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21 K 108/10•VG Hamburg 21. Kammer, 2010-11-11, 21 K 108/10
21 K 108/10Verwaltungsgericht / Chamber 2111.11.2010
Es ist nicht zu beanstanden, wenn es die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Berufung auf § 3 Abs 2 SeeFischG und das darin enthalten Prinzip der relativen Stabilität ablehnt, einem im nichtorganisierten Haupterwerbtätigen Fischereibetrieb, der zuvor aus dem Nebenerwerb in den Haupterwerb gewechselt hat, im Nebenerwerb aber nicht am gezielten Dorschfang teilgenommen hatte, eine Einzelfangerlaubnis für Dorsch zu erteilen. (Rn.16) Verfahrensgang nachgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, 17. Februar 2011, 1 Bf 282/10.Z, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-11
Aktenzeichen: 21 K 108/10
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2010:1111.21K108.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Es ist nicht zu beanstanden, wenn es die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Berufung auf § 3 Abs 2 SeeFischG und das darin enthalten Prinzip der relativen Stabilität ablehnt, einem im nichtorganisierten Haupterwerbtätigen Fischereibetrieb, der zuvor aus dem Nebenerwerb in den Haupterwerb gewechselt hat, im Nebenerwerb aber nicht am gezielten Dorschfang teilgenommen hatte, eine Einzelfangerlaubnis für Dorsch zu erteilen. (Rn.16)
Verfahrensgang
nachgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, 17. Februar 2011, 1 Bf 282/10.Z, Beschluss
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Kläger begehren die Feststellung, dass ihnen für das Jahr 2009 eine eigene Fangmenge für Dorsch in der westlichen Ostsee zuzuteilen gewesen wäre.
2 Die Kläger betreiben Fischerei in der Ostsee. Auf den Kläger zu 2) sind vier Fischereifahrzeuge gemeldet, von denen zumindest eines für die Dorschfischerei zugelassen ist. Er ist in einer Erzeugerorganisation organisiert.
3 Mit Schreiben vom 14. Januar 2009 teilten die Kläger der Beklagten mit, dass sie mit dem Fischereifahrzeug „S“ Haupterwerbsfischerei betreiben. Das Fahrzeug sei am als Ersatzfahrzeug für das ehemalige Fahrzeug „W“ angemeldet worden, welches bis dahin im Nebenerwerb angemeldet gewesen sei. Nach damaligem Stand würde dem Fahrzeug eine Dorschquote im Nebenerwerb von 2.040 kg zustehen, im Haupterwerb jedoch nur von 130 kg. Die Kläger beantragten, dem Fischereifahrzeug „S“ eine Dorschquote von 2.040 kg zu übertragen.
4 Mit Bescheid vom 11. Mai 2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuteilung von Fangmengen für Dorsch in der westlichen Ostsee für das Jahr 2009 für das Fahrzeug „S“ ab. Der Fang von Dorsch sei beschränkt. Im Jahr 2009 erhielten Fischereibetriebe im nichtorganisierten Haupterwerb eine Einzelfangerlaubnis, sofern sie gemäß der Vergabe nach dem Prinzip der relativen Stabilität eine Zuteilung von mehr als 250 kg erhielten. Die Ausgangsmenge für die Zuteilung der Fangmenge im Jahr 2009 ergebe sich aus der Höhe der in den Vorjahren tatsächlich gefischten Mengen. Bei einem Wechsel vom Nebenerwerb in den Haupterwerb würden die letzten drei Jahre berücksichtigt. Damit werde dem gebotenen wirtschaftlichen Einsatz der Fischereiflotte und der bestmöglichen Versorgung des Marktes Rechnung getragen. Durch die Anknüpfung an den Fischfang der Vorjahre finde bei der Zuteilung der Quote die Eignung und Leistungsfähigkeit des Fischereibetriebes Berücksichtigung. Es sei aber aufgrund der Kürzung der der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehenden Quote auch erforderlich, den Kreis der Nutzer der Fangmöglichkeiten möglichst konstant zu halten, was durch die genannten Kriterien ebenfalls gewährleistet werde. Da das Fahrzeug „S“ und vorher das Fahrzeug „W“ in den Vorjahren nicht an der gezielten Fischerei auf Dorsch in der westlichen Ostsee teilgenommen hätten – lediglich im Jahr 2006 seien 14 kg Dorsch gefangen worden –, seien die Voraussetzungen für die Zuteilung einer Fangquote nicht gegeben.
