FG Hamburg 4. Senat, 2011-02-17, 4 K 144/10

4 K 144/10Steuergericht / 4. Abteilung17.02.2011

Regest

§ 53 Abs. 1 MilchQuotV regelt die gesetzliche Erhöhung der einem Milcherzeuger zur Verfügung stehenden Quote vorbehaltlich des Abs. 3. Wenn der Quoteninhaber Milcherzeuger im Rechtssinne ist, reicht es im Sinne von § 53 Abs. 3 MilchQuotV aus, dass im Monat April überhaupt Milch geliefert worden ist. Nach dem Wortlaut der Verordnung ist nicht erforderlich, dass in diesem Monat eine bestimmte Mindestmenge oder dass an einer bestimmten Mindestzahl von Tagen geliefert wird(Rn.22) . (Überlassen von Datev)

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 144/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-02-17

Aktenzeichen: 4 K 144/10

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:0217.4K144.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 53 Abs 1 MilchQuotV vom 04.03.2008, § 53 Abs 3 MilchQuotV vom 04.03.2008, § 42 AO

Orientierungssatz

§ 53 Abs. 1 MilchQuotV regelt die gesetzliche Erhöhung der einem Milcherzeuger zur Verfügung stehenden Quote vorbehaltlich des Abs. 3. Wenn der Quoteninhaber Milcherzeuger im Rechtssinne ist, reicht es im Sinne von § 53 Abs. 3 MilchQuotV aus, dass im Monat April überhaupt Milch geliefert worden ist. Nach dem Wortlaut der Verordnung ist nicht erforderlich, dass in diesem Monat eine bestimmte Mindestmenge oder dass an einer bestimmten Mindestzahl von Tagen geliefert wird(Rn.22) .

(Überlassen von Datev)

Tatbestand

1 (Überlassen von Datev)

2 Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Anlieferungsmenge.

3 Die Klägerin ist Milcherzeugerin. Mit dem Milcherzeuger A schloss sie Kuh- und Stahlpachtverträge, die zollbehördlich anerkannt worden sind. Danach pachtete die Klägerin von A ab dem 01.01.2008 ca. 430 laktierende Kühe nebst Stallgebäude und den zur Milcherzeugung notwendigen Einrichtungen. Seit dem .... 2006 ist A als Gesellschafter an der Klägerin beteiligt und wurde am006 als deren Prokurist im Handelsregister eingetragen.

4 In Anwendung von § 53 MilchQuotV erhöhte die von der Klägerin belieferte B GmbH mit Schreiben vom 28.08.2008 die Anlieferungsquote der Klägerin zum 01.04.2008 um 0,5 %, woraufhin diese über eine Anlieferungsquote in Höhe von 1.305.848 kg verfügte.

5 Im Rahmen einer vom Hauptzollamt C durchgeführten Prüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin im April 2008 lediglich an einem Tag, nämlich am 30.04.2008, 228 kg Milch an die B GmbH geliefert hatte. Danach wurde die Milcherzeugung erst am 19.05.2008 wieder aufgenommen.

6 Mit Bescheid vom 17.12.2009 setzte der Beklagte daraufhin die Anlieferungsquote der Klägerin auf 1.299.351 kg bei einem Referenzfettgehalt von 4 % mit Wirkung vom 01.04.2008 neu fest. Die vom Käufer durchgeführte Erhöhung der Quote um 0,5 % sei zurückzunehmen, weil die Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten.

7 Am 16.12.2009 erhob die Klägerin Einspruch gegen die Neufestsetzung der Anlieferungsquote. Sie führte aus, dass § 53 MilchQuotV nur voraussetzte, dass zwischen dem 01.04. und dem 30.04. Milch erzeugt und vermarktet werde, um die Quotenerhöhung zu erhalten. Eine Mindestliefermenge sei nicht vorgesehen. Ebenso wenig müsse während des gesamten Zeitraums Milch geliefert werden. Hintergrund der kurzfristigen Lieferung im April 2008 sei der Umstand, dass die Klägerin auf dem Hof des A in jenem Milchwirtschaftsjahr nur jeweils über einen bestimmten Zeitraum Milcherzeugung durch Anpachtung von Produktionsmitteln betrieben habe.

8 Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 01.07.2010 zurück. Zwar sei die Klägerin im hier relevanten Zeitraum zwischen dem 01.04. und dem 30.04.2008 grundsätzlich Milcherzeuger gewesen, die bloße Quoteninhaberschaft reiche jedoch für die Erhöhung nach § 53 MilchQuotV nicht aus. Eine kurzzeitige, nur einen Tag umfassende Lieferung reiche nicht aus. Dass im April 2008 lediglich an einem Tag Milch geliefert und die Milcherzeugung danach erst am 19.05.2008 wieder aufgenommen worden sei, sei ein Indiz dafür, dass keine nachhaltige Milcherzeugung betrieben worden sei, und dass die Milcherzeugung nur aufgenommen worden sei, um die Quotenerhöhung zu erreichen. Gründe des § 53 Abs. 3 Nr. 2 MilchQuotV seien weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

