen Entwicklung des Kindes abzuwehren. Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Vaters ist daher befristet auszuschließen, wenn das Kind bereits an einer schweren emotionalen Entwicklungsstörung mit einem erhöhten Risiko für die Entwicklung einer psychosenahen Persönlichkeitsstörung leidet, die als Folge des übergriffigen Verhaltens des Vaters und der Schutzlosigkeit des Kindes anzusehen ist, und die Umgangskontakte mit dem Vater mit ständiger Belastung, Überforderung und Verunsicherung verbunden sind und einer Stabilisierung des Kindes innerhalb seines jetzigen Familienverbundes in einer Pflegefamilie entgegenstehen (Rn.23) .

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg-Altona, 3. November 2008, 350 F 276/06, Beschluss

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Verfahrenspflegerin, Rechtsanwältin O.-…, vom 11. November 2008 und unter Zurückweisung der Beschwerde des Vaters vom 21. November 2008 wird der Beschluss des Familiengerichts Hamburg-Altona vom 3. November 2008, Geschäfts-Nr. 350 F 276/06) abgeändert und das Umgangsrecht des Vaters mit J..., geb. 18. Januar 2000, bis zum 18. Januar 2012 ausgeschlossen.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten zu 2. und 3. sind die Eltern des Kindes J... M..., geb. 18. Januar 2000. Sie lebten bei der Geburt des Kindes zusammen, waren aber nicht miteinander verheiratet. Die Mutter übt das Sorgerecht allein aus.

2 Nach Auszug des Vaters aus der gemeinsamen Wohnung im Mai 2003 war J... zunächst bei der Mutter geblieben. Wenige Tage später hatte der Vater beantragt, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J... zu übertragen, da die Mutter wegen Drogenabhängigkeit nicht in der Lage sei, das Kind zu betreuen. Sie halte Termine und Verabredungen nicht ein, vergesse sogar, J... vom Kindergarten abzuholen und treibe sich nachts mit J... in der Drogenszene herum.

3 Daraufhin hatte das Familiengericht ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet und im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht für J... auf das Jugendamt Altona als Pfleger übertragen. J... hielt sich danach zunächst bei beiden Eltern zu gleichen Zeitanteilen (jeweils 4 Tage) im Wechsel auf. Auf Verlangen des Vaters wurde diese Regelung dahingehend abgeändert, dass J... ihren Aufenthalt wieder vollständig bei der Mutter hatte und den Vater sonntags tagsüber besuchte. Kurze Zeit später absolvierte der seinerzeit ebenfalls drogenabhängige Vater - nach seinen Angaben erfolgreich - eine stationäre Entgiftung im H...-S...-Krankenhaus.

4 Am 14. August 2003 war die damals 3-jährige J... allein morgens am Holstenbahnhof aufgegriffen worden, nachdem sie die Wohnung der Mutter von dieser unbemerkt verlassen hatte. Da die Mutter auch bis zum Mittag nicht zu erreichen gewesen war, hatte das Jugendamt den Vater gebeten, J... zu sich zu nehmen. Seitdem hatte J... zunächst beim Vater gelebt, der daraufhin die Erweiterung der einstweiligen Anordnung auf den Bereich der Gesundheitsfürsorge beantragt hatte sowie ferner, ihn als Pfleger für die Aufenthaltsbestimmung, die Erziehung und die Gesundheitsfürsorge zu bestimmen.

5 Im Dezember 2003 hatte das Familiengericht die angeordnete Pflegschaft bestätigt und - weiterhin im Wege der einstweiligen Anordnung und unter Zurückweisung der Anordnungsanträge des Vaters - das Jugendamt Altona zum Pfleger auch für den Bereich der Gesundheitsfürsorge bestellt. Die Zurückweisung des Antrages des Vaters hatte das Familiengericht mit einer Gefährdung des Kindes begründet, die sich aus den zwischen den Eltern bestehenden extremen Spannungen ergebe. Durch Beschluss vom 15. Dezember 2004 wurde sodann Frau W... anstelle des Jugendamts als Pflegerin eingesetzt.

6 Durch Beschluss vom 24. Januar 2006 (Geschäftsnummer 350 F 120/03) hatte das Familiengerichts Hamburg-Altona festgestellt, dass die Mutter die elterliche Sorge für J... auf längere Zeit nicht ausüben könne und für Dauer des Ruhens der elterlichen Sorge Frau W... zum Vormund für J... bestellt.

