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2 Bf 178/09.Z•Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, 2011-02-16, 2 Bf 178/09.Z
2 Bf 178/09.ZVerwaltungsgericht / 2. Abteilung16.02.2011
§ 13 Abs. 4 BPVO (juris: BaupolV HA), der die Möglichkeit eröffnet, bauliche Anlagen ohne weitere inhaltliche Voraussetzungen ausnahmsweise auch außerhalb festgesetzter seitlicher oder hinterer Baulinien zuzulassen, ist nicht nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG (1960) in geltendes Bauplanungsrecht übergeleitet worden.(Rn.7) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 14. April 2009, 9 K 2259/07, Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-16
Aktenzeichen: 2 Bf 178/09.Z
ECLI: ECLI:DE:OVGHH:2011:0216.2BF178.09.Z.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 173 Abs 3 BBauG 1960, § 13 Abs 4 BauPolV HA
§ 13 Abs. 4 BPVO (juris: BaupolV HA), der die Möglichkeit eröffnet, bauliche Anlagen ohne weitere inhaltliche Voraussetzungen ausnahmsweise auch außerhalb festgesetzter seitlicher oder hinterer Baulinien zuzulassen, ist nicht nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG (1960) in geltendes Bauplanungsrecht übergeleitet worden.(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend VG Hamburg, 14. April 2009, 9 K 2259/07, Urteil
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. April 2009 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
1 Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.
2 Das Verwaltungsgericht hat die dem Beigeladenen für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 14 Stellplätzen erteilte Baugenehmigung vom 6. Juni 2006, den Änderungsbescheid Nr. 1 vom 22. März 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2007 insoweit aufgehoben, als sie die Carportanlage mit 14 Stellplätzen und deren Zufahrt auf dem Grundstück des Beigeladenen betreffen, und zur Begründung ausgeführt, dass das Vorhaben insoweit das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletze. Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Berufungsgericht gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses dieser Entscheidung.
3 1. Soweit die Beklagte die im Durchführungsplan 495 enthaltene Festsetzung einer Gemeinschaftsgarage unter Erdgleiche auf den Flurstücken …. und …. für funktionslos hält und geltend macht, dass die Carportanlage deshalb plangemäß sei und das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Interessen des Beigeladenen mit einem geringeren Gewicht als die Interessen des Klägers in die Abwägung eingestellt habe, greift ihr Vorbringen nicht durch.
4 Allerdings spricht in Anbetracht der auf einer Vielzahl einzelner Grundstücke im Baublock mittlerweile errichteten Tiefgaragen alles dafür, dass die tatsächlichen Verhältnisse so massiv und offenkundig vom Planinhalt abweichen, dass die auf § 10 Satz 1 RGaO beruhende Ausweisung einer gemeinsamen Garagenfläche unter Erdgleiche und der mit dieser Ausweisung gemäß § 10 Satz 2 RGaO verbundene Ausschluss von Einstellplätzen und Garagen auf den einzelnen Grundstücken ihre städtebauliche Gestaltungsfunktion nicht mehr erfüllen können. Dabei kommt es nicht darauf an, dass sich auf den Grundstücken im Baublock noch keine oberirdischen Stellplätze befinden. Denn die mit der Festsetzung der Gemeinschaftsanlage bezweckte Bündelung des durch die Nutzung der Grundstücke hervorgerufenen ruhenden Verkehrs kann allein schon aufgrund der zahlreichen Tiefgaragen auf den einzelnen Grundstücken nicht mehr verwirklicht werden. Damit hat auch die Beschränkung des § 10 Satz 2 RGaO, bei der es sich nicht um eine eigenständige Regelung, sondern lediglich um einen Annex zur Festsetzung einer Gemeinschaftsanlage handelt, ihre städtebauliche Gestaltungsfunktion verloren.
5 Die Beklagte übersieht jedoch, dass das Verwaltungsgericht die streitige Carportanlage nicht nur wegen eines Widerspruchs zu der festgesetzten Gemeinschaftsgarage unter Erdgleiche als planwidrig angesehen hat, sondern auch - wenn auch nur beiläufig und ohne Begründung - deshalb, weil die Anlage auf „nicht überbaubarer Grundstücksfläche genehmigt“ worden ist (UA S. 15 Mitte). Diese Auffassung greift die Beklagte mit ihrem Zulassungsantrag nicht an. Sie ist im Übrigen auch zutreffend.
