Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2011-04-20, 3 W 30/11

3 W 30/11Obergericht / III. Zivilkammer20.04.2011

Regest

Ein aufgrund einer einstweiligen Verfügung vor Verjährung des Unterlassungsanspruchs ergangener und vollstreckter Ordnungsmittelbeschluss nach § 890 ZPO ist nicht gemäß §§ 775 Abs. 1 Nr. 1, 776 ZPO aufzuheben, wenn nach Erhebung der Verjährungseinrede das Verfügungsverfahren einseitig für erledigt erklärt und sodann im Urteil die Feststellung der Erledigung infolge Verjährungseintritts ausgesprochen wird.(Rn.4) (Rn.5) (Rn.7)

Gesamter Gesetzestext

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat — 3 W 30/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-20

Aktenzeichen: 3 W 30/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2011:0420.3W30.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 91a ZPO, § 775 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 776 ZPO, § 890 ZPO

Leitsatz

Ein aufgrund einer einstweiligen Verfügung vor Verjährung des Unterlassungsanspruchs ergangener und vollstreckter Ordnungsmittelbeschluss nach § 890 ZPO ist nicht gemäß §§ 775 Abs. 1 Nr. 1, 776 ZPO aufzuheben, wenn nach Erhebung der Verjährungseinrede das Verfügungsverfahren einseitig für erledigt erklärt und sodann im Urteil die Feststellung der Erledigung infolge Verjährungseintritts ausgesprochen wird.(Rn.4) (Rn.5) (Rn.7)

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