FG Hamburg 4. Senat, 2010-10-22, 4 K 110/10

4 K 110/10Steuergericht / 4. Abteilung22.10.2010

Regest

Wird Übersiedlungsgut durch Anordnung der Zollstelle in den zollrechtlichen freien Verkehr zur besonderen Verwendung überführt und enthält die Anordnung den Hinweis auf die für die Abgabenfreiheit einzuhaltende Behaltensfrist, so führt die mangelnde Lesbarkeit der Frist nicht dazu, dass die gesetzlich vorgesehene Behaltensfrist unwirksam ist(Rn.27) (Rn.30) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 110/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-10-22

Aktenzeichen: 4 K 110/10

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2010:1022.4K110.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 2 EWGV 918/83, Art 7 EWGV 918/83, Art 203 ZK, Art 204 ZK, Art 203 EWGV 2913/92 ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Wird Übersiedlungsgut durch Anordnung der Zollstelle in den zollrechtlichen freien Verkehr zur besonderen Verwendung überführt und enthält die Anordnung den Hinweis auf die für die Abgabenfreiheit einzuhaltende Behaltensfrist, so führt die mangelnde Lesbarkeit der Frist nicht dazu, dass die gesetzlich vorgesehene Behaltensfrist unwirksam ist(Rn.27) (Rn.30) .

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben für einen PKW.

2 1. Der Kläger verlegte im Jahr 2008 seinen Wohnsitz von A, ... / USA (seit ...) nach Deutschland. Dabei meldete er unter Verwendung des Formulars "0350/3 Zollanmeldung für Übersiedlungsgut" am 11. April 2008 seinen PKW ... zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung an.

3 Die Zollstelle ordnete sodann auf demselben Formular (im zweiten Teil "Von der Zollstelle auszufüllen" unter Ziffer 7) an, dass das Fahrzeug ohne Erhebung von Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung am 11. April 2008 überlassen wird. Unter der nachfolgenden Ziffer 8 heißt es in dem Vordruck:

4 Die Waren dürfen ohne vorherige Unterrichtung der Überwachungsstelle nicht vor dem ... (Datum) verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder sonst überlassen werden.

5 Bei Weitergabe vor Ablauf dieser Frist werden die Einfuhrabgaben erhoben.

6 Das Datumsfeld enthält eine handschriftliche Eintragung "12.04.0", wobei sich hinter der letzten Null noch ein weiteres Zeichen befindet.

7 In die Ziffer 8 ist weiter handschriftlich vermerkt:

8 Im Falle eines Umzugs ist dies der Überwachungszollstelle rechtzeitig anzuzeigen.

9 Kurz nach der Überführung, vor Ablauf eines Jahres, veräußerte der Kläger das Fahrzeug.

10 2. Der Beklagte erließ am 13. Juli 2009 einen Einfuhrabgabenbescheid, mit dem Einfuhrabgaben von insgesamt EUR 2.781 festgesetzt wurden.

11 Hiergegen erhob der Kläger fristgerecht Einspruch, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 07. Mai 2010 zurückgewiesen hat. Wegen ihres genauen Inhalts wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

12 3. Ein Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung wurde durch das angerufene Gericht durch Beschluss vom 21. Dezember 2009 abgelehnt (4 V 252/09). Seine Klage auf Aussetzung der Vollziehung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2010 zurückgenommen (4 K 272/09).

13 4. Der Kläger hat am 04. Juni 2010 Klage erhoben.

14 Der Kläger trägt vor, er habe bereits im Jahr 1994 zwei Fahrzeuge von den USA nach Deutschland als Umzugsgut eingeführt und kurzfristig verkauft. Abgaben habe er dafür nicht zahlen müssen, weil er die Fahrzeuge - wie auch das streitgegenständliche - jeweils länger als ein halbes Jahr in seinem Besitz gehabt habe.

15 Dass nunmehr etwas anderes gelten solle, habe er nicht gewusst. In der ihm bei Abgabe der Zollanmeldung übergebenen Durchschrift des Anmeldformulars seien die entsprechenden Eintragungen des Zollamts nicht eindeutig lesbar gewesen. Insofern sei dem Zollamt der Vorwurf der Sorgfaltsverletzung zu machen, aber nicht ihm - wie dies in der Einspruchsentscheidung geschehen sei.

16 Der Kläger beantragt,

17 den Einfuhrabgabenbescheid vom 13. Juli 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 07. Mai 2010 ersatzlos aufzuheben.

18 Der Beklagte beantragt,

19 den Antrag abzulehnen.

20 Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben des Fahrzeugs sei insoweit beschränkt gewesen, als binnen zwölf Monaten das Fahrzeug nicht habe veräußert o. ä. werden dürfen. Dies habe sich aus den entsprechenden Vorschriften ergeben und sei dem Kläger auch mitgeteilt worden. Wenn der Kläger die Mitteilung nicht habe lesen können, so hätte der Kläger nachfragen müssen.

21 Mit der Veräußerung habe der Kläger das Fahrzeug der zollamtlichen Überwachung entzogen und sei die Zollschuld gemäß Art. 203 Zollkodex (ZK) und die Einfuhrumsatzsteuerschuld durch die Verweisung in §§ 11, 13, 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) entstanden.