6 Denn die den Durchführungsplan ergänzende Regelung des § 13 Abs. 4 BPVO sieht für den Fall, dass - wie hier - eine hintere (oder eine seitliche) Baulinie vorgeschrieben ist, vor, dass bauliche Anlagen über diese Baulinie hinaus nur ausnahmsweise zugelassen werden. Daraus folgt mit anderen Worten, dass bauliche Anlagen, zu denen auch eine Carportanlage zählt, die hintere Baulinie nicht überschreiten dürfen. Aus den planungsrechtlichen Vorschriften der Reichsgaragenordnung ergibt sich vorliegend nichts anderes. Gemäß § 12 Abs. 1 Halbsatz 1 RGaO gelten nur Einstellplätze ohne Schutzdach als unbebaute Flächen im Sinne der bestehenden Bauvorschriften. Die Regelung des § 12 Abs. 2 RGaO ist ebenfalls nicht einschlägig. Denn unabhängig davon, dass sie sich ihrem Wortlaut nach ohnehin nur auf die Nichtanrechnung der Grundfläche von nicht gewerblichen Garagen und Schutzdächern als bebaute Fläche und damit auf das Maß der baulichen Nutzung bezieht, betrifft sie jedenfalls nur Gebiete der offenen Bauweise. Von daher kann offen bleiben, ob die als Bundesrecht außer Kraft getretenen planungsrechtlichen Vorschriften der Reichsgaragenordnung überhaupt noch anwendbar sind, wenn der Plan - wie hier - eine Gemeinschaftsgarage festsetzt und in seiner Legende insoweit auf § 10 RGaO Bezug nimmt (vgl. dazu, wenn dies nicht der Fall ist OVG Hamburg, Urt. v. 30.4.2008, NordÖR 2008, 404) und wie es sich ggf. verhält, wenn diese Ausweisung - ebenfalls wie hier - funktionslos geworden ist.
7 Die in § 13 Abs. 4 BPVO vorgesehene Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme ist nicht in das geltende Planungsrecht übergeleitet worden. § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 macht die Fortgeltung bestehender bauplanungsrechtlicher Regelungen davon abhängig, dass sie ihrer Art nach den in § 9 BBauG 1960 vorgesehenen Festsetzungen entsprechen. Das gilt auch für planerisch vorgesehene Ausnahmen, die gemäß § 31 Abs. 1 BBauG 1960 nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sein müssen. Die hiernach erforderliche Konkretisierung weist § 13 Abs. 4 BPVO nicht auf; insoweit kann nichts anderes gelten als im Falle des § 10 Abs. 9 BPVO (vgl. zu Letzterem BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364; OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354). Hiervon ist auch die Beklagte ersichtlich ausgegangen. Denn sie hat für die Überschreitung der vorderen Baulinie durch die Balkone und die Überschreitung der hinteren Baulinie durch die Treppenhäuser des Wohngebäudes eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. Für die Errichtung der Carportanlage hinter der Baulinie fehlt es dagegen an einer Befreiung. Nachbarschutz ist daher in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB zu gewähren (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, BVerwGE 82, 343). Aus diesem Grunde begegnet es keinen ernstlichen Zweifeln, wenn das Verwaltungsgericht die Interessen des Beigeladenen im Ausgangspunkt mit einem geringeren Gewicht als die Interessen des Klägers in die Abwägung eingestellt hat.
8 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Verwaltungsgericht auch nicht fehlerhaft die Wertung des § 12 Abs. 2 BauNVO bzw. - die Fortgeltung der planungsrechtlichen Vorschriften der Reichsgaragenordnung unterstellt - des § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 RGaO außer Acht gelassen, wonach Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Die Regelungen betreffen allein die Art der baulichen Nutzung. Auch wenn ihnen die Wertung entnommen werden kann, dass die Nachbarn die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Beeinträchtigungen bei der Nutzung ihres Grundstücks im Regelfall hinzunehmen haben, hindern sie nicht die Feststellung, dass Stellplätze nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aufgrund ihrer Lage auf dem Baugrundstück, für den Nachbarn unzumutbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003, NVwZ 2003, 1516; Urt. v. 7.12.2000, BauR 2001, 914; OVG Hamburg, Urt. v. 30.4.2008, a.a.O.). In § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 RGaO kommt dies auch so zum Ausdruck. Auf die vom Verwaltungsgericht angeführten örtlichen Besonderheiten geht die Beklagte mit ihrem Zulassungsantrag indes nicht ein.