5 Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 11. Juni 2009 Widerspruch. Sie machten geltend, bei einem Wechsel vom Nebenerwerb zum Haupterwerb dürfe die bisherige Teilnahme an der Fischerei nicht maßgeblich sein. Es müsse auf die Leistungsfähigkeit und Eignung des neuen Betriebes abgestellt werden. Auch sei das Gebot der Gleichbehandlung verletzt, weil Nebenerwerbsfischer bis zu 300 kg je Monat fangen dürften, nicht organisierte Fischer im Haupterwerb ohne eigene Quote aber nur 250 kg je Jahr. Auch im Vergleich zu dänischen Fischern bestehe eine Ungleichbehandlung.
6 Mit Bescheid vom 14. Dezember 2009, zugestellt am 17. Dezember 2009, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie vertiefte ihre Ausführungen aus dem Bescheid vom 11. Mai 2009. Ergänzend führte sie aus, Nebenerwerbsfischern stehe im Gegensatz zu Haupterwerbsfischern keine eigene Fangmenge zu. Sie dürften Dorsch lediglich bis zur festgesetzten monatlichen Höchstfangmenge fangen und nur, solange die den etwa 200 Nebenerwerbsfischern zustehende Gesamtquote von 81 t im Jahr 2009 noch nicht ausgeschöpft sei. Den nichtorganisierten Haupterwerbsfischern stehe die Fangmenge von 250 kg für das Jahr 2009 dagegen vollständig zu. Die Höhe der den Nebenerwerbsfischern zustehenden Gesamtquote sei eine Folge davon, dass dieser Quote auch die Quote der Fahrzeuge zugute komme, die von dem Hauterwerb in den Nebenerwerb wechseln. Dies sei unumgänglich, weil die Quote in Deutschland fahrzeuggebunden sei. Ein Vergleich mit dänischen Fischern sei nicht möglich, weil Dänemark eine erheblich höhere Fangquote zustehe und weil Dänemark ein anderes Verteilungssystem habe.
7 Am 15. Januar 2010 haben die Kläger Klage erhoben. Sie vertiefen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend tragen sie vor, Haupterwerbsfischern sei jedenfalls die von Nebenerwerbsfischern im Höchstfall erzielte Fangmenge als Quote zuzuteilen. Durch die Zuteilung von Quoten an neue Haupterwerbsfischer werde der wirtschaftliche Einsatz der seit langem in der Dorschfischerei tätigen Fischer nicht gefährdet. Das drohe allenfalls, wenn eine große Zahl von Nebenerwerbsfischern in den Haupterwerb wechsele. Das sei jedenfalls gegenwärtig nicht erkennbar und habe von der Beklagten daher in die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht einbezogen werden dürfen. Die Kläger vertreten die Auffassung, mit der vorgenommenen Regelung sei ohne zwingenden Grund die durch Art. 12 GG geschützte Freiheit der Berufswahl eingeschränkt worden. Es bestehe schließlich auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Im Jahr 2010 sei den nicht organisierten Haupterwerbsfischern lediglich eine Fangmenge von 500 kg im Jahr, den Nebenerwerbsfischern jedoch eine monatliche Höchstfangmenge von 200 kg zugestanden worden.
