Landesarbeitsgericht Hamburg 5. Kammer, 2010-12-08, 5 Sa 54/10

5 Sa 54/10Arbeitsgericht / 5. Kammer08.12.2010

Regest

Der gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 115 SGB 10 betrifft nur diejenigen Ansprüche, die dem jeweiligen unmittelbaren Empfänger der Leistungen zustehen, Aufwendungen für andere - also z.B. für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - werden nicht erfasst.(Rn.24) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 61/11)

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamburg 5. Kammer — 5 Sa 54/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-12-08

Aktenzeichen: 5 Sa 54/10

ECLI: ECLI:DE:LAGHH:2010:1208.5SA54.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 611 Abs 1 BGB, § 115 Abs 1 SGB 10, § 7 SGB 2

Orientierungssatz

Der gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 115 SGB 10 betrifft nur diejenigen Ansprüche, die dem jeweiligen unmittelbaren Empfänger der Leistungen zustehen, Aufwendungen für andere - also z.B. für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - werden nicht erfasst.(Rn.24)

(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 61/11)

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