22 5. Die Sache wurde mit Senatsbeschluss vom 17. August 2010 gemäß § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter übertragen.

23 Dem Gericht lag ein Hefter mit Unterlagen des Beklagten (Bl. 1 bis 72) vor. Das Gericht hat die Gerichtsakte 4 V 252/09 beigezogen.

Entscheidungsgründe

24 Das Gericht entscheidet aufgrund des Senatsbeschlusses vom 17. August 2010 durch den Einzelrichter gemäß § 6 FGO.

25 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.

26 1. Die rechtlichen Regelungen für die Behandlung von Übersiedlungsgut finden sich in der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (- Zollbefreiungsverordnung, im Folgenden: VO - ABl. L 105 vom 23. April 1983, S. 1 in der bei Anmeldung geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli 2000, ABl. L 193 vom 29. Juli 2000, S. 11).

27 Die dem Kläger gemäß Art. 2 VO gewährte Befreiung von Eingangsabgaben für den PKW als Übersiedlungsgut unter der Beschränkung des Art. 7 VO, nach dem das Übersiedlungsgut vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert noch überlassen werden darf. Bei pflichtwidriger Verfügung über das Übersiedlungsgut entsteht die Einfuhrschuld gemäß Art. 203 oder Art. 204 Abs. Buchst a) ZK (vgl. Möller in Dorsch, Zollrecht, A 3 - VO Zollbefreiungen Art. 7, Rdnr. 2).

28 Die Beschränkung des Art. 7 VO besteht von Gesetzes wegen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner behördlichen Regelung. Die Konkretisierung in einem Verwaltungsakt - hier gegebenenfalls auf dem Anmeldeformular unter Ziffer 8 des für Eintragungen der Zollverwaltung vorgesehenen Abschnitts - begründet die Beschränkung nicht, sondern teilt sie ("deklaratorisch") lediglich mit.

29 2. Im vorliegenden Fall war die Zollanmeldung des Klägers am 11. April 2008 bei der Zollstelle eingegangen, so dass die Frist nach Art. 7 VO und damit die zollamtliche Überwachung bis zum 11. April 2009 andauerte, also vor dem 12. April 2009 über das Fahrzeug nicht ohne weiteres verfügt werden durfte. Durch die vorher erfolgte Veräußerung ist der PKW der zollamtlichen Überwachung entzogen und damit die Einfuhrschuld, die der Höhe nach auch vom Kläger nicht beanstandet wird, entstanden und rechtmäßig festgesetzt worden.

30 3. Welche Auswirkungen es haben kann, wenn die Zollstelle mit der Überlassung der Ware eine unzutreffende Mitteilung der Beschränkung oder ihres Inhalts vornimmt - z. B. durch falsche Angabe des Datums, bis zu dem ohne Unterrichtung des Zolls keine Verfügungen getroffen werden dürfen -, braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden. Denn die Zollstelle hat keine unzutreffende Mitteilung, sondern nur eine aus sich heraus nicht eindeutige Mitteilung gemacht. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die Datumsangabe auf dem Formular nicht als eine das Jahr 2009 bezeichnende Angabe "09" lesbar ist. Vielmehr ist das letzte Zeichen der Datumsangabe nur ein Krakel, in dem keine der Ziffern erkennbar ist. Damit kann dieses Zeichen allerdings genauso wenig als "8" und damit als das Jahr 2008 bezeichnend gelesen werden.

31 Auch aus dem Zusammenhang konnte die Jahresangabe keinesfalls als "08" verstanden werden. In diesem Fall wäre die Frist bereits am Tag der Anmeldung abgelaufen. Auch der handschriftliche Zusatz, der selbst auf der vom Kläger im Termin vorgelegten und in Augenschein genommenen Durchschrift noch hinreichend leserlich war, dass ein Umzug rechtzeitig anzuzeigen ist, wäre im Übrigen ohne Sinn gewesen.

32 Zusammenfassend kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger von den Zollbehörden mitgeteilt worden sei, die Behaltensfrist dauere nur bis zum 12. April 2008. Der Kläger hätte, sofern er denn die Mitteilung nicht eindeutig verstanden haben sollte, die Möglichkeit der klärenden Nachfrage gehabt. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers kann nicht erkannt werden. Keinesfalls kann die vom Kläger beanstandete Lesbarkeit dazu führen, dass - gegen den Inhalt der zugrundeliegenden Vorschriften - der für den Kläger denkbar günstigste Mitteilungsinhalt als verbindliche Regelung angesehen wird.

33 4. Es ist somit im Hinblick auf die Behaltensfrist auf jeden Fall bei der gesetzlichen Regel des Art. 7 VO geblieben. Ob und warum der Kläger in der Vergangenheit Fahrzeuge eingeführt und kurzfristig veräußert hat ohne Einfuhrabgaben zu zahlen, ist für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ohne rechtliche Bedeutung.

34 5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den § 135 Abs. 1 und § 115 Abs. 2 FGO.

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