8 Aus dem Vorbringen der Kläger ergibt sich der Antrag,
9 festzustellen, dass die Bescheide vom 11. Mai 2009 und 14. Dezember 2009 rechtswidrig waren.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend weist sie darauf hin, dass für den Übergang vom Nebenerwerb in den Haupterwerb die gleichen Regelungen gelten würden, wie bei dem Übergang vom Haupterwerb in den Nebenerwerb. Bei dem Übergang gehe die fahrzeuggebundene Quote bzw. der auf das Fahrzeug entfallende Anteil der Gemeinschaftsquote in den anderen Erwerbszweig mit über. Bei dem Wechsel eines Fahrzeugs vom Haupt- in den Nebenerwerb werde die mit dem Fahrzeug verbundene Quote der Gemeinschaftsquote der Nebenerwerbsfischer zugeschlagen. Dies habe in der Vergangenheit allerdings nicht erheblich zu einem Anstieg der den Nebenerwerbsfischern zustehenden Gemeinschaftsquote geführt, weil Fahrzeuge in der Regel nicht von der Haupt- in die Nebenerwerbsfischerei wechselten. Da die Fangquote ein wesentlicher preisbildender Faktor des Fahrzeugs sei, werde das mit einer Haupterwerbsquote versehene Fahrzeug in der Regel verkauft und ein kleineres Fahrzeug beschafft, wenn ein Fischer den hauptberuflichen Fischfang aufgebe. Bei dem Wechsel eines Fahrzeugs vom Neben- in den Haupterwerb könne der Gemeinschaftsquote der Nebenerwerbsfischer keine fahrzeuggebundene Quote abgezogen und der Haupterwerbsfischerei zur Verfügung gestellt werden, weil eine solche Quote nicht existiere. Stattdessen werde die umzubuchende „Quote“ in der Weise ermittelt, dass die tatsächlichen Fänge des Fahrzeugs der letzten drei Jahre zugrunde gelegt würden. Die Beklagte macht weiter geltend, die beschriebene Verteilung nach dem Prinzip der relativen Stabilität führe nicht zu einer unzulässigen Berufszugangsbeschränkung. Durch das Verteilungssystem würden ein Wechsel vom Nebenerwerb in den Haupterwerb und die Zuteilung einer eigenen, für einen rentablen Haupterwerb genügenden Quote nicht ausgeschlossen. Voraussetzung für die Zuteilung einer eigenen Quote sei lediglich, dass der Fischer ein Fahrzeug erwerbe, das in der Referenzzeit an dem gezielten Fischfang auf die quotierte Fischart teilgenommen habe. Dies sei den Fischern bekannt. Die Einschränkung bei der Zuteilung von Quoten sei erforderlich, um in Zeiten sich reduzierender Quoten den bestehenden Haupterwerbsbetrieben wirtschaftlich vertretbare Quoten zuteilen zu können. Auch aus den Kriterien der Leistungsfähigkeit und Eignung des Fischereibetriebes der Kläger ergebe sich kein Anspruch auf Zuteilung einer eigenen Quote. Aufgrund der jährlichen Kürzung der der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Fangquoten sei es erforderlich, dass der Kreis der Nutzer der Fangquoten möglichst konstant bleibe, um den wirtschaftlichen Einsatz der Fischereiflotte nicht zu gefährden. Aus Gründen der Gleichbehandlung könnten die Kläger auch nicht anders behandelt werden, als die übrigen 65 im Haupterwerb tätigen Fischereibetriebe ohne eigene Dorschquote. Für die Zuteilung einer wirtschaftlich einträglichen Dorschfangquote an alle Fischereibetriebe, die aus dem Nebenerwerb in den Haupterwerb wechseln oder neu in die Fischerei einsteigen, reiche die der Bundesrepublik Deutschland zugestandene Fangquote aber nicht aus. Die Beklagte weist ergänzend darauf hin, dass für das Fischereijahr 2010 dem nicht organisierten Haupterwerb eine Gemeinschaftsquote von 251 t zugeteilt worden sei, was dazu führe, dass jeder Fischereibetrieb ohne Einzelfangerlaubnis bis zu 500 kg Dorsch fangen könne. Demgegenüber sei die monatliche Fangmenge der Fischereibetriebe des Nebenerwerbs auf 200 kg gekürzt worden. Rechnerisch könne jeder der 213 Nebenerwerbsbetriebe bei einer unveränderten Gemeinschaftsquote von 81 t im Jahr 2010 380 kg Dorsch fangen.
13 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt und auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
14 Die Sachakte der Beklagten hat dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakte der Beklagten und die Prozessakte Bezug genommen.
I.
15 Die als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid war rechtmäßig und verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 VwGO analog). Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Klägern einer Einzelfangerlaubnis und eine damit verbundene Fangquote für Dorsch in der westlichen Ostsee für das Jahr 2009 zuzuteilen.
