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5 Sa 54/10•Landesarbeitsgericht Hamburg 5. Kammer, 2010-12-08, 5 Sa 54/10
5 Sa 54/10Arbeitsgericht / 5. Kammer08.12.2010
Der gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 115 SGB 10 betrifft nur diejenigen Ansprüche, die dem jeweiligen unmittelbaren Empfänger der Leistungen zustehen, Aufwendungen für andere - also z.B. für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - werden nicht erfasst.(Rn.24) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 61/11)
Entscheidungsdatum: 2010-12-08
Aktenzeichen: 5 Sa 54/10
ECLI: ECLI:DE:LAGHH:2010:1208.5SA54.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 611 Abs 1 BGB, § 115 Abs 1 SGB 10, § 7 SGB 2
Der gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 115 SGB 10 betrifft nur diejenigen Ansprüche, die dem jeweiligen unmittelbaren Empfänger der Leistungen zustehen, Aufwendungen für andere - also z.B. für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - werden nicht erfasst.(Rn.24)
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 61/11)
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