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2 K 179/09•FG Hamburg 2. Senat, 2011-01-31, 2 K 179/09
2 K 179/09Steuergericht / 2. Abteilung31.01.2011
1. Die Haftung des Kommanditisten i. S. von § 171 f. HGB lebt dann (noch) nicht wieder auf, wenn bei zunächst voll eingezahlter Hafteinlage und Pflichteinlage lediglich die Pflichteinlage, soweit sie noch nicht durch Verluste verbraucht war, an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Wird das Kapitalkonto dann durch weitere laufende Verluste negativ, führt dies nur zu verrechenbaren Verlusten i. S. von § 15a Abs. 1 EStG(Rn.44) (Rn.52) . 2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: IV B 33/11). (Überlassen von Datev)
Entscheidungsdatum: 2011-01-31
Aktenzeichen: 2 K 179/09
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:0131.2K179.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 15a Abs 1 S 2 EStG 2002, § 171 Abs 1 HGB, § 172 Abs 4 HGB
Die Haftung des Kommanditisten i. S. von § 171 f. HGB lebt dann (noch) nicht wieder auf, wenn bei zunächst voll eingezahlter Hafteinlage und Pflichteinlage lediglich die Pflichteinlage, soweit sie noch nicht durch Verluste verbraucht war, an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Wird das Kapitalkonto dann durch weitere laufende Verluste negativ, führt dies nur zu verrechenbaren Verlusten i. S. von § 15a Abs. 1 EStG(Rn.44) (Rn.52) .
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: IV B 33/11).
(Überlassen von Datev)
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