16 1. Rechtsgrundlage für die Zuteilung von Fangmengen ist § 3 Abs. 1 SeeFischG in der Fassung vom 31. Oktober 2006. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SeeFischG bedarf die Ausübung der Seefischerei einer Erlaubnis, der sogenannten Fangerlaubnis, wenn sie auf Grund des gemeinschaftlichen Fischereirechts oder auf Grund einer Verordnung nach § 2 Nr. 2 SeeFischG beschränkt wird. Der Fang von Dorsch in der westlichen Ostsee ist gemäß Art. 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1322/2008 (ABl. EU L 345) beschränkt.
17 Die Fangerlaubnis wird gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 SeeFischG im Rahmen der verfügbaren Fangmengen verteilt. Bei der Bemessung der Zuteilungen soll gemäß § 3 Abs. 2 SeeFischG der Leistungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe, ihrer bisherigen Teilnahme an der Fischerei, dem wirtschaftlichen Einsatz der Fischereiflotte und der bestmöglichen Versorgung des Marktes Rechnung getragen werden. Es kann berücksichtigt werden, ob Fischereibetriebe durch ein Verbot oder eine andere Beschränkung des Fischfangs besonders betroffen sind.
18 Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch eine Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht. Mit Ziffer II. der Dritten Bekanntmachung über den Fischfang durch deutsche Fischereibetriebe im Jahr 2009 vom 27. März 2009 (AmtlAnz. 2009, 1259 – Dritte Bekanntmachung) hat sie Regelungen für den Fang von Dorsch in der Ostsee getroffen. Danach wurde die Deutschland zustehende Fangquote nach dem Maßstab der relativen Stabilität verteilt. Für die Nebenerwerbsfischer wurde eine Gemeinschaftsquote von 81 t und für die nichtorganisierten Haupterwerbsfischer (Fischereibetriebe, die keiner Erzeugerorganisation bzw. keinem Zusammenschluss nach § 3 Abs. 4 SeeFischG angehören) von 175 t bereitgestellt. Die Fischereibetriebe im nichtorganisierten Haupterwerb erhielten eine Einzelfangerlaubnis, sofern sie gemäß der Vergabe nach dem Prinzip der relativen Stabilität eine Zuteilung von mehr als 250 kg pro Jahr erhielten. Für Betriebe, die gemäß relativer Stabilität bis zu 250 kg pro Jahr erhielten, wurde die Höchstfangmenge Dorsch auf 250 kg pro Jahr (Fanggewicht) festgelegt. Für Fischereibetriebe, die die Fischerei auf Dorsch im Nebenerwerb ausübten, wurde die Höchstfangmenge Dorsch ab 1. April bis zum Widerruf auf 300 kg pro Monat (Fanggewicht) festgelegt.
19 Diese Regelungen begegnen keinen grundsätzlichen Bedenken. Sowohl die Festlegung der Fangmengen durch Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, als auch die Festlegung von Gemeinschaftsquoten sind im Grundsatz zulässig (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.11.2004, NordÖR 2005, 174). Ebenso wenig begegnet es grundsätzlichen Bedenken, dass die Beklagte bei der Bemessung der Quoten auf den Grundsatz der relativen Stabilität und dabei auf die Fangmengen in den drei vorangegangenen Jahren als den Referenzjahren abgestellt hat (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.11.2004, a.a.O.; B. v. 8.2.2005, NordÖR 2005, 320). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei der Bemessung der Quoten von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist, sind nicht erkennbar. Dies wird auch von den Klägern nicht geltend gemacht.
20 2. a) Danach war die Beklagte nicht verpflichtet, den Klägern für das Fahrzeug „S“ eine Einzelfangerlaubnis zu erteilen. Den Klägern stand keine Einzelfangerlaubnis nach Ziffer II. Nr. 1 Abs. 2 Dritte Bekanntmachung zu. Sie erhielten nämlich nach dem von der Beklagten zu Recht herangezogenen Grundsatz der relativen Stabilität keine Zuteilung von mehr als 250 kg pro Jahr. In den von der Beklagten für die Bemessung herangezogenen Referenzjahren hatten sie bzw. der oder die Eigner des Fahrzeugs „W“ nicht an der gezielten Dorschfischerei teilgenommen. Lediglich für das Jahr 2006 waren mit dem Vorgängerfahrzeug „W“ des Fahrzeugs der Kläger 14 kg Dorsch gefangen worden.