9 3. Ebenso wenig ist der Einwand der Beklagten zielführend, dass die vom gerichtlich bestellten Gutachter ermittelte Überschreitung des für ein allgemeines Wohngebiet zur Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerts durch einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen der Carportanlage (Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d) und Satz 2 TA Lärm) lediglich 0,8 bis 1,1 db(A) und die Erhöhung des Gesamtlärmpegels (aus dem Straßenverkehrslärm und dem Lärm der Carportanlage) zur Nachtzeit lediglich 0,6 bis 1,0 db(A) betrügen und deshalb nach den Erkenntnissen der Lärmforschung nicht wahrnehmbar seien. Zwar trifft diese Auffassung für sich genommen zu. Das Verwaltungsgericht hat seine angefochtene Entscheidung jedoch nicht allein tragend auf die für das Grundstück des Klägers ermittelten Beurteilungspegel gestützt. Vielmehr hat es zu Beginn seiner Ausführungen zur Carportanlage unabhängig von einer an den konkreten Beurteilungspegeln orientierten immissionsschutzrechtlichen Bewertung auf die Funktion des Blockinnenbereichs als Ruhe- und Erholungsraum der Anwohner abgehoben und bereits in diesem Zusammenhang die Feststellung getroffen, dass „die mit 14 Stellplätzen und einer breiten Mittelgasse versehene oberirdische, wenn auch etwas abgesenkte Stellplatzanlage und ihre Zufahrt … diesen Ruheraum erheblich (stören) und … insgesamt zu Beeinträchtigungen (führen), die über das zumutbare Maß hinaus gehen“ (UA S. 17 unten). Den hierzu angestellten Erwägungen, die den Eindruck einer das Ergebnis der Entscheidung selbständig tragenden Begründung vermitteln, tritt der Zulassungsantrag nicht entgegen. Ob es sich bei den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den ermittelten Beurteilungspegeln dementsprechend um reine Hilfserwägungen handelt oder ob seine Entscheidung vielmehr als das Ergebnis einer Gesamtabwägung zu verstehen ist, in die - wie es auf Seite 18 Mitte des Urteilsabdrucks heißt - sowohl die konkreten Beurteilungspegel als auch die besondere Funktion des Blockinnenbereichs als Ruhe- und Erholungsraum der Anwohner eingeflossen sind, kann offen bleiben. Denn jedenfalls bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass von der streitigen Carportanlage in Anbetracht der besonderen Funktion des Blockinnenbereichs selbst dann Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO analog), wenn man in Rechnung stellt, dass die nächtlichen Spitzenpegel der Anlage den Immissionsrichtwert von 60 db(A) gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d) und Satz 2 TA Lärm nur in einem geringen, nicht wahrnehmbaren Maße überschreiten.
10 Die Eigenart eines Baugebiets i.S.d. § 15 Abs. 1 BauNVO ergibt sich zum einen aus seiner allgemeinen Zweckbestimmung, zum anderen wird sie durch die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans, wie z.B. dem Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise, geprägt (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 15 Rn. 8; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. V, Stand September 2010, § 15 BauNVO Rn. 10 ff.). Die typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung (bzw. hier der Baupolizeiverordnung) sind allerdings nicht allein entscheidend. Vielmehr lässt sich die Eigenart eines Baugebiets nur auf die Weise abschließend bestimmen, dass zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation, in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist, sowie der jeweilige Planungswille, soweit dieser in den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1988, BVerwGE 79, 309, m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 2.9.2010, 2 Bs 244/10, juris; Beschl. v. 13.8.2009, NordÖR 2009, 453). Die konkreten tatsächlichen Verhältnisse sind nur insoweit von Bedeutung, als sie auf die Planung zurückzuführen sind.
11 Danach lässt sich dem Durchführungsplan 495 mit hinreichender Deutlichkeit der Wille des Plangebers entnehmen, einen von jedweden oberirdischen baulichen Anlagen freizuhaltenden und auf diese Weise der Wohnruhe und der Erholung dienenden Blockinnenbereich zu schaffen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass der Plangeber den seinerzeit im Blockinneren vielfach vorhandenen Baubestand mit Ausnahme des nördlichen Querriegels auf dem Flurstück …. nicht aufgenommen und stattdessen ausschließlich eine höchstens 11 bzw. 12 m tiefe Blockrandbebauung in geschlossener Bauweise zugelassen hat. Hinzu kommt die Bündelung des ruhenden Kraftfahrzeugverkehrs in der oben genannten Gemeinschaftsgarage unter Erdgleiche und auf der auf dem Flurstück …. festgesetzten gemeinsamen Einstellfläche am Blockrand, die ersichtlich gewährleisten sollten, dass der Blockinnenbereich oberirdisch nicht zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt wird. Dabei hätte die Tiefgaragenzufahrt plangemäß nur über die Einstellfläche am Blockrand geführt werden können. Denn abgesehen davon, dass sich dieser Verlauf der Zufahrt nach den örtlichen Verhältnissen ohnehin aufgedrängt hätte, wäre eine Zufahrt durch den Blockinnenbereich über eine der Öffnungen in der Blockrandbebauung im Süden oder Westen des Baublocks in Anbetracht der festgesetzten hinteren und seitlichen Baulinien unzulässig gewesen. Eine Tiefgaragenzufahrt stellt ebenfalls eine bauliche Anlage dar, welche die im Durchführungsplan vorgeschriebenen hinteren und seitlichen Baulinien gemäß § 13 Abs. 4 BPVO zu beachten gehabt hätte.