7 Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters war durch Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. Februar 2008 (Gesch.-Nrn. 12 UF 28/06 und 12 UF 89/06) nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Psych. U... zurückgewiesen worden.

8 Im Verlauf des damaligen Beschwerdeverfahrens war von den Mitarbeiterinnen des Kindertagesheims bei J... eine allmähliche Verschlechterung ihres Allgemeinbefindens beobachtet worden. So hatte J... sich seit ca. Sommer/Herbst 2005 zunehmend zurückgezogen und auf ihre Betreuerinnen im Kindestagesheim verunsichert und unglücklich gewirkt, ihre Offenheit verloren und nichts mehr von sich preisgegeben, dies alles einhergehend mit einer starken Zunahme des Körpergewichts bei suchtartigem Essverhalten.

9 Im Mai 2006 hatte das Jugendamt J... in Obhut genommen, nachdem Mitarbeiterinnen der Kindertagesstätte den Vater in den Wochen zuvor wiederholt alkoholisiert erlebt hatten und der Vater J... auch an diesem Tage deutlich alkoholisiert von der Kindertagesstätte abgeholt und erklärt hatte, abends noch auf die „Piste“ gehen zu wollen. Den Antrag des Vaters, die Rückkehr J... in seinen Hauhalt anzuordnen, hatte das Familiengericht zurückgewiesen und zugleich auf Antrag der Vormundin die Herausnahme des Kindes aus dem väterlichen Haushalt genehmigt.

10 J... war zunächst im Kinderschutzhaus O... L... untergebracht worden und lebt nunmehr seit dem 20. August 2006 in der sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft G...-H... der Evangelischen Jugendhilfe. Dort war J... bereits am 17. Dezember 2007 durch die Einzelrichterin als seinerzeit beauftragte Richterin angehört worden.

11 Die Zurückweisung der Beschwerde des Vaters im Sorgerechtsverfahren war mit erheblichen Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit des Vaters begründet worden. Dabei war der Senat den überzeugenden Feststellungen des in dem damaligen Verfahren tätig gewesenen Sachverständigen Dipl.-Psych. U... gefolgt, denen zufolge der Vater nicht in der Lage sei, auf die kindlichen Grundbedürfnisse J... adäquat zu reagieren. Neben mangelnder emotionaler Zuwendung und Lieblosigkeit im Umgang mit J... hatte der Sachverständige bei dem Vater vor allem mangelnde Anerkennung und Ich-Stärkung des Kindes, Überforderung durch „Rollenumkehr“ mit überzogenen und widersprüchlichen Erwartungen an das Kind, mangelnde Toleranz gegenüber der Mutter-Kind-Beziehung, Funktionalisierung des Kindes zur Befriedigung eigener Bedürfnisse und mangelnde Empathie und Feinfühligkeit festgestellt. Dadurch, so der Sachverständige, habe J... eine Struktur der Schuld- und Verantwortungszuweisung erlebt, die für sie eine permanente existentielle Bedrohung dargestellt habe, sie über ihre Kompetenzen hinaus belastet habe und zu tief greifenden psychischen Schädigungen führen könne. Die Ursachen hat der Sachverständige in einer Persönlichkeitsstörung des Kindesvaters auf dem Hintergrund einer eigenen schweren Selbstwertproblematik gesehen, verbunden mit Destabilisation seiner persönlichen Lebenssituation durch anhaltende Arbeitslosigkeit, phasenweise Neigung zu Alkoholabhängigkeit und der Belastung als allein erziehender Vater. Die bei J... aufgetretenen Verhaltsänderungen seien deutliche Anzeichen dafür, dass J... beim Vater außerordentlichen Belastungen und Einschränkungen in der Befriedigung ihrer kindlichen Grundbedürfnisse ausgesetzt gewesen ist, die von ihr nach einer anfänglichen Phase der Kompensation letztlich nicht mehr ausreichend hätten bewältigt werden können. Von diesen Risikofaktoren müsse auch für die Zukunft ausgegangen werden, da keine Anzeichen dafür bestünden, dass der Vater die Auswirkungen seines Verhaltens auf das Kindeswohl ausreichend reflektieren könne und aufgrund seiner Verhaltensweisen und Persönlichkeitsstruktur in der Lage sein könne, Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen anzunehmen.