21 b) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, wegen des Wechsels der Kläger von der Nebenerwerbs- in die nichtorganisierte Haupterwerbsfischerei abweichend von dem die Dritten Bekanntmachung prägenden Grundsatz der relativen Stabilität weitere Gesichtspunkte in ihre Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Einzelfangerlaubnis zu Gunsten der Kläger entscheidend mit einfließen zu lassen.
22 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte der bisherigen Teilnahme an der betreffenden Fischerei und dem wirtschaftlichen Einsatz der Fischereiflotte bei der Entscheidung über die Zuteilung der Fangquoten ein höheres Gewicht beigemessen hat, als der Leistungsfähigkeit und Eignung des Fischereibetriebes der Kläger. Allerdings war die Beklagte verpflichtet, die Leistungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe bei der Zuteilung von Fangquoten zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.6.2009, NordÖR 2009, 429 zur mangelnden Leistungsfähigkeit und Eignung). Von der Leistungsfähigkeit und Eignung des Betriebes der Kläger ist die Beklagte in ihrer Entscheidung auch ausgegangen. Sie war jedoch nicht verpflichtet, allein deswegen den Klägern für das Fahrzeug „S“ eine Fangquote zuzuteilen. Denn die Leistungsfähigkeit und Eignung ist nur ein Kriterium unter mehreren nach § 3 Abs. 2 SeeFischG zu berücksichtigenden Kriterien. Die Beklagte hat demgegenüber ausschlaggebend berücksichtigt, dass der wirtschaftliche Einsatz der Fischereiflotte einen möglichst konstanten Kreis der Nutzer von Fangquoten voraussetze, weil die der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Fangquoten jährlich gekürzt worden seien. Eine Aufteilung der jährlich gekürzten Fangquoten auf eine größere Zahl von Nutzern führe anderenfalls dazu, dass ein wirtschaftlicher Betrieb der seit langem in der Dorschfischerei tätigen Betriebe nicht mehr gewährleistet sei. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Erwägung der Beklagten war von dem Verteilungskriterium der Wirtschaftlichkeit des Einsatzes der Fischereiflotte gedeckt. Sie fand auch ausdrücklich Erwähnung in Erwägung 5 der Verordnung (EG) 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Feststellung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen (ABl. L 248 vom 22.9.2007). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei dieser Erwägung von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen war, liegen dem Gericht nicht vor. Es liegt auf der Hand, dass die Aufteilung sinkender Fangquoten auf eine steigende Zahl von Fischereibetrieben den Einsatz für die bisher in dieser Fischerei tätigen Betriebe unwirtschaftlich machen kann. Die Beklagte durfte auch davon ausgehen, dass sich die der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Fangquoten für Dorsch nach Kürzungen in den vorangegangenen Jahren weiter verringern würden, die Lage für die Betriebe in der Dorschfischerei sich also weiter anspannen würde. Nach Erwägung 1 und 2 der Verordnung (EG) 1098/2007 war in wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) festgestellt worden, dass die damalige Befischung der Dorschbestände in den ICES-Untergebieten 25 bis 32 der Ostsee mit dem Nachhaltigkeitsgebot unvereinbar und der Dorschbestand in den ICES-Untergebieten 22, 23 und 24 der Ostsee überfischt sei. Zweifel daran, dass die Zuteilung von auskömmlichen Fangquoten an die bereits in der Dorschfischerei tätigen Betriebe gefährdet worden wäre, wenn den Klägern die begehrte Fangquote eingeräumt worden wäre, hat das Gericht nicht. Die Beklagte hat insoweit in nicht zu beanstandender Weise in die – im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzten – Erwägungen mit einbezogen, dass den weiteren 65 nicht organisierten Haupterwerbsbetrieben, die der Dorschfischerei bislang nicht gezielt nachgegangen seien, auf Antrag eine Fangquote zuzuteilen sei, wenn den Klägern eine solche zugeteilt werde. Diese befanden sich – soweit erkennbar – anders als in einem vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zu einer vergleichbaren Problematik entschiedenen Fall (B. v. 8.2.2005, a.a.O.), in der gleichen Lage, wie die Kläger.