12 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die auf diese Weise für die Wohnbebauung geschaffene rückwärtige vollständig begrünte Ruhe- und Erholungszone auch heute noch ungeschmälert vorhanden. Dass die Ausweisung der gemeinschaftlichen Tiefgarage nach den obigen Ausführungen funktionslos geworden ist, ändert hieran nichts, da sich diese Feststellung allein auf die auf den einzelnen Baugrundstücken inzwischen zugelassenen Tiefgaragen gründet, die von der Straßenseite her erschlossen werden. Dasselbe gilt für die ebenfalls funktionslos gewordene gemeinsame Einstellfläche am Blockrand, die mittlerweile mit einem Wohnhaus überbaut ist. Entsprechend dem Willen des Plangebers sind im Blockinnenbereich weder oberirdische Stellplätze noch - mit Ausnahme des festgesetzten nördlichen Querriegels und des bestandsgeschützten südlichen Querriegels auf dem Flurstück …. - sonstige bauliche Anlagen vorhanden. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat, würde durch die 14 Stellplätze umfassende Carportanlage des Klägers und ihre Zufahrt erstmals eine Unruhe in den Blockinnenbereich hineingetragen, die dessen Funktion als rückwärtiger Ruhe- und Erholungsraum unabhängig von der konkreten Lärmbelästigung erheblich beeinträchtigt und sich für den Kläger als unmittelbaren Grundstücksnachbarn als unzumutbar erweist. Soweit die Beklagte geltend macht, dass das klägerische Grundstück auch durch die Zufahrt zur festgesetzten Gemeinschaftstiefgarage betroffen gewesen wäre, kann dies im Wesentlichen nur für die seitliche (nördliche) Grundstücksgrenze gelten. Im Übrigen ist eine Vergleichsbetrachtung schon deshalb nicht (mehr) veranlasst, weil die Ausweisung - wie die Beklagte selbst zutreffend vorträgt – insoweit funktionslos geworden ist.
13 Der Hinweis der Beklagten auf die Vorbelastung des klägerischen Grundstücks durch den Verkehrslärm der N-R-Straße verfängt aus mehreren Gründen ebenfalls nicht. Der Straßenverkehrslärm ist für die hier in Rede stehende „optische Wohnruhe“ unerheblich und prägt nach den oben dargelegten Maßstäben als rein tatsächliche Gegebenheit auch nicht die Eigenart des Baugebiets. Im Übrigen wäre er hier selbst bei einer ausschließlich immissionsschutzrechtlichen Beurteilung nach der TA Lärm nicht von Bedeutung. Denn Verkehrslärm gehört zu den Fremdgeräuschen i.S.d. Nummer 2.4 Abs. 4 TA Lärm, die nach Nummer 3.2.1 Abs. 5 TA Lärm bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nur dann relevant sind, wenn sie ständig vorherrschen und deshalb keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten sind. Das setzt nach der genannten Regelung u.a. voraus, dass für die Beurteilung der Geräuschimmissionen der Anlage keine Zuschläge gemäß dem Anhang zur TA Lärm für Impulshaltigkeit erforderlich sind. Letzteres ist bei Stellplatzgeräuschen jedoch regelmäßig - und so auch hier - der Fall, wie sich aus dem in erster Instanz eingeholten Schallgutachten ausdrücklich ergibt. Sie heben sich erkennbar bzw. zusätzlich belastend aus dem Straßenverkehrslärm heraus.
14 4. Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die Nutzung der Ausweichbucht in der Zufahrt als Abstell-, Be- und Entladeplatz berücksichtigt hat. Zwar hat die Beklagte diese Nutzung nicht genehmigt und kommt es auf die faktische Nutzung im vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, unterliegt die Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung aber auch dann keinen ernstlichen Zweifeln, wenn diese Nutzung außer Acht gelassen wird.
15 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Kostenentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO zu Gunsten des Beigeladenen ist nicht veranlasst. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
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