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3 W 30/11•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2011-04-20, 3 W 30/11
3 W 30/11Obergericht / III. Zivilkammer20.04.2011
Ein aufgrund einer einstweiligen Verfügung vor Verjährung des Unterlassungsanspruchs ergangener und vollstreckter Ordnungsmittelbeschluss nach § 890 ZPO ist nicht gemäß §§ 775 Abs. 1 Nr. 1, 776 ZPO aufzuheben, wenn nach Erhebung der Verjährungseinrede das Verfügungsverfahren einseitig für erledigt erklärt und sodann im Urteil die Feststellung der Erledigung infolge Verjährungseintritts ausgesprochen wird.(Rn.4) (Rn.5) (Rn.7)
Entscheidungsdatum: 2011-04-20
Aktenzeichen: 3 W 30/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2011:0420.3W30.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 91a ZPO, § 775 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 776 ZPO, § 890 ZPO
Ein aufgrund einer einstweiligen Verfügung vor Verjährung des Unterlassungsanspruchs ergangener und vollstreckter Ordnungsmittelbeschluss nach § 890 ZPO ist nicht gemäß §§ 775 Abs. 1 Nr. 1, 776 ZPO aufzuheben, wenn nach Erhebung der Verjährungseinrede das Verfügungsverfahren einseitig für erledigt erklärt und sodann im Urteil die Feststellung der Erledigung infolge Verjährungseintritts ausgesprochen wird.(Rn.4) (Rn.5) (Rn.7)
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