12 Im Rahmen des vorliegenden Umgangsrechtsverfahrens hat das Familiengericht mit Beschluss vom 3. November 2008 das Umgangsrecht des Vaters mit J... geregelt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird zur näheren Sachdarstellung, insbesondere wegen des Umfangs der getroffenen Regelung und ihrer Begründung, verwiesen.

13 Hiergegen richtet sich die Verfahrenspflegerin mit der Beschwerde, mit der sie beantragt, das Umgangsrecht des Vaters mit J... auszusetzen, da sie das Wohl des Kindes durch Kontakte mit dem Vater als gefährdet ansieht. Der Vater erhebt gegen den Beschluss ebenfalls Beschwerde, mit der beantragt, das Umgangsrecht mit J... zu erweitern, da nach seiner Auffassung das Wohl von J... einen engeren Kontakt zu ihm erfordere.

14 Durch Beschluss vom 12. Februar 2009 ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet worden zu den Fragen, ob aufgrund des väterlichen Verhaltens im Zusammenhang mit den Umgangskontakten das Wohl von J... gefährdet ist, so dass der Umgang zwischen dem Kind und dem Vater auszuschließen ist, oder ob ein nach dem Antrag des Vaters ausgedehnter Umgang ohne Kindeswohlgefährdung für J... angezeigt ist. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dr. L... vom 5. November 2009 und ihre mündlichen Erläuterungen in der Anhörung vom 1. Juni 2010 (Bl. 465 ff. d.A.) Bezug genommen.

15 Durch Beschluss vom 25. November 2009, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, hat der Senat die Vollziehung der erstinstanzlichen Umgangsregelung einstweilen ausgesetzt.

16 Die Beteiligten sind durch die mit Beschluss vom 10. März 2010 bestellte Einzelrichterin persönlich angehört worden. Die Anhörung von J... ist durch die Einzelrichterin im Einvernehmen mit den übrigen Beteiligten ohne Anwesenheit der Verfahrenspflegerin durchgeführt worden. Auf das Anhörungsprotokoll vom 8. Juli 2010 (Bl. 472 ff. d.A.) wird verwiesen.

17 Die Mutter unterstützt einen Umgang zwischen Vater und J..., während Vormundin und Jugendamt die Aussetzung des Umgangsrechts des Vaters befürworten.

II.

18 Gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RefG ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weiterhin das bis zum 31. August 2009 geltende Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist.

19 Die Beschwerden der Verfahrenspflegerin und des Vaters sind gemäß §§ 621 Nr. 2, 621 e Absatz 1, 3, 517 ff. ZPO zulässig. In der Sache ist aber nur die Beschwerde der Verfahrenspflegerin begründet. Sie führt zur Änderung der angefochtenen Entscheidung und zu einem bis Januar 2012 befristeten Ausschluss des Umgangsrechts des Vaters, während die Beschwerde des Vaters unbegründet und daher zurückzuweisen ist.

20 Auszugehen ist allerdings davon, dass es in der Regel dem Kindeswohl entspricht, persönlichen Umgang mit beiden Eltern zu haben. Das Umgangsrecht ist für das Kind eine Mittel, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten und das Kind nicht vollständig von seinen Wurzeln zu trennen (BVerfG FamRZ 2004, 1456). Das Umgangsrecht eines nicht sorgeberechtigten Elternteils steht darüber hinaus unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Es ermöglicht dem nicht sorgeberechtigten, aber umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu im aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfGE 31, 194). Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (BVerfG, a.a.O.). Dies gilt entsprechend auch dann, wenn das Kind nicht bei einem Elternteil, sondern in einer Pflegefamilie lebt.

21 Ein Ausschluss des Umgangsrechts ist daher nur dann zulässig, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre und der Gefährdung auch durch andere, abgestufte Maßnahmen zur Regelung des Umgangs nicht wirksam begegnet werden kann, § 1684 Abs. 2 S. 2 BGB. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schutz des Kindes im Einzelfall dies erfordert, um eine Gefährdung der seelischen oder körperlichen Entwicklung des Kindes abzuwehren (BVerfGE 31, 194).

22 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. In Übereinstimmung mit der Sachverständigen Dr. L... ist das Gericht davon überzeugt, dass jetzt und in absehbarer Zukunft jeder Umgangskontakt mit dem Vater für J... eine Gefährdung ihrer seelischen Gesundheit und ihrer sozialen Stabilität bedeuten würde.

23 Nach den Feststellungen der Sachverständigen liegt bei J... bereits jetzt eine schwere emotionale Entwicklungsstörung vor mit einem erhöhten Risiko für die Entwicklung einer psychosenahen Persönlichkeitsstörung, die die Sachverständige u.a. als Folge des übergriffigen väterlichen Verhaltens und der Schutzlosigkeit des Kindes ansieht. In Ermangelung ausreichender Befähigung zu selbstkritischer Reflexion stelle der Vater permanent das gesamte Lebensumfeld J... in Frage, ihr Äußeres, ihre Leistungen, ihre Bezugspersonen und das Zuhause insgesamt. J... leide unter Existenzängsten mit wachsender Hoffnungslosigkeit. Die Umgangskontakte mit dem Vater seien mit ständiger Belastung, Überforderung und Verunsicherung des Kindes verbunden und stünden daher einer Stabilisierung innerhalb des jetzigen Familienverbundes entgegen. J... lebe praktisch in verschiedenen nicht miteinander zu vereinbarenden Welten und gehe zunehmend in die innere Emigration. Angesichts der Schwere der bestehenden psychischen Störung bedürfe J... weiterhin der einzeltherapeutischen Behandlung, die wiederum nur im Rahmen eines geschulten und stabilen Familiensystems und ohne erneute Entwürdigung und Verunsicherung des Kindes erfolgen könne. Aufgrund einer eigenen tiefgreifenden strukturellen Persönlichkeitsproblematik mit psychischer Instabilität, Reizbarkeit, Aggressivität und der Unfähigkeit zu empathischem Einfühlen in die Bedürfnisse Dritter, insbesondere der eigenen Tochter, sei der Vater jedoch derzeit und ohne therapeutische Begleitung auch künftig nicht in der Lage, J... auf andere Weise als bisher zu begegnen.

24 Aufgrund dieser nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen muss davon ausgegangen werden, dass ein Umgangsrecht für die Entwicklung des Kindes schädlich wäre und deshalb nicht in Betracht zu ziehen ist. Dabei wird nicht verkannt, dass der Vater, wie er zu Recht betont, in den ersten Lebensjahren J... eine wichtige, möglicherweise die wichtigste Bezugsperson J... gewesen ist und die plötzliche Trennung vom Vater zu einer Traumatisierung J... geführt hat. Insofern haben allerdings, wie die Sachverständige überzeugend ausführt, unterschiedliche Traumen zusammengewirkt, z.B. die frühkindliche häusliche Vernachlässigung des Kindes, aber auch die infolge permanenter Abwertung durch den Vater bedingte tiefgreifende Selbstwertproblematik. Da kein Trauma relevanter sei als das andere, sei es umso wichtiger, J... jetzt Stabilität und ein sicheres Zuhause zu geben, begleitet von einer Einzeltherapie, durch die J... die Möglichkeit erhalte, ein stabiles Selbstwertgefühl zu entwickeln.

25 Das Gericht folgt diesen überzeugenden und plausiblen Ausführungen der Sachverständigen, die hinsichtlich der bei dem Vater diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und der Auswirkungen des väterlichen Verhaltens auf das Kind zudem mit den Feststellungen des im Sorgerechtsverfahren tätig gewesen Sachverständigen Dipl.-Psych. U... übereinstimmen. Wie wenig der Vater bzw. beide Eltern – jeder Elternteil für sich – in der Lage sind, die Situation ihres Kindes und deren Ursachen zu erfassen, ist im Rahmen der persönlichen Anhörung deutlich geworden, in der beide die Auffassung geäußert haben, J... habe „keine Störung“ (Mutter) bzw. werde ihnen „jetzt durch das Machtsystem als krankes Kind produziert“ (Vater). Auch wird eine selbstkritische Auseinandersetzung mit den Feststellungen der Sachverständigen nicht ansatzweise erkennbar, wenn der Vater von einem „vernichtenden Gutachten“ spricht, das er „in Berlin und Paderborn habe checken lassen“ und über das „die ganze Fachwelt lacht“. Seine Äußerungen über das Kind sind nahezu ausnahmslos abwertend („zerlumpte Flohmarktjacke“, „ausgehungert und vernachlässigt“, „hat Hausaufgaben wieder mal nicht gemacht“, „die kriegt das Maul nicht auf, was soll ich machen?“), während er sich selbst durch das „Machtspiel der Systeme“ als Vater „ausgebootet“ sieht, obwohl J... ihm gegenüber stets betone, dass sie ihn liebe und sich auf ihn freue.

26 Letzteres wiederum stimmt mit dem Ergebnis der persönlichen Anhörung J... durch die Einzelrichterin nicht überein. Dort hat J... vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie auf jeden Fall bei M... und J... bleiben wolle, es ihr in der letzten Zeit, „seit sie Papa nicht mehr sehen“ müsse, „richtig gut“ gehe und sie ihren Vater jetzt und in der näheren Zukunft auch nicht wiedersehen wolle. Dabei wird nicht verkannt, dass sich J... hinsichtlich eines Wiedersehens mit dem Vater in der davorliegenden Zeit gegenüber dem Vater und weiteren Personen anders geäußert hat. Allerdings stünde nach Einschätzung der Sachverständigen selbst eine gegenteilige Äußerung des Kindes der Notwendigkeit eines Umgangsausschlusses nicht entgegen. Natürlich sei davon auszugehen, dass J... ihre Eltern liebe und zu ihnen Kontakt haben wolle. Sie wolle aber einen Vater, der sie wertschätze. Da der Vater dies nicht könne, werde das für die Gesundung des Kindes notwendige Entwicklungsumfeld ständig weiter gestört und der Loyalitätskonflikt immer größer, was ein traumatisiertes Kind wie J... nicht leisten könne.

27 In der vom Vater zu Recht erbetenen Perspektive muss der Umgang mit J... jedenfalls bis zum 18. Januar 2012 ausgeschlossen werden. Nach Einschätzung der Sachverständigen kommt ein Umgang des Vaters mit J... nur unter zwei Voraussetzungen in Betracht: Zunächst müsse sich der Vater im Rahmen einer engmaschigen therapeutischen Begleitung mit seiner eigenen Problematik auseinandersetzen. Er müsse lernen, sein Verhalten selbstkritisch zu beurteilen und auch Kritik Anderer anzunehmen. Darüber hinaus bedürfe es einer psychischen Stabilisierung des Kindes in der Weise, dass J... über die Verhaltensstruktur des Vaters kindgerecht aufgeklärt werde, um durch Kontakte zum Vater nicht wieder destabilisiert zu werden. Dies wiederum könne vor dem 12. Lebensjahr J... nicht realisiert werden. Auch danach könne ein allenfalls begleiteter Umgang stattfinden in Anwesenheit einer mit der speziellen Problematik vertrauten und fachkompetenten Person. Diese von der Sachverständigen nachvollziehbar dargelegten Erfordernisse stehen einem Umgang des Vaters im gegenwärtigen Zeitpunkt entgegen. Da es danach einerseits von der Bereitschaft des Vaters abhängt, sich in fachtherapeutische Behandlung zu begeben, andererseits im Rahmen der für J... durchzuführenden Einzeltherapie verständlicherweise eine gewisse Zeit benötigt wird, um die für einen künftigen Kontakt notwendige psychische Stabilisierung des Kindes zu erreichen, muss der Umgang des Vaters bis dahin ausgeschlossen werden. Das Gericht folgt auch insoweit der Einschätzung der Sachverständigen, nach der der temporäre Ausschluss des Umgangs jedenfalls bis zum 12. Lebensjahr von J... stattzufinden hat.

III.

28 Die Beschwerdeentscheidung ist gemäß § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei. Die Entscheidung betreffend die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13 a FGG.

29 Die Wertfestsetzung auf §§ 94 Abs. 1, 2, 30 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1 KostO. Die Erhöhung des Regelwertes erscheint angesichts der eher unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern, die jedenfalls keine Erhöhung des Regelwertes rechtfertigen, der Verfahrensdauer und des Umfangs der Sache mit ausführlichem Anhörungstermin und der Einholung eines Sachverständigengutachtens angemessen.

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