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13 U 27/10•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 13. Zivilsenat, 2010-08-12, 13 U 27/10
13 U 27/10Obergericht / Civil Chamber 1312.08.2010
1. In der Übersendung eines mit "Verkaufsangebot" bezeichneten Exposés verbunden mit einem Hinweis auf die vom Käufer zu zahlende Maklercourtage liegt ein Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages, das der Kunde durch Inanspruchnahme von Vermittlungsdiensten des Maklers annimmt (Rn.4) (Rn.5) . 2. Die formularmäßige Aufnahme einer Maklerklausel in den durch einen Makler vermittelten notariellen Kaufvertrag lässt nicht den Schluss zu, dass zuvor keine vertragliche Bindung zwischen dem Makler und dem Käufer bestanden hat, und vorherige Erklärungen des Maklers unbeachtlich sind (Rn.8) . 3. Sind dem Makler beim Abschluss des Kaufvertrages Mängel der Immobilie (hier: Insekten- und Pilzbefall der Dachkonstruktion) bekannt, muss er den Kunden hierüber aufklären, andernfalls er auf Schadensersatz haftet (Rn.9) . Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 25. Januar 2010, 309 O 304/06, Urteil vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 13. Zivilsenat, 14. Juni 2010, 13 U 27/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-08-12
Aktenzeichen: 13 U 27/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2010:0812.13U27.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 280 BGB, §§ 280ff BGB, § 328 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
In der Übersendung eines mit "Verkaufsangebot" bezeichneten Exposés verbunden mit einem Hinweis auf die vom Käufer zu zahlende Maklercourtage liegt ein Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages, das der Kunde durch Inanspruchnahme von Vermittlungsdiensten des Maklers annimmt (Rn.4) (Rn.5) .
Die formularmäßige Aufnahme einer Maklerklausel in den durch einen Makler vermittelten notariellen Kaufvertrag lässt nicht den Schluss zu, dass zuvor keine vertragliche Bindung zwischen dem Makler und dem Käufer bestanden hat, und vorherige Erklärungen des Maklers unbeachtlich sind (Rn.8) .
Sind dem Makler beim Abschluss des Kaufvertrages Mängel der Immobilie (hier: Insekten- und Pilzbefall der Dachkonstruktion) bekannt, muss er den Kunden hierüber aufklären, andernfalls er auf Schadensersatz haftet (Rn.9) .
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 25. Januar 2010, 309 O 304/06, Urteil vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 13. Zivilsenat, 14. Juni 2010, 13 U 27/10, Beschluss
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.01.2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
1 Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen vor, insbesondere hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).
2 Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 14.06.2010; die Ausführungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 23.07.2010 führen zu keiner anderen Bewertung.
3 Der Senat hält daran fest, dass zwischen den Parteien ein Maklervertrag zu Stande gekommen ist.
4 Das „Verkaufsangebot“ Anl. K 2 stellt ein Angebot auf den Abschluss eines solchen Vertrages dar. Ein Hinweis auf die Courtagepflicht in einem Exposé ist jedenfalls dann in diesem Sinne zu werten, wenn er sich nicht nur auf eine vom Verkäufer zu zahlende Provision hinweist, die ggf. auf den Käufer abgewälzt werden soll, sondern den Rückschluss auf einen direkten Anspruch gegen den Käufer zulässt (MünchKomm-Rothe, § 652, Rn. 48).
5 Dies ist hier der Fall: Aus der Formulierung, dass „Mit dem Abschluss eines notariellen Kaufvertrages … an die Fa. J… + Partner eine Vermittlungsprovision in Höhe von 6% des Kaufpreises … zu zahlen ist“ kann der Empfänger nur darauf schließen, dass diese Provision von ihm zu zahlen sein wird, da nicht erkennbar wird, aus welchem Grund dieser Passus ansonsten aufgenommen worden sein sollte.
6 Der anschließende Hinweis auf einen Alleinauftrag macht schon objektiv und erst Recht aus Sicht eines juristischen Laien nicht hinreichend deutlich, dass zunächst allein der Verkäufer dem Makler verpflichtet sein sollte, denn ein allgemein verständlicher Hinweis darauf, dass eine entsprechende Verpflichtung des Verkäufers schon bestehe und ggf. durch ein weiteres Rechtsgeschäft auf den Käufer überwälzt werden sollte, findet sich gerade nicht.
7 Insbesondere die beigefügten allgemeinen Geschäftsbedingungen konnten – wobei es für das tatsächliche Verständnis der Erklärungen im Exposé durch die Klägerin völlig unerheblich ist, dass die fragliche Klausel einer Inhaltskontrolle nicht standhalten würde – nur dahingehend verstanden werden, dass eine unmittelbare, den Käufer direkt verpflichtende Rechtsbeziehung entstehen sollte, da hier denkbar klar ist, dass der Käufer die Courtage aus eigener vertraglicher Verpflichtung schuldet.
8 Auch die Klausel in § 9 des Vertrages Anl. K 1 lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass ein Anspruch gegen die Käuferin erst mit diesem Vertrag begründet wurde und die vorangegangenen Erklärungen rechtlich unerheblich sein sollten – denn von einer Überwälzung eines zunächst gegen den Verkäufer gerichteten Anspruchs ist gerade nicht die Rede. Zudem ist die Klausel trotz vorherigen Zustandekommens eines Maklervertrages sehr wohl sinnvoll, da sie im Sinne einer Schuldverstärkung, mit der zudem die Möglichkeit der Klage im Urkundsprozess eröffnet wird, praktisch alle denkbaren Einwände des Käufers gegen eine Inanspruchnahme durch den Makler abschneidet. Nach der Praxis der Hamburger Notariate findet sich eine entsprechende Klausel aus eben diesem Grunde in einem Großteil der durch Makler vermittelten Grundstückskaufverträge.
9 Hinsichtlich der erfolgten Pflichtverletzung und des die Beklagten treffenden Verschuldens verbleibt es bei den Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 14.06.2010, insoweit haben die Beklagten nichts Weiteres vorgetragen.
10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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