23 c) Die Verweigerung der Einzelfangerlaubnis verstieß schließlich nicht gegen höherrangiges Recht.
24 Zu Recht berufen sich die Kläger insoweit nicht auf den durch Art. 14 GG garantierten Eigentumsschutz. Zwar kann eine Fischfangquote zu dem als Eigentum geschützten Bestand des Betriebes gehören (OVG Hamburg 8.2.2005, a.a.O., m.w.N.). Dies setzt jedoch voraus, dass der Betrieb zuvor über längere Zeiträume entsprechende Fangquoten erhalten hat. Gerade daran fehlte es hier.
25 Die Entscheidung der Beklagten war nicht wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG ermessensfehlerhaft.
26 Ein von den Klägern geltend gemachter Eingriff in das grundgesetzlich durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Recht zur freien Berufswahl lag nicht vor. Durch das Grundrecht wird der Zugang zu jeder auf Dauer berechneten, sinnvollen, erlaubten Tätigkeit garantiert, die der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient (Leibholz/Rinck, GG, Stand 5/2010, Art. 12 Rn. 46 m.w.N.). Dieses Recht wird allerdings nicht beeinträchtigt, wenn lediglich eine Tätigkeit, die Bestandteil eines umfassenderen Berufs ist, reguliert wird, die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung aber unberührt bleibt (Leibholz/Rinck, a.a.O. Rn. 49 m.w.N.). So lag der Fall hier. Die Dorschfischerei ist lediglich ein Bestandteil der Ausübung des Berufs des Fischers, jedoch kein eigenes Berufsbild. Die Ausübung der Fischerei insgesamt wird jedoch durch die Versagung einer Fangquote für eine quotierte Fischart nicht berührt. Dass den Klägern durch die Versagung der beantragten Fangquote für Dorsch der Zugang zum Beruf des Fischers beschränkt worden wäre, machen diese selbst nicht geltend. Jedenfalls der Kläger zu 2) ist ohnehin unabhängig von dem Betrieb des Fahrzeugs „S“ als Fischer tätig.
27 Allerdings hat die Beklagte mit der Versagung der Fangquote für Dorsch in die grundgesetzlich geschützte Freiheit der Berufsausübung eingegriffen. Dieser Eingriff war gerechtfertigt. Eine Regelung der Berufsausübung ist gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig. Sie wird durch jede sachgerechte und vernünftige Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt. Es gilt ein Verbot des Übermaßes; der Eingriff muss in einem vernünftigen Verhältnis zu dem gegebenen Anlass und dem mit ihm verfolgten Zweck stehen (Leibholz/Rinck, a.a.O. Rn. 296 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügte die angegriffene Entscheidung der Beklagten. Die Beklagte hatte die Regelung aufgrund der Ermächtigung in § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SeeFischG vorgenommen. Die Regelung stellte aus den unter 2.b) dargestellten Gründen auch keinen Verstoß gegen das Übermaßverbot dar. Hinzu kommt, dass den Klägern durch die Entscheidungspraxis der Beklagten der Dorschfang in der Ostsee nicht endgültig verwehrt wurde. Sie waren allerdings gehindert, dem Dorschfang mit dem von ihnen erworbenen Fahrzeug „S“ nachzugehen und darauf angewiesen, entweder die Fangquote eines anderen Fahrzeugs zu übernehmen oder ein bereits mehrjährig in der Dorschfischerei eingesetztes Fahrzeug zu erwerben. Ein solches, bereits in der Dorschfischerei eingesetztes Fahrzeug ist mutmaßlich teurer, weil die Teilnahme an der quotierten Fischerei im von der Beklagten zu Grunde gelegten Referenzzeitraum ein wesentlicher preisbildender Faktor ist. Diese sich aus der Regelungspraxis der Beklagten ergebende Folge erscheint jedoch im Hinblick auf das Ziel der Beklagten, einen wirtschaftlichen Einsatz der Fischfangflotte in Zeiten sich verringernder ausbeutbarer Fischbestände zu sichern, nicht unangemessen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte damit im Rahmen der der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Fangquoten eine für die in der Dorschfischerei bereits tätigen Fischereibetriebe wirtschaftlich nutzbare Fangquote sicherte, die zu deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Bestand gehörte.