9 Mit ihrer am 05.08.2010 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hält die Stornierung der Quotenerhöhung für rechtswidrig. Sie habe in dem relevanten Zeitraum vom 01.04.2008 bis zum 30.04.2008 Milch erzeugt und vermarktet. Milcherzeugung betreibe sie ausschließlich an der Produktionsstätte ihres Gesellschafters A, von dem sie das Stallgebäude mit allen Produktionsmitteln und die Milchviehherde gepachtet habe. Da A auch noch über eine eigene Milchquote verfüge, seien die Pachtverträge jeweils für einen vorübergehenden Zeitraum aufgehoben worden, so dass A die Produktionsmittel selbst nutzen könne. In diesen Zeitraum sei der April 2008 gefallen. Da die Klägerin an der Erhöhung der Milchquote habe teilnehmen wollen, seien ihr einige Kühe zur eigenständigen Nutzung überlassen worden, damit sie innerhalb des Monats April 2008 Milch abliefern könne. So erkläre sich die geringe Liefermenge. Die Milcherzeugung habe sie nicht etwa nur zum Schein aufgenommen, vielmehr habe sie ihre Milchquote von 1,3 Mio. kg im fraglichen Milchwirtschaftsjahr weitgehend ausgeschöpft. Dass sie ihre Lieferungen aufgrund der Kooperation mit dem Gesellschafter A jeweils in der Regel für einige Monate eingestellt habe, ändere nichts daran, dass sie aktiv und nachhaltig Milcherzeugung betreibe. Wäre § 53 MilchQuotV im Sinne des Beklagten zu verstehen, läge ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht und Art. 3 Abs. 1 GG vor.

10 Die Klägerin beantragt,

11 den Bescheid über die Festsetzung der Anlieferungsquote vom 12.11.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.07.2010 aufzuheben.

12 Der Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Sachakten des Beklagten (Heft I und II) Bezug genommen.

16 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

17 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.

18 Die zulässige Klage ist begründet.

I.

19 Die Neufestsetzung der Anlieferungsquote mit Bescheid vom 12.11.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.07.2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.

20 Die Erhöhung der Anlieferungsquote durch die B GmbH gemäß Schreiben vom 28.08.2008 ist rechtmäßig. Die Erhöhung ergibt sich kraft Gesetzes aus § 53 Abs. 1 MilchQuotV. Danach erhöht sich die Quote, die einem Milcherzeuger am 01.04.2006, 01.04.2007 und 01.04.2008 jeweils zur Verfügung steht, zu dem jeweiligen Zeitpunkt vorbehaltlich des Abs. 3 um 0,5 %.

21 Dass die Klägerin im Milchwirtschaftsjahr 2008/2009 Milcherzeugerin gewesen ist, wird auch vom Beklagten nicht bestritten. Ausdrücklich hat er vorgetragen die von der Klägerin als Milcherzeugerin mit dem Milcherzeuger A geschlossenen Pachtverträge anzuerkennen. Einer weiteren Begründung des Gerichts bedarf es insoweit nicht.

22 § 53 Abs. 3 MilchQuotV steht der Erhöhung der Quote nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung gilt die Quotenerhöhung nach Abs. 1 nur für Milcherzeuger, die zwischen dem 01.04. und dem 30.04. des nach Abs. 1 maßgeblichen Jahres Milch erzeugt und vermarktet haben. Unstreitig hat die Klägerin in diesem Monat Milch erzeugt und vermarktet, sie hat am 30.04.2008 eine Menge von 228 kg Milch an die B GmbH geliefert. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Mindestmenge oder dass an einer bestimmten Mindestzahl von Tagen geliefert wird. Nach dem Wortlaut reicht daher auch die Lieferung einer geringen Menge an nur einem Tag im April aus.

23 Zu einem anderen Ergebnis käme man allenfalls, wenn man das Verhalten der Klägerin als rechtsmissbräuchlich (§ 42 AO) ansehen müsste. Nach § 42 Abs. 2 AO liegt ein Missbrauch vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dieser Rechtsgedanke lässt sich entsprechend auf Fälle übertragen, in denen sich jemand durch eine unangemessene rechtliche Gestaltung einen Vorteil verschafft. Eine derart unangemessene rechtliche Gestaltung ist im Streitfall indes nicht zu erkennen. § 53 Abs. 3 MilchQuotV stellt klar, dass das reine Innehaben einer Quote nicht ausreicht, um in den Genuss der Quotenerhöhung zu gelangen. Vielmehr muss die Milcherzeugung aktiv betrieben, also Milch erzeugt und vermarktet werden. Dabei stellt die Regelung, um das Vorliegen dieser Voraussetzung festzumachen, auf einen Referenzmonat im unmittelbaren Anschluss an den 01.04. ab. Entscheidend für die Anspruchsberechtigung muss sein, dass der Milcherzeuger nachhaltige Milchwirtschaft betreibt, was dadurch zum Ausdruck kommen muss, dass er zumindest auch im April Milch erzeugt und vermarktet. Dass die Klägerin, um diese Voraussetzung zu erfüllen, im April (nur) eine kleine Menge Milch abgeliefert hat, kann vor dem Hintergrund, dass sie unbestritten im fraglichen Milchwirtschaftsjahr im Rahmen eines vom Beklagten anerkannten Pachtmodells Milchwirtschaft betrieben hat, nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Wenn das Pachtmodell anerkannt wird, muss im fraglichen Milchwirtschaftsjahr auch von nachhaltiger Milcherzeugung ausgegangen werden.

II.

24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

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