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21 Ca 172/09•ArbG Hamburg 21. Kammer, 2010-11-02, 21 Ca 172/09
21 Ca 172/09Arbeitsgericht / Chamber 2102.11.2010
Entscheidungsdatum: 2010-11-02
Aktenzeichen: 21 Ca 172/09
ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2010:1102.21CA172.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 6.208,00 brutto nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 4/10, die Beklagte trägt 6/10.
Der Streitwert beträgt € 10.067,00.
1 Die Parteien streiten um die Zahlung von Geld.
2 Die Beklagte ist eine Vereinigung von Rechtsanwälten. Sie beschäftigte die Klägerin, die ihrerseits ebenfalls Rechtsanwältin ist, vom 01.04.2006 bis zum 30.11.2008 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Vereinbart waren eine Arbeitszeit von 32 Stunden wöchentlich und eine Arbeitsvergütung in Höhe von € 2.000,00 brutto. Weitere Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses regelt ein Arbeitsvertrag vom 11.01.2006 (Anlage K 1, Bl. 11 d.A). Darin heißt es unter anderem:
3 § 4
Die Arbeitnehmerin erhält für ihre vertragliche Tätigkeit ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von € 2.000,00. Darüber hinaus erhält die Arbeitnehmerin eine leistungsbezogene Vergütung, nämlich anteilig 10% des von ihr erwirtschafteten persönlichen Umsatzes, soweit dieser 200% der jährlichen Vergütung übersteigt ...
4 § 18
Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von sechs Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Diese Verfallfrist gilt nicht für Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen die Arbeitnehmerin, wenn der Arbeitgeber vom Finanzamt wegen nicht oder nicht ausreichend einbehaltener Lohn- und Kirchensteuer nachträglich in Anspruch genommen wird.
5 Am 12.02.2009 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, dass ihre Vergütung nicht angemessen sei. Mit ihrer Klage vom 06.04.2009 begehrt sie insoweit Zahlung von € 6.208,00 brutto, nämlich für die von der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist nicht erfassten Monate August 2008 bis November 2008 je € 1.552,00 brutto. Ferner begehrt sie Zahlung von € 3.859,41 als Umsatzbeteiligung. Dazu trägt sie vor, dass sie 2008 einen Umsatz in Höhe von € 70.716,72 erwirtschaftet habe.
6 Die Klägerin beantragt,
7 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 6.208,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2009 zu zahlen.
8 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 3.859,41 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2009 zu zahlen.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Die Beklagte macht geltend, dass die vereinbarte Arbeitsvergütung durchaus angemessen sei und begründet dies ausführlich. Hinsichtlich der Umsatzbeteiligung vertritt die Beklagte die Auffassung, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht schlüssig dargelegt habe.
12 Weitere Einzelheiten des Vorbringens der Parteien ergeben sich aus den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Darauf wird ergänzend gemäß § 313 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG verwiesen.
13 Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat sich am 31.05.2010 auf Bitten des Gerichts gutachtlich zu der Frage geäußert, ob die der Klägerin gezahlte Vergütung angemessen sei. Auf das Ergebnis des Gutachtens (Bl. 361 ff d.A.) wird verwiesen.
14 Die Klage hat teilweise Erfolg.
15 Die Klage ist zulässig und hinsichtlich des Klageantrags zu 1 begründet. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2 ist sie unbegründet. Diese Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG):
16 1. Der Klageantrag zu 1 ist begründet.
17 Die Beklagte schuldet der Klägerin für die Zeit von August 2008 bis November 2008 die Zahlung von Arbeitsvergütung in Höhe von € 3.552,00 brutto monatlich. Gezahlt hat sie lediglich € 2.000,00 monatlich. Der Differenzbetrag von € 1.552,00 multipliziert mit 4 ergibt den ausgeurteilten Betrag.
18 Die mit der Klägerin arbeitsvertraglich vereinbarten und ihr gezahlten € 2.000,00 brutto stellen keine angemessene Bedingung im Sinne von § 26 BORA dar. Angemessen sind hingegen € 3.552,00 brutto monatlich. Dies ist in dem Gutachten der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer vom 31.5.2010 ausführlich und überzeugend begründet und dargestellt worden. Das Gericht legt das Ergebnis des Gutachtens als zutreffend zu Grunde.
19 Die Kritik der Beklagten an dem Gutachten überzeugt im Ergebnis nicht. Zu Gunsten der Beklagten sind in dem Gutachten die Abschlussnote des Zweiten Juristischen Staatsexamens, die Englischkenntnisse der Klägerin, der Fachanwaltstitel der Klägerin und der von ihr erworbene Titel Master of Law nicht berücksichtigt worden, so dass das Gutachten selbst dann, wenn die von der Beklagten vorgebrachte Kritik begründet sein sollte, für die Beklagte nicht ungünstig wäre.
20 2. Der Antrag zu 2 ist unbegründet.
21 Nach § 4 des Arbeitsvertrags steht der Klägerin eine Umsatzbeteiligung zu, wenn der von ihr erwirtschaftete persönliche Umsatzes 200% der jährlichen Vergütung übersteigt. 200% ihrer jährlichen Vergütung machen € 85.250,00 (24 x € 3.552,00) aus. Nach ihrem eigenen Vortrag hat sie aber 2008 lediglich einen Umsatz in Höhe von € 70.716,72 erwirtschaftet. Aus dem von ihr behaupteten Sachverhalt ergibt sich demnach der Klaganspruch nicht.
22 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG.
23 4. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er ergibt sich aus der Summe der beiden geltend gemachten Beträge.
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