28 Die Entscheidung der Beklagten hat schließlich nicht das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Recht der Kläger auf Gleichbehandlung verletzt. Danach darf wesentlich Gleiches nicht ungleich, wesentlich Ungleiches aber auch nicht ohne sachlichen Grund gleich behandelt werden.
29 Im Hinblick auf die Fischer, die im Referenzzeitraum im Haupterwerb an der gezielten Dorschfischerei teilgenommen haben, fehlte es an der wesentlichen Gleichheit der zu beurteilenden Lebenssachverhalte. Diese Betriebe unterschieden sich von dem Betrieb der Kläger nämlich gerade darin, dass sie schon zuvor an der gezielten Dorschfischerei teilgenommen hatten. Gerade aufgrund dieser Teilnahme an der Dorschfischerei hatten sie die den Klägern verwehrte Fangquote für Dorsch erhalten.
30 Aber auch gegenüber den im Nebenerwerb tätigen Fischern bestand keine Verletzung des Rechtes der Kläger auf Gleichbehandlung. Zwar ist es zutreffend, dass Nebenerwerbsfischer im Rahmen der den 213 Betrieben des Nebenerwerbs eingeräumten Gesamtquote von 81 t Dorsch im Jahr 2009 bei einer monatlichen Fangmengenbegrenzung auf 300 kg ein Mehrfaches der Menge Dorsch fangen durften, die nichtorganisierten Fischern im Haupterwerb ohne eigene Fangquote – wie den Klägern – zugestanden war. Diese Ungleichbehandlung war jedoch dadurch gerechtfertigt, dass auch den Nebenerwerbsfischern im Rahmen der Gesamtquote die gezielte Dorschfischerei ermöglicht worden war, während die den Klägern eingeräumte Fangmenge die gezielte Dorschfischerei gerade nicht ermöglichen, sondern nach den von den Klägern nicht angegriffenen Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung lediglich Beifänge abdecken sollte. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit gezielt auf Dorschfang gehenden Nebenerwerbsfischern können die Kläger aber ebenso wenig geltend machen, wie einen Anspruch auf Gleichstellung mit gezielt auf Dorschfang gehenden Haupterwerbsfischern (s.o.).
31 Soweit die unterschiedlichen Regime der Fangmengenregulierung bei Haupt- und Nebenerwerbsfischern dazu führten, dass neu hinzu kommende Fischer im Nebenerwerb die Möglichkeit hatten, gezielt auf Dorschfang zu gehen, was neu hinzu kommenden Haupterwerbsfischern nach der Praxis der Beklagten verwehrt war, ergeben sich daraus unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist die Folge einer Begünstigung der Betriebe, die im Haupterwerb auf Dorschfang gingen und zu diesem Zweck eine nach den Verteilungsmaßstäben der Beklagten mittelfristig gesicherte Fangquote zugeteilt bekamen, was das Hinzutreten weiterer Betriebe stark einschränkte. In der Nebenerwerbsfischerei sah die Praxis der Beklagten eine solche Begünstigung der auf Dorschfang gehenden Betriebe nicht vor. Diese Unterscheidung ist nicht zu beanstanden, denn auf Dorschfang gehende Berufsfischer im Haupterwerb sind in höherem Maße zu ihrer Existenzsicherung auf eine auskömmliche Dorschquote angewiesen als Nebenerwerbsfischer (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.11.2004, a.a.O.). Da die Kläger als Fischer im Haupterwerb tätig waren, unterlagen sie zwangsläufig den die Dorschfischer im Haupterwerb begünstigenden, für die Kläger mit dem Fahrzeug „S“ jedoch ungünstigeren Reglungen der Haupterwerbsfischerei.
32 Soweit die Kläger sich schließlich auf eine Ungleichbehandlung gegenüber dänischen Fischern berufen, bleibt die Rüge schon deshalb erfolglos, weil die Regulierung des Fischfangs durch dänische Fischer nicht in die Zuständigkeit der Beklagten fällt.
II.
33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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