Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, 2011-04-19, 3 Bs 52/11

3 Bs 52/11Verwaltungsgericht / 3. Abteilung19.04.2011

Regest

Will die Hochschule als Satzungsgeber die Vorschriften über den nachwirkenden Prüfungsanspruch für ehemalige Studierende in einer Vielzahl von Prüfungsordnungen ändern, muss der Normänderungsbefehl in Bezug auf die Bezeichnung jeder dieser Ordnungen aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit schon dem Wortlaut nach aus sich heraus eindeutig sein; für eine (die Fehlbezeichnung korrigierende) Auslegung durch den Rückgriff auf den wirklichen Änderungswillen ist kein Raum.(Rn.14) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 17. März 2011, 2 E 3313/10, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat — 3 Bs 52/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-19

Aktenzeichen: 3 Bs 52/11

ECLI: ECLI:DE:OVGHH:2011:0419.3BS52.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Will die Hochschule als Satzungsgeber die Vorschriften über den nachwirkenden Prüfungsanspruch für ehemalige Studierende in einer Vielzahl von Prüfungsordnungen ändern, muss der Normänderungsbefehl in Bezug auf die Bezeichnung jeder dieser Ordnungen aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit schon dem Wortlaut nach aus sich heraus eindeutig sein; für eine (die Fehlbezeichnung korrigierende) Auslegung durch den Rückgriff auf den wirklichen Änderungswillen ist kein Raum.(Rn.14)

Verfahrensgang

vorgehend VG Hamburg, 17. März 2011, 2 E 3313/10, Beschluss

Tenor

Dem Antragsteller wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. März 2011 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig im Fach Verfahrenstechnik zur Diplomarbeit zuzulassen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg.

2 1. Der 1958 geborene Antragsteller begann im Wintersemester 1987/1988 bei der Antragsgegnerin das Studium in dem Studiengang Verfahrenstechnik. Im Mai 1995 bestand der Antragsteller die Diplom-Vorprüfung. Mit Bescheid vom 30. Mai 1996 wurden die von ihm in der Diplomprüfung bisher erzielten Ergebnisse in den Fachprüfungen festgestellt.

3 Zu dem Zeitpunkt galten für den Studiengang Verfahrenstechnik der Antragsgegnerin die Studienordnung vom 13. Oktober 1988 (Amtl.Anz. S. 2282) und die Diplomprüfungsordnung vom 13. Oktober 1988 (Amtl.Anz. S. 2284). Nach § 19 dieser Diplomprüfungsordnung besteht die Diplomprüfung aus den Prüfungen während des Hauptstudiums, den Fachprüfungen und der - den Abschluss der Diplomprüfung bildenden - Diplomarbeit. Gemäß § 23 Abs. 4 dieser Diplomprüfungsordnung sorgt auf Antrag der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass ein Bewerber zum vorgesehenen Zeitpunkt das Thema seiner Diplomarbeit erhält. § 4 Abs. 1 dieser Diplomprüfungsordnung regelt den Prüfungsanspruch der Studierenden wie folgt: „Der Prüfungsanspruch besteht unabhängig von der Studienzeit für den Bewerber, der für diesen Studiengang an der Technischen Universität Hamburg-Harburg immatrikuliert ist oder gewesen ist. Der Anspruch erlischt spätestens sechs Jahre nach der Exmatrikulation.“

4 Die Diplomprüfungsordnung vom 13. Oktober 1988 wurde am 8. Februar 1990 in § 25 Abs. 1 berichtigt (Amtl.Anz. S. 229) und am 23. Oktober 1991 wurde § 14 neu gefasst (Amtl.Anz. 1994 S. 1461).

5 Am 18. Dezember 1996 wurde eine neue Diplomprüfungsordnung beschlossen (Amtl.Anz. 1998 S. 1849), die am 14. Juli 1998 in Kraft trat. Ebenso wie die später beschlossene Diplomprüfungsordnung vom 25. Februar 2004 (Amtl.Anz. S. 996) galten diese Diplomprüfungsordnungen nur für die Studienanfänger; bereits Studierenden wurde ein Wahlrecht eingeräumt (vgl. die Übergangsbestimmungen im jeweiligen § 28).

6 Seit dem 30. September 2005 ist der Antragsteller exmatrikuliert.

7 Mit der Satzung zur Änderung von Vorschriften zum Prüfungsanspruch in Prüfungsordnungen der Technischen Universität Hamburg-Harburg vom 28. März 2007 (im Folgenden: Satzung) wurden mit dem Inkrafttreten der Satzung am 1. April 2007 die Vorschriften zum Prüfungsanspruch in Prüfungsordnungen der Antragsgegnerin u. a. so geändert, dass der Prüfungsanspruch für ehemalige Studierende alsbald nach der Exmatrikulation erlischt, und nicht mehr erst spätestens sechs Jahre nach der Exmatrikulation. Nach § 2 Satz 2 der Satzung gelten aber für ehemalige Studierende, die im Wintersemester 2006/2007 nicht mehr für einen Studiengang immatrikuliert waren, auf den sich eine der in § 1 bezeichneten Prüfungsordnungen bezieht, die jeweils maßgebenden Prüfungsordnungen bis zum 31. März 2009 fort. In § 1 III der Satzung (Prüfungsordnungen im Studienbereich Verfahrenstechnik) werden unter der Nr. 2 und 3 die Diplomprüfungsordnungen vom 18. Dezember 1996 und 25. Februar 2004 entsprechend geändert, die Diplomprüfungsordnung vom 13. Oktober 1988 wird aber nicht ausdrücklich erwähnt. Nr. 1, wo die Änderung dieser Diplomprüfungsordnung zu erwarten gewesen wäre, lautet: „Die Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Hamburg-Harburg vom 13. Oktober 1988 (Amtl.Anz. S. 2282), zuletzt geändert am 23. Oktober 1991 (Amtl.Anz. 1994 S. 1461), wie folgt geändert: …“.

8 Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 beantragte Prof. … , den Antragsteller zur Anfertigung einer Diplomarbeit zuzulassen. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Schreiben vom 22. März 2010 u. a. unter Hinweis auf die Satzung vom 28. März 2007 ab. Auf den Widerspruch des Antragstellers teilte sie ihm mit Bescheid vom 13. Juli 2010 mit, dass dem Widerspruch nicht stattgegeben werde; sein Prüfungsanspruch sei am 31. März 2009 erloschen. Nach der beigefügten Rechtsmittelbelehrung war gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen, was der Antragsteller auch tat. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2010 lehnte die Antragsgegnerin den Widerspruch ab. Beigefügt war eine Rechtsmittelbelehrung, nach der gegen den Bescheid wiederum Widerspruch eingelegt werden könne.

9 Der Antragsteller hatte bereits kurz zuvor am 30. November 2010 bei dem Verwaltungsgericht Hamburg unter Berufung auf Vertrauensschutz und eine behauptete Zusicherung der Antragsgegnerin beantragt, ihm für eine noch zu erhebende Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn im Fach Verfahrenstechnik zur Diplomarbeit zuzulassen. Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat der Antragsteller am 1. März 2011 Klage auf Zulassung zur Diplomarbeit im Fach Verfahrenstechnik erhoben. Seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 17. März 2011 abgelehnt: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Zulassung zur Diplomarbeit. Der nachwirkende Prüfungsanspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 2 der Diplomprüfungsordnung vom 13. Oktober 1988 bestehe nicht mehr. Er sei aufgrund der Satzung vom 28. März 2007 außer Kraft getreten und habe gemäß § 2 in Verbindung mit § 1 III Nr. 1 der Satzung lediglich übergangsweise bis zum 31. März 2009 fort gegolten. Soweit dort eine „Studien- und Prüfungsordnung“ in Bezug genommen werde, handele es sich um ein redaktionelles Versehen. Von der Satzungsänderung solle ersichtlich die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Hamburg-Harburg vom „15. Juni 1988“ erfasst werden. Diese Regelung verstoße nicht gegen das in Art. 20 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes. Es handele sich um unechte Rückwirkung, die grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig sei. Dem Interesse des Antragstellers am Fortbestand des Prüfungsanspruchs sei durch die zweijährige Übergangszeit hinreichend und angemessen Rechnung getragen worden.

10 2. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist zulässig. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die zunächst beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe die Beschwerdefrist versäumt hat, ist ihm auf seinen nach Gewährung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 25. März 2011, zugestellt am 30. März 2011 (Bl. 94 R d. A.), innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 11. April 2011 gestellten Antrag Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO zu gewähren (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 60 Rn. 15, § 74 Rn. 15, § 166 Rn. 3).

11 3. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt, dass der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben kann. Damit ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde in eigener Kompetenz zu entscheiden (zu dieser Folge vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.12.2003, 3 Bs 415/02).

12 a) Wie bereits im Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 25. März 2011 ausgeführt, dürfte der Antragsteller aller Voraussicht nach entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 17. März 2011 zurzeit noch einen Anspruch haben, im Fach Verfahrenstechnik zur Diplomarbeit zugelassen zu werden. Zwar hat die Antragsgegnerin mit der Satzung vom 28. März 2007 die Vorschriften zum Prüfungsanspruch in ihren Prüfungsordnungen so geändert, dass der Prüfungsanspruch für ehemalige Studierende alsbald nach der Exmatrikulation erlischt, und nicht mehr erst spätestens sechs Jahre nach der Exmatrikulation. Dies dürfte aber nicht für die Diplomprüfungsordnung vom 13. Oktober 1988 gelten, die für den Antragsteller maßgeblich sein dürfte, weil er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Diplomprüfungsordnung im Fach Verfahrenstechnik immatrikuliert war (und diese Diplomprüfungsordnung auch nicht später zu Lasten des Antragstellers durch eine andere Diplomprüfungsordnung ersetzt wurde). Denn in § 1 III Nr. 2 und 3 der Satzung wird lediglich in den beiden nachfolgenden Diplomprüfungsordnungen vom 18. Dezember 1996 und 25. Februar 2004 der Prüfungsanspruch verkürzt; die Diplomprüfungsordnung vom 13. Oktober 1988 wird nicht genannt. Der Änderungsbefehl in § 1 III Nr. 1 der Satzung geht ins Leere, weil es die darin bezeichnete „Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Verfahrenstechnik“ nicht gibt. Die für den Studiengang Verfahrenstechnik bestehenden Ordnungen vom 13. Oktober 1988 sind vielmehr als selbständige Satzungen die Studienordnung und daneben die Diplomprüfungsordnung. Daran hat die Form der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger nichts geändert.

13 Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist, § 1 III Nr. 1 der Satzung beziehe sich auf die „Studien- und Prüfungsordnung“ vom 13. Oktober 1988, wobei es sich um die im Amtlichen Anzeiger 1988 auf Seite 2282 verwendete amtliche Überschrift handele, und daher stimme auch der Bezug zu dem die Prüfungsordnung regelnden Teil der Veröffentlichung, dürfte diese Sichtweise nicht zutreffend sein. Dort wird auf Seite 2282 zunächst unter der Überschrift „Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Hamburg-Harburg“ angezeigt, dass die Behörde für Wissenschaft und Forschung am 31. Oktober 1988 die am 13. Oktober 1988 beschlossenen Diplomprüfungs- und Studienordnungen für den Studiengang Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Hamburg-Harburg in der nachstehenden Fassung genehmigt hat. Im Folgenden werden ab Seite 2282 die „Studienordnung für den Studiengang Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Hamburg-Harburg“ vom 13. Oktober 1988 und ab Seite 2284 die „Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Hamburg-Harburg“ vom 13. Oktober 1988 bekannt gemacht. Insoweit werden die Bekanntmachungen der beiden unterschiedlichen Ordnungen durchaus voneinander geschieden. Auch bei der Änderung des § 14 der Diplomprüfungsordnung vom 23. Oktober 1991 (Amtl.Anz. 1994 S. 1461) wurde korrekt auf die „Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Hamburg-Harburg vom 13. Oktober 1988 (Amtlicher Anzeiger Seite 2284, berichtigt 1990 Seite 229)“ Bezug genommen.

14 Selbst wenn zugrunde gelegt wird, dass es sich bei dem Bezug auf die „Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Hamburg-Harburg vom 13. Oktober 1988 (Amtl.Anz. S. 2282)“ um das Zitieren einer einheitlichen Veröffentlichung handelt, die auch die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Hamburg-Harburg vom 13. Oktober 1988 umfasst, ist der Änderungssatzung formell trotz der Überschrift „Prüfungsordnungen im Studienbereich Verfahrenstechnik“ in § 1 III nicht eindeutig und klar zu entnehmen, dass sich die unter a) bis d) folgenden Änderungen gerade und allein auf die Diplomprüfungsordnung beziehen. Ein Normänderungsbefehl muss aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit schon seinem Wortlaut nach für den Gesetzesadressaten aus sich heraus eindeutig sein; es genügt - im Unterschied zur Auslegung einer Willenserklärung - nicht, dass sein Inhalt sich (erst) durch den Rückgriff auf den wirklichen Änderungswillen erschließen lässt.

15 Ist aber davon auszugehen, dass die Diplomprüfungsordnung vom 13. Oktober 1988 weiter ohne Änderung auf den Prüfungsanspruch des Antragstellers anzuwenden ist, dürfte er einen Anspruch auf Zulassung zur Diplomprüfung haben. Denn gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 dieser Diplomprüfungsordnung erlischt sein Prüfungsanspruch (erst) spätestens sechs Jahre nach der Exmatrikulation. Da der Antragsteller bis zum Sommersemester 2005 immatrikuliert war, dürfte der Prüfungsanspruch noch bis zum 30. September 2011 bestehen.

16 b) Der nach § 123 Abs. 1 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben. Dem Antragsteller ist es nicht zumutbar, für den Rechtsschutz auf das Hauptsacheverfahren verwiesen zu werden. Sein Prüfungsanspruch endet am 30. September 2011. Unabhängig von der Frage, ob die Prüfung bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt abgeschlossen sein muss oder der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt lediglich das Thema seiner Diplomarbeit erhalten haben muss und der Prüfungsabschluss auch noch nach dem 30. September 2011 liegen kann, dürfte das Hauptsacheverfahren bis dahin nicht rechtskräftig abzuschließen sein